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Benutzung eines ausl. immatrikulierten FLZ von Schweizer in der CH


cosy

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Welche Einschränkungen gelten für ein Flugzeug mit ausl. Immatrikulation, wenn der Pilot Schweizer Bürger ist und das Flz in der Schweiz nicht verzollt wurde?

 

In verschiedenen Threads kam das Thema zum Vorschein. Hier eine Darstellung der Facts nach Rücksprache mit BAZL und Zoll:

 

Antwort:

Das unverzollte Flugzeug darf den Schweizer Luftraum durchfliegen, aber nicht landen. Wenn der Pilot nicht Schweizer ist, geht das (Flugplan, Zollanmeldung, Personenkontrolle).

 

Es gibt nun zwei Lösungen resp. Ausnahmen:

 

a) Flz bei Einfuhr verzollen: Selbstdeklaration des Zeitwertes, wobei der Zoll die eigene Schätzung anwenden darf. Daurauf bezahlt man 8% plus eine Gebühr. Daraufhin hat man die gleichen Rechte wie ein in der Schweiz immatrikuliertes (und stationiertes Flugzeug).

 

b) Ausnahmegenehmigung beantragen nach SR531.0 Art. 58:

Das Formular ist vorgängig auszufüllen, die Landung hat bei erstmaligem Einflug auf einem Flughafen mit (ständigem) Zollbüro zu erfolgen. Wenn das Formular gegengezeichnet wird hat man folgende Rechte als Schweizer PIC auf dem ausl., nicht verzollten Flz:

- Gebühr bezahlen (einmalig)

- die Mehrwertsteuer auf dem Schätzwert ist sofort fällig und wird bei der letzen Ausreise ende Jahr zurückerstattet

- 12 Flugbewegungen , ein Jahr gültig

- zwischen Einreise und Ausreise (in die CH) dürfen max. 3 Tage liegen

- Flüge auf andere Flugplätze innerhalb der Schweiz sind verboten (Schengen - Zoll)

 

Da stellen sich doch einige Fragen:

- wie verhält es sich mit höherer Gewalt (Wetter)?

- ist die Regelung analog für andere Verkehrsmittel (z.B. Camping Car, Boot am Bodensee); oder wird da die GA zulasten der Schweizer Piloten malträtiert?

- Wie wird das in der Praxis effektiv gehandhabt? Wie sind die Erfahrungen?

- Leute, die schon weiter gereist sind, kennen das Carnet-ATA. Wäre das ein Ansatz für CH-Piloten, welche mit der nicht-HB-Immatrikulation (unter Anderem) auch in der CH landen wollten?

 

Bin gespannt auf Eure Reaktion

 

 

 

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Da stellen sich doch einige Fragen:

- wie verhält es sich mit höherer Gewalt (Wetter)?

Ich meine mich zu erinnern, dass nach den Abkommen von Chicago/Montreal ein "technical stop" grundsätzlich keine Einreise darstellt und deswegen keine Zollschuld auslöst. In der Praxis kann Dir aber nur der Zoll sagen, was er als solchen "technical stop" akzeptiert...

- ist die Regelung analog für andere Verkehrsmittel (z.B. Camping Car, Boot am Bodensee); oder wird da die GA zulasten der Schweizer Piloten malträtiert?

Zum Vergleich mit Booten gab es hier schon mal einen Thread - Ergebnis war glaube ich, dass die Regeln bei Booten anders, aber in der Tendenz strenger sind.

Ehrlich gesagt fällt es mir aber extrem schwer, auch nur Ansatzweise das Motiv dieser Frage zu verstehen! Startest Du jetzt eine Volksinitiative, weil die Regeln für die Nutzung ausländischer Fluglizenzen selbst nach dem April immer noch um Welten großzügiger sind, als bei ausländischen Führerscheinen??? 

Bringt doch nix, verschiedene Hobbys gegeneinander auszuspielen!

- Leute, die schon weiter gereist sind, kennen das Carnet-ATA. Wäre das ein Ansatz für CH-Piloten, welche mit der nicht-HB-Immatrikulation (unter Anderem) auch in der CH landen wollten?

Das wäre eine sehr "ungewöhnliche" Interpretation des Carnet-ATA durch die Schweizer Zollbehörden. Normalerweise ist das international nur für Ausstellungsstücke, Warenproben und Arbeitsmittel.

 

Florian 

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Ehrlich gesagt fällt es mir aber extrem schwer, auch nur Ansatzweise das Motiv dieser Frage zu verstehen!

..

Bringt doch nix, verschiedene Hobbys gegeneinander auszuspielen!

...

Das wäre eine sehr "ungewöhnliche" Interpretation des Carnet-ATA durch die Schweizer Zollbehörden. Normalerweise ist das international nur für Ausstellungsstücke, Warenproben und Arbeitsmittel.

 

Florian 

* Der Beitrag ist die aktuelle Darstellung der Praxis des Zolls, Meine Frage-welche Erfahrung Ihr damit hat- hat damit zu tun, dass so mancher schon genau diese Regelung unwissentlich nicht eingehalten hatte. Ich war sehr erstaunt, als ich das erfuhr und wollte wissen , wie es andern 'frequent flyern' geht, die schon in dieser Situation waren.

 

* Es geht nicht darum, verschiedene Hobbies gegeneinander auszuspielen, sondern die Frage, ob eine solche Regel den  Grundsatz der Nicht-Diskriminierung verletzt.

 

* Carnet-ATA wird aber regelmässig von Weltenbummlern und anderen Abenteurern für Ihr Material plus Fahrzeuge verwendet- und auch diesbezüglich akzeptiert. Daher mein Gedanke.

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* Es geht nicht darum, verschiedene Hobbies gegeneinander auszuspielen, sondern die Frage, ob eine solche Regel den  Grundsatz der Nicht-Diskriminierung verletzt.

Ich bin sicher kein Experte für Schweizer Grundrechte. Aber international - und auch in der Schweiz - hat es nichts mit Diskriminierung zu tun, wenn unterschiedliche Waren zollrechtlich unterschiedlich behandelt werden.

Selbst wenn also die zollrechtliche Regelung für Autos oder Boote eine völlig andere ist, würde das im rechtlichen Sinne sicher keine unzulässige Diskriminierung darstellen.

 

Florian

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Selbst wenn also die zollrechtliche Regelung für Autos oder Boote eine völlig andere ist, würde das im rechtlichen Sinne sicher keine unzulässige Diskriminierung darstellen.

 

Florian

Warum? Wem nützt das?

 

Manfred

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Warum? Wem nützt das?

Darum geht es nicht. Es würde mich sehr wundern, wenn es in der Schweiz ein Diskriminierungsverbot für Sachen geben würde. Wäre das einzige Land auf der Welt, in dem das so ist.

 

Der Gesetzