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Importieren wenn nicht CH-stationiert


Zorg

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Ich habe in Frankreich ein Flugzeug gekauft und werde es mangels Hangarplätzen auch grenznah in der EU stationieren. Ich möchte mit dem Flieger natürlich auch in die Schweiz fliegen können.

 

Laut Schweizer Zoll muss, wer den Wohnsitz in der Schweiz hat, Fahrzeuge in die Schweiz einführen (falls diese in der Schweiz benutzt werden).

 

Ich mache mir jedoch Sorgen, dass wenn ich den Flieger in die Schweiz importiere, ich ihn sogleich aus der EU exportiere -- und dann Probleme bekomme, da er dort stationiert ist und ich ihn auch dort gebrauchen will (z.B. bezüglich maximaler Aufenthaltsdauer).

 

Weiss jemand genaueres, oder kann mich an kompetente Stelle weiterverweisen?

 

Besten Dank,

 

Michael

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Kompetente Ansprechspartner wären:

 

Der schweizerische Zoll

Der französische Zoll

Die schweizerischen Luftfahrtbehörde

Die französische Luftfahrtbehörde

Evtl. Aopa Schweiz

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Das Thema hatten wir hier schon ein paarmal. Die Antwort ist am Ende immer die gleiche: Du brauchst einen guten Steuerberater, der sich mit so was auskennt!

 

Florian

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Guckst du hier:

 

http://xtares.admin.ch/tares

 

Tarifnummer 8802.2000

 

D.h. für die Schweiz musst du zwar verzollen, jedoch in der Regel nur Schweizer MwSt zahlen (und evtl. eine Bearbeitungsgebühr für den Zoll).

 

Wenn es ein Experimental ist, bleibt die ausländische Registrierung bestehen, ansonsten ist es seitens der schweizer Behörden erwünscht, den Flieger HB zu registrieren (inwieweit es dazu eine Pflicht gibt weiss ich nicht). Allerdings ist der ständige Aufenthalt im Ausland, so dass zusätzlich die EU-Verzollung mit MwSt anfallen wird. Für die Versicherung ist die Registrierung und der ständige Aufenthaltsort (Hangar) entscheidend.

Bearbeitet von Dierk
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Mich würde die Antwort auf die Frage, ob man in der Schweiz eine Einfuhr machen kann, ohne eine Ausfuhr aus der EU zu machen, auch interessieren. Wie Michael schon schreibt, macht es ja absolut keinen Sinn, ein Flugzeug, das dauerhaft in der EU stationiert bleiben soll, dort auszuführen. Wenn man den Schweizer Zoll (bzw. Einfuhrumsatzsteuer) aber gar nicht zahlen kann, gäbe es hier ein regulatorisches "Deadlock", und das kann ja wohl auch nicht sein.

 

Solltest Du also zu der Frage etwas herausfinden, wäre es gut, Du könntest es hier posten.

 

Wieso man dazu einen Steuerberater braucht, verstehe ich nicht ganz. Es ist doch eine allgemeine Rechtsfrage, die auch die beteiligten Zollbehörden beantworten können müssten. Und vielleicht hatte hier jemand schon einmal diese Situation, in dem Fall müsste man die Frage auch nicht ein zweites Mal klären. Für solchen Informationsaustausch ist so ein Forum doch da.

Bearbeitet von F-LSZH
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Es gibt noch das EU-Zoll-Portal.

 

Die Tarifnummer ist dort 8802200010

 

http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/measures.jsp?Lang=de&SimDate=20160411&Area=EU&Taric=8802200010&LangDescr=de

 

Dann gibt's noch die Möglichkeit, innerhalb von drei Jahren die Ware (unverändert) als Rückware zurück in die EU zu nehmen.

 

https://www.wko.at/Content.Node/service/aussenwirtschaft/fhp/Zoll/Rueckwaren_Voraussetzungen_fuer_diese_Beguenstigung.html

 

Fazit: die "Verbrauchersteuer" (MwSt) wirst Du sowohl in der EU, da dort stationiert, als auch in CH zahlen müssen, falls Einflug in die Schweiz.

 

Es sei denn, dein "Einzelfall" wird seitens der EU-Kommission gewürdigt und das diesbezügliche Projekt kommt durch. Da müsste die Schweiz aber auch mitmachen, die Frage wird letztlich sein, wer auf die MwSt verzichtet.

 

http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/consultations/tax/article_3316_de.htm

Bearbeitet von Dierk
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Danke für alle bisherigen Antworten.

 

@Dierk: Der Flieger wurde in Frankreich (Amateur-)gebaut, daher verstehe ich nicht, wieso ich ihn nochmals in der EU verzollen müsste. Kann das sein? Es handelt sich um einen Privatverkauf.

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Wieso man dazu einen Steuerberater braucht, verstehe ich nicht ganz. Es ist doch eine allgemeine Rechtsfrage, die auch die beteiligten Zollbehörden beantworten können müssten. Und vielleicht hatte hier jemand schon einmal diese Situation, in dem Fall müsste man die Frage auch nicht ein zweites Mal klären. Für solchen Informationsaustausch ist so ein Forum doch da.

Ganz einfach: Wenn er heit fragt, dann weiss er es nicht. Und ob man auf Grund der vielfältigen Meinungen in einem Forum ein Kostenrisiko im fünfstelligen Bereich eingehen mag muss jeder selbst entscheiden.

 

Und ob er es selber hinbekommt, eine verbindliche Auskunft der französischen und schweizer Steuerbehörden zu beantragen und zu erhalten bin ich mir auch nicht sicher - wenn er wüsste, wie das geht, dann würde er wahrscheinlich auch nicht hier fragen.

 

Florian

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@Dierk: Der Flieger wurde in Frankreich (Amateur-)gebaut, daher verstehe ich nicht, wieso ich ihn nochmals in der EU verzollen müsste. Kann das sein?

Ich würde stark vermuten: Nein!

 

Allerdings muss man in manchen Ländern bzgl. Amateurbau und Privatkauf aufpassen: Wenn sich der Wert der Sache zu einem großen Teil aus der Arbeitsleistung ergibt und damit signifikant über dem liegt, was der Verkäufer selber für Teile ausgegeben hat, dann können steuerbehörden auf die Idee kommen, dass der VK ja in Wirklichkeit gewerblich handelt. Dann können natürlich je nach Land Gewerbe- und Umsatzsteuer fällig werden. Das braucht Dich als Käufer aber nur am Rande zu interessieren.

 

Florian

Bearbeitet von Chipart
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Ganz einfach: Wenn er heit fragt, dann weiss er es nicht. Und ob man auf Grund der vielfältigen Meinungen in einem Forum ein Kostenrisiko im fünfstelligen Bereich eingehen mag muss jeder selbst entscheiden.

 

Und ob er es selber hinbekommt, eine verbindliche Auskunft der französischen und schweizer Steuerbehörden zu beantragen und zu erhalten bin ich mir auch nicht sicher - wenn er wüsste, wie das geht, dann würde er wahrscheinlich auch nicht hier fragen.

Wer eine sachliche Frage stellt, beweist damit seine Inkompetenz und sollte also besser gleich zu einem Fachanwalt gehen, jaja. Mit so einer Einstellung ist man in einem Forum falsch, und sollte diese dann besser für sich behalten statt hier die Atmosphäre für potenzielle Fragensteller zu vergiften.

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Wer eine sachliche Frage stellt, beweist damit seine Inkompetenz und sollte also besser gleich zu einem Fachanwalt gehen, jaja.

Sorry, aber das mit der Inkompetenz hast Du gesagt, sonst keiner.

 

Der Themenersteller wird eine Entscheidung treffen, die zu einem Kostenrisiko im 5-stelligen Bereich führen wird. (Z.B. wenn sich die Französische Finanzbehörde auf den Standpunkt stellt, das die Verzollung des Flugzeuges in der Schweiz eine Ausfuhr aus Frankreich zur Folge hat und eine Stationierung in Frankreich danach eine - wiederum zollpflichtige - Einfuhr nach Frankreich).

