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Rechtliche Grundlage: Passagierflüge


-Tobias-

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Hallo zusammen

 

Ich wollte mich einmal erkundigen, wie die rechtliche Grundlage ist, wenn man Passagierlfüge anbietet. Also angenommen ein Pilot mit PPL Lizenz erstellt eine Webseite, auf der er Passagierflüge/Rundflüge anbietet, die Kosten für einen solchen Flug beinhalten lediglich die Selbstkosten (Vermietung, Treibstoff, Landetaxen,...). Dies wird ja von einigen Privatpiloten praktiziert.

 

In dieser Hinsicht habe ich einmal ein bisschen im Internet gesucht, und habe folgendes Dokument gefunden (PDF öffnet sich):

http://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=0CB0QFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.bazl.admin.ch%2Fexperten%2Fausbildung_lizenzen%2F03167%2F03168%2Findex.html%3Flang%3Dde%26download%3DNHzLpZeg7t%2Clnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDfH53fmym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--&ei=FMUEVPqCF8iA4gTuwIGYBA&usg=AFQjCNEvVsBlbY5k14fs70Z7Uy_7AKlmSQ

 

Darin steht auf Seite 9, dass man Passagierflüge ohne Vergütung im nicht gewerblichen Betrieb ohne Prüfung durchführen kann, sofern man die geforderte Flugerfahrung hat. Diese beläuft sich auf 10 Stunden als PIC, zudem darf man maximal 3 Passagiere (4 Personen an Bord) mitnehmen.

 

Dazu folgende Fallbeispiele/Fragen (jeweils von PPL oder LAPL(A) Lizenzen ausgegangen).

(1) Ein Pilot nimmt einen Kollegen mit. Der Kollege bezahlt aber die gesamten entstandenen Kosten (ich habe nämlich einmal gelesen, dass die Kosten theoretisch aufgeteilt werden müssten)

(2) Ein Pilot bietet auf seiner Webseite Rundflüge zum Selbstkostenpreis an. Ist dies erlaubt?

(3) Ein Pilot bietet auf seiner Webseite Rundflüge zum Selbstkostenpreis an und verteilt dafür Flyer auf der Strasse oder erstellt einen Banner als Signatur in einem Forum, was auf seine Seite hinweist bzw. dorthin verlinkt ist. Ist dies erlaubt?

(4) Wie ist der Begriff "Passagierflüge" und "Rundflüge" konkret zu gebrauchen, worin liegen die Unterschiede?

(5) Gemäss dem Satz auf Seite 9 im PDF: Das Wort "Vergütung" würde aber theoretisch auch dann gelten, wenn die Kosten zwischen dem Piloten und dem Passagier aufgeteilt werden würden. Denn der Passagier "vergütet" dann einen Teil der Kosten, oder nicht? Oder wie ist der Satz "ohne Vergütung im nicht gewerblichen Betrieb" genau zu interpretieren.

 

Wie sehen da die gesetzlichen Grundlagen aus? Wo gibt es Graubereiche und wo gibt es Möglichkeiten/offene Türen, dennoch so etwas anzubieten?

 

Lieben Gruss

Tobias

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Für die Schweiz kann ich die Frage leider nicht beantworten. Im immer noch vielgelobten Land der großen Fliegerfreiheit ginge es jedenfalls so nicht (Werbung via Website oder Flyer). Das dürfte nicht einmal ein Berufspilot, der nicht auch ein zugelassner Operator ist (setzt eigenes oder geleastes Flugzeug voraus, das  kommerziell zugelassen ist). Beim cost-sharing waren dort die Grenzen schon länger enger gezogen als in Deutschland (der Pilot mußte seinen Platzanteil schon immer selber bezahlen), wo es bis vor einigen Jahren eine bekannte Grauzone gab. Mein Verein hat den früher sehr beliebten Rundflugbetrieb zum Selbstkostenpreis schon vor Jahren eingestellt.

Da sich in der Zwischenzeit ja auch die Schweiz an der EASA orientiert, dürften es keine großen Unterschiede mehr geben.  

Für den Einzelfall würde ich sagen: who cares (solange nichts passiert, die Mitflieger über den Status schriftlich aufgeklärt und einverstandenen sind, und dich keiner bei der Behörde "hinhängt")?  Für eine regelmäßige Durchführung taugt es natürlich nicht.

 

Gruß

Manfred

Bearbeitet von DaMane
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Hallo Tobias,

 

die Grundlagen sind relativ sperrig, weil es ja nicht nur um Lizensierungsfragen sondern auch um AOC-Pflicht und ähnliches geht. In Summe ist es in der Wirkung aber relativ einfach und gibt (auch nach einigen Kommentierungen durch die EASA) nur noch ganz wenige Grauzonen.

 

- Gewerblich geht grundsätzlich nichts. Allerdings ist die Definition von "gewerblich" in verschiedenen Ländern leicht unterschiedlich. In Deutschland ist es jedenfalls dann gewerblich, wenn Du Deine Flüge einer unbestimmten Gruppe von Menschen anbietest, Werbung machst und/oder Gewinnerzielungsabsichten verfolgst.

- Privat jemanden Mitnehmen geht gegen Kostenteilung in Nicht-Komplexen Flugzeugen mit höchstens 6 Sitzplätzen. Kostenteilung bedeutet in diesem Fall, dass zum Einen auch der Pilot seinen Teil der Kosten tragen muss und zum Anderen auch nur wirkliche Kosten geteilt werden dürfen. Beim Chartern ist das relativ einfach. Bei einem eigenen Flieger darfst Du auf jeden Fall keine kalkulatorische Abschreibung, ... umlegen. Ob Du z.B. die Kosten der 100h-Kontrolle umlegen darfst, ist noch umstritten.