Solch ein Risiko wird wohl keiner nur auf Grund einer Diskussion hier im Forum eingehen wollen.

 

Gerade was Rechtsfragen betrifft, findet man in Internetforen zu jeder auch noch so hahnebüchenen Rechtsauffassung einen Frenbeitrag, in dem genau das als Wahrheit dargestellt wird. Wer glaubt, dass man sich auf Rechts- oder Steuerauskünfte im Forum verlassen kann (oder gar eine verbotene Rechts- oder Steuerberatung bekommt), der ist hier falsch!

Man kann ja gerne Meinungen und Erfahrungen diskutieren, aber wenn es signifikant um echtes Geld oder Strafen geht, dann ist das hier der falsche Ort.

 

Florian

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Danke für alle bisherigen Antworten.

 

@Dierk: Der Flieger wurde in Frankreich (Amateur-)gebaut, daher verstehe ich nicht, wieso ich ihn nochmals in der EU verzollen müsste. Kann das sein? Es handelt sich um einen Privatverkauf.

Für Frankreich weiss ich's nicht aber bei der Handänderung könnte es sein, dass die Behörde einen Nachweis sehen will, dass die Mehrwertsteuer bezahlt wurde, notfalls in Form von Belegen des Erbauers (MwSt für Motor, Holz, Metallstrukturen, Avionik usw.). Da es ein Amateurbau ist, ist für die Handänderung weiterhin die französische Behörde zuständig, da die französische Reg beibehalten wird. Vom Prinzip her müsste eigentlich der Erbauer/Verkäufer die MwSt ausweisen und abführen. Inwieweit seine Arbeitsleistung bzw. der Verkaufspreis da bei Amateurbauten eingeht weiss ich nicht.

 

http://www.aopa.fr/faq/Vendre-mon-avion_fi2313.html

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Wer glaubt, dass man sich auf Rechts- oder Steuerauskünfte im Forum verlassen kann (oder gar eine verbotene Rechts- oder Steuerberatung bekommt), der ist hier falsch!

 

Rechtsberatung von Nichtjuristen wäre nur in Deutschland verboten, in einem Land mit direkter Demokratie wie der Schweiz ist das meines Wissens zum Glück nicht der Fall. Solange vom allgemeinen Fall ausgegangen wird, handelt es sich auch in Deutschland nicht um verbotene Rechtsberatung. Wäre wirklich traurig, wenn das so wäre!

 

In dem Zusammenhang auch interessant: http://www.finanztip.de/rechtsberatung-nichtjuristen/

Bearbeitet von Dierk
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In der Zwischenzeit habe ich folgendes herausgefunden. Die Quelle ist eine schriftliche Antwort von der Auskunftsstelle der deutschen Generalzolldirektion:

 

sofern Sie das Flugzeug von einer Privatperson, d. h. ohne Umsatzsteuer kaufen, kann es nach seiner Ausfuhr in die Schweiz als Rückware unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt und anschließend in der EU zeitlich unbegrenzt verwendet werden. Als Rückwarennachweis sollten Sie sich vor der Ausfuhr des Flugzeuges bei einem französischen oder deutschen Zollamt ein Auskunftsblatt INF3 ausstellen lassen.

 

 

 

Wenn ich das richtig verstehe, kann ich also den Flieger aus der EU ausführen und in die Schweiz einführen (also 8% MwSt. und ein wenig Zoll zahlen), und danach sofort wieder (abgabenfrei) in die EU einführen. Danach ist die Sache sowohl in der EU als auch in der Schweiz zollrechtlich in Ordnung.

 

Hat jemand Erfahrungen mit diesem Verfahren? Ich frage mich, ob ich mich darauf verlassen kann, dass der Flieger abgabenfrei wieder in die EU eingeführt werden kann? Hat jemand Tips / Hinweise zur Verzollung in der Schweiz?

 

 

P.s.: Wollte nach der Nebendiskussion um Sinn oder Unsinn eines solchen Themas noch sagen: Es ist offensichtlich, dass man eine offiziellere Antwort von den entsprechenden Behörden bekommt. Wenn man grundsätzlich nach diesem Prinzip argumentiert, erübrigt sich wohl ein Grossteil von vielen Forumsbeiträgen, ob hier oder anderswo. Ganz konkret interessiert hat mich hier der Erfahrungsaustausch mit anderen Piloten, wobei ich gehofft hätte, dass der eine oder andere bereits schon mit diesem Thema praktisch zu tun hatte, da wohl einige ihren Flieger mangels Hangarplatz im Ausland stationieren.

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Für Frankreich weiss ich's nicht aber bei der Handänderung könnte es sein, dass die Behörde einen Nachweis sehen will, dass die Mehrwertsteuer bezahlt wurde, notfalls in Form von Belegen des Erbauers (MwSt für Motor, Holz, Metallstrukturen, Avionik usw.). Da es ein Amateurbau ist, ist für die Handänderung weiterhin die französische Behörde zuständig, da die französische Reg beibehalten wird. Vom Prinzip her müsste eigentlich der Erbauer/Verkäufer die MwSt ausweisen und abführen. Inwieweit seine Arbeitsleistung bzw. der Verkaufspreis da bei Amateurbauten eingeht weiss ich nicht.

 

http://www.aopa.fr/faq/Vendre-mon-avion_fi2313.html

 

Das wird bei vielen älteren Selbstbau-Fliegern schwierig sein, die z.B. vor 20-50 Jahren gebaut wurden, und evtl. einige male die Hand gewechselt haben. Wäre etwas unrealistisch, noch derartige Nachweise zu erwarten. Man muss wahrscheinlich schon froh sein, wenn überhaupt noch lückenlose Wartungs- und Flughandbücher vorliegen. :)

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Warum willst Du unbedingt die Mwst bezahlen, wenn Du die Maschine im Ursprungsland lässt? Es givt einige Piloten, die genau das machen, und keine MWsT abführen. Du musst beim Kauf eine Deklaration und einen Antrag ausstellen, der dann bei der Handänderung vom DGAC bewilligt werden muss. Ein Flz ist zum Fliegen da, und dies über nationale Grenzen hinaus. Wenn die Maschine nicht dauernd in der Schweiz Stationiert ist und bei der Erstimmatrikulation steuerlich alles korrekt lief, zahlt hier niemand.

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Wenn ich das richtig verstehe, kann ich also den Flieger aus der EU ausführen und in die Schweiz einführen (also 8% MwSt. und ein wenig Zoll zahlen), und danach sofort wieder (abgabenfrei) in die EU einführen. Danach ist die Sache sowohl in der EU als auch in der Schweiz zollrechtlich in Ordnung.

 

Wobei mit "bei der Ausfuhr" die Ausfuhr in die Schweiz gemeint ist, d.h. der Flieger ist nur temporär (bis zu 3 Jahre) in der Schweiz, die Rückwareneigenschaft sollte aber vor Ausfuhr aus der EU, d.h. noch in Frankreich, zertifiziert werden.

 

http://www.awtirol.at/chapter.php?chapterId=326&anth=4

 

Würde mich übrigens interessieren, wie du das mit dem Handwechsel und Wartung/Versicherung machst/gemacht hast/machen willst. Ich habe mich mal intensiv in die Situation für Amateurflugzeuge aus Holland eingearbeitet, für Frankreich fehlt mir die Erfahrung. Meines Wissens wird das französische Lufttüchtigkeitszeugnis eines Amateurflugzeuges bei Handänderung automatisch ungültig und muss formal neu beantragt werden. Wäre sehr nett, wenn Du mich an deinen Erfahrungen teilhaben lassen könntest, gerne auch per PN.