- Bei sogenannten Schnupperflügen in Vereinen oder Flugschulen dürfen PPLer auch ohne ihren eigenen Kostenanteil zu tragen fliegen. Hierfür gibt es noch einige andere Anforderungen (z.B. das der Verein/die Flugschule keinen signifikanten Anteil ihrer Einkünfte aus diesen Flügen erzielt), aber zumindest der normale Rundflug/Flugtag-Betrieb ist dadurch abgedeckt. 

 

Zu Deinen Fällen: (1)-(3) geht nicht, die Unterscheidung in (4) ist nicht wirklich relevant und bzgl (5) ist Vergütung juristisch gesehen etwas anderes, als ein Kostenersatz. 

 

Florian

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Hallo zusammen,

 

herzlichen Dank schon einmal für euer Feedback.

Aber theoretisch wäre dann auch diese Seite hier im Forum "Mitfluggelegenheiten" nicht ganz erlaubt? Oder der Rundflugbetrieb verschiedener Flugschulen?

Oder könnte man das so formulieren: wo kein Kläger, da kein Richter?

 

Gruss Tobias

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Lieber Tobias,

 

Einzelfälle musst Du natürlich mit dem Rechtsanwalt Deines geringstes Misstrauens besprechen, aber ganz allgemein:

 

Wegen der Mitfluggelegenheiten hier sehe ich kein Problem, so lange man das macht, was der Titel sagt: Man bietet jemandem aus dem Forum die Gelegenheit zum Mitflug bei einem Flug den ich eh mache gegen Beteiligung an den Kosten. Problematisch wird das höchstens dann, wenn ich dauernd nur fliege um jemanden gegen Geld mit zu nehmen. Aber das macht hier keiner.

 

Bei Flugschulen kommt es drauf an: Wenn das tatsächlich Rundflüge sind und einen signifikanten Teil der Einnahmen der Flugschulen darstellen (also es sich faktisch um ein Rundflugunternehmen handelt, das nebenbei auch Flugausbildung anbietet), dann wäre das problematisch. So lange die "Rundflüge" sich in Grenzen halten und die Schule glaubhaft darlegen kann, dass das primäre Ziel dieser Flüge ist, Menschen vom Fliegen zu begeistern und dadurch neue Flugschüler zu gewinnen, dann ist das explizit erlaubt.

 

Florian

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Hallo Tobias,

ich bin im Moment selber an der PPL dran (aber H) und habe mich mit diesem Thema auch befasst. Noch eines vorweg: du fragst nach sehr detaillierten, juristischen Lösungen. Du kannst also drei Juristen fragen und wirst vermutlich drei verschiedene Antworten erhalten...

 

In den Schulungsunterlagen (BAK-Ordner) wird der Artikel 100 Luftfahrtverordnung genannt und erläutert. Dieser besagt (zusammengefasst):

Gewerblichkeit bedeutet:

 

...Entgeld mehr als die (allgemeinen) Kosten...

und

...für nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich....

 

Das heisst nichts anderes, dass alle sogenannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen.

Dein Fall 1:

Kollege bezahlt "volle" Kosten: nicht gewerblich, da dein Kollege zu einem bestimmten Kreis von Personen gehört, plus nicht mehr als die Selbstkosten.

Fall 2:

Flüge per Internet (unbestimmter Personenkreis) zum Selbstkostenpreis: nicht gewerblich, da Selbstkostenpreis, resp. kein Gewinn.

Fall 3:

Da bin ich mir nicht ganz sicher, was der Unterschied zu Fall zwei sein soll. Falls du die Werbung meinst, muss ich passen, dieses Thema kenne ich zuwenig.

Fall 4:

Begriffe "Passagierflüge" "Rundflüge". Grundsätzlich ist das Gesetz so anzuwenden, wie der Gesetzgeber es ursprünglich gedacht/gewollt hat. Dass es verschiedene Begriffe für die selbe Sache gibt, ist nachvollziehbar. Ich glaube, dass es juristisch keine Unterschiede gibt, jedenfalls nicht, wenn ein PPL-Pilot diese in einem Inserat benützt.

Fall 5:

Ich bin der Meinung, dass diese Zusammenfassung etwas knapp ausgefallen ist und dementsprechend leicht verwirren kann: ein PPL-Pilot ist ja immer nicht gewerblich unterwegs. "Vergütung" ist vermutlich als Entgeld über die Selbstkosten zu verstehen. Der Zusatz mit dem nicht definierten Personenkreis wurde gar nicht angesprochen, vermutlich aus Gründen der Lesbar- und Verständlichkeit.

 

Ein Anbieten von Mitfluggelegenheiten auf dieser Seite ist meines Erachtens dann kein Problem, wenn damit der Selbstkostenanteil nicht überschritten wird.

 

Die Selbstkosten (oder wie auch immer man dies nennen möchte) sind meines Wissenstandes nach noch gar nicht so genau definiert. Beispiel: du als Pilot musst mit dem Zug zum Flughafen fahren. Durchaus möglich, dass du deine Auslagen als "Selbstkosten" deklarieren kannst. Das ist jetzt zwar ein etwas krasses Beispiel aber nicht ganz abwägig.

 

So. Juristerei aus, Moral an: die meisten PPL-Piloten werden genau vor diesem Problem stehen, wie du danach fragst. Also, mein Tipp: mach's doch auch so wie alle anderen. Halte dich einigermassen zurück mit aggressiver Werbung, "klaue" keinem Kollegen die "Kundschaft" und fliege nicht mit Dumpingpreisen nur das du "Kundschaft" gewinnst. So wirst du auch nie juristisch in einen Hammer laufen.

Bearbeitet von aussi1971
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