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Warum willst Du unbedingt die Mwst bezahlen, wenn Du die Maschine im Ursprungsland lässt? Es givt einige Piloten, die genau das machen, und keine MWsT abführen. Du musst beim Kauf eine Deklaration und einen Antrag ausstellen, der dann bei der Handänderung vom DGAC bewilligt werden muss. Ein Flz ist zum Fliegen da, und dies über nationale Grenzen hinaus. Wenn die Maschine nicht dauernd in der Schweiz Stationiert ist und bei der Erstimmatrikulation steuerlich alles korrekt lief, zahlt hier niemand.

Selbst wenn man im Recht ist, kann es sehr ärgerlich werden... die nachfolgende Geschichte ist entsprechend dystopisch

 

http://www.bvger.ch/publiws/download;jsessionid=C8DF6B0CDC58179155C88DE1D6C1D526?decisionId=30cce16d-211c-468d-b0b5-6e98748bbb36

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Warum willst Du unbedingt die Mwst bezahlen, wenn Du die Maschine im Ursprungsland lässt? Es givt einige Piloten, die genau das machen, und keine MWsT abführen. Du musst beim Kauf eine Deklaration und einen Antrag ausstellen, der dann bei der Handänderung vom DGAC bewilligt werden muss. Ein Flz ist zum Fliegen da, und dies über nationale Grenzen hinaus. Wenn die Maschine nicht dauernd in der Schweiz Stationiert ist und bei der Erstimmatrikulation steuerlich alles korrekt lief, zahlt hier niemand.

Meines Wissens darf man laut Schweizer Zoll mit Schweizer Wohnsitz "ausländische Fahrzeuge" nur in der Schweiz benutzen (auch wenn nur vorübergehend), wenn Sie (vorläufig oder ganz) verzollt werden [1].

 

Ich hätte also die Wahl, nie in die Schweiz einzufliegen, oder den Flieger in die Schweiz einzuführen. Sonst würde bei der ersten Zollbehandlung schnell die Stunde der Wahrheit kommen.

 

Oder hast du selber andere Erfahrungen gemacht? Wäre um einen Hinweis auf die Deklaration und Antrag froh, die du genannt hast.

 

[1] http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_privat/04392/04393/04394/04584/index.html?lang=de

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Meines Wissens darf man laut Schweizer Zoll mit Schweizer Wohnsitz "ausländische Fahrzeuge" nur in der Schweiz benutzen (auch wenn nur vorübergehend), wenn Sie (vorläufig oder ganz) verzollt werden [1].

Überraschenderweise habe ich dazu noch was anderes gefunden:

 

http://www.unisg.ch/~/media/internet/content/dateien/instituteundcenters/cfac/forum%20haftung%20und%20versicherung/2013/referate/3%20cfac%20forum%202013%20zollprobleme.pdf

 

Speziell Artikel 35 Satz 2 der Zollverordnung ist interessant.

 

So kann die Zollverwaltung einer Privatperson mit Wohnsitz in der Schweiz die Verwendung eines "ausländischen Beförderungsmittels" zum privaten eigenen Gebrauch in der Schweiz bewilligen, wenn maximal 12 Flüge in die Schweiz pro Jahr stattfinden und das Beförderungsmittel jedesmal innerhalb drei Tagen die Schweiz wieder verlässt... Die Frage ist natürlich, was die Bewilligung kostet und ob man sich jedes Jahr eine neue Bewilligung ausstellen lassen muss.

 

http://aopa.ch/media/download/FSS/Zollt%C3%BCcken.pdf

Bearbeitet von Dierk
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So kann die Zollverwaltung einer Privatperson mit Wohnsitz in der Schweiz die Verwendung eines "ausländischen Beförderungsmittels" zum privaten eigenen Gebrauch in der Schweiz bewilligen, wenn maximal 12 Flüge in die Schweiz pro Jahr stattfinden und das Beförderungsmittel jedesmal innerhalb drei Tagen die Schweiz wieder verlässt... Die Frage ist natürlich, was die Bewilligung kostet und ob man sich jedes Jahr eine neue Bewilligung ausstellen lassen muss.http://aopa.ch/media/download/FSS/Zolltücken.pdf

Das ist so nicht korrekt. In deinem link wird expliziet auf gewerblich hingewiesen. Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz die ein Flugzeug BESITZEN und in die Schweiz einfliegen müssen beim ersten Schweizer Flughafen, das muss ein Zolflughafen sein, verzollen und versteuern. Da gibt es keine Ausnahmegenehmigung!

 

Interessant finde ich übrigens Gerichtsfall des Engländers, Wohnsitz NICHT in der Schweiz, der in der Schweiz Maintanace durchgeführt hat. Zum Glück ist das Urteil final richtig entschieden worden, aber schon verrückt!

 

Nick

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Das ist so nicht korrekt. In deinem link wird expliziet auf gewerblich hingewiesen. Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz die ein Flugzeug BESITZEN und in die Schweiz einfliegen müssen beim ersten Schweizer Flughafen, das muss ein Zolflughafen sein, verzollen und versteuern. Da gibt es keine Ausnahmegenehmigung!

Die Genehmigung müsste natürlich vorher beantragt werden.

 

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20052713/index.html#a35

 

Da steht nix von gewerblich. Aber ich gehe mal davon aus, dass dennoch der Betrag, der ohne Ausnahmegenehmigung zu zahlen wäre, als Sicherheit kautioniert wird.

Bearbeitet von Dierk
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Das ist so nicht korrekt. In deinem link wird expliziet auf gewerblich hingewiesen. Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz die ein Flugzeug BESITZEN und in die Schweiz einfliegen müssen beim ersten Schweizer Flughafen, das muss ein Zolflughafen sein, verzollen und versteuern. Da gibt es keine Ausnahmegenehmigung!

 

Da steht nix von gewerblich.

Es ist sogar noch klarer. Art. 34 der Zollverordnung hat den Titel "Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln", während Art. 35 ZV den Titel "Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln" trägt.

 

Jetzt würden mich noch Erfahrungsberichte von schweizer Flugzeughaltern interessieren, die schon einmal eine Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) gestützt auf Art. 35 Abs. 2 b gemacht haben. Gab es Auflagen, welche Dokumente mussten beigebracht werden, wie waren die Gebühren?

Bearbeitet von F-LSZH
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Die Genehmigung müsste natürlich vorher beantragt werden.https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20052713/index.html#a35

Da steht nix von gewerblich. Aber ich gehe mal davon aus, dass dennoch der Betrag, der ohne Ausnahmegenehmigung zu zahlen wäre, als Sicherheit kautioniert wird.

In Art 34 steht: Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln

In Art 35 steht: Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets

 

Beides trifft hier nicht zu, also muss verzollt und versteuert werden.

 

Finde das sehr eindeutig.

 

Nick

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Es ist sogar noch klarer. Art. 34 der Zollverordnung hat den Titel "Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln", während Art. 35 ZV den Titel "Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln" trägt.

 

Jetzt würden mich noch Erfahrungsberichte von schweizer Flugzeughaltern interessieren, die schon einmal eine Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) gestützt auf Art. 35 Abs. 2 b gemacht haben. Gab es Auflagen, welche Dokumente mussten beigebracht werden, wie waren die Gebühren?

Genau, es ist noch klarer das du verzollen musst oder meintest du das? Dann wundert mich allerdings die Frage bezüglich Erfahrungsberichte....

 

Michaels Frage ist klar beantwortet: Wenn er in die Schweiz einfliegt muss er sofort verzollen. Ein EU EXPORT findet doch gar nicht statt, es sei denn er ist gewerblich und möchte die Französische MwSt zurück verlangen und deklariert einen EXPORT aus der EU.

 

Das Flugzeug fliegt weiterhin legal in der EU da bereits verzollt/versteuert und wenn der Schweizer Import gemacht wird dann auch völlig legal in der Schweiz.

 

Nick

Bearbeitet von nick03
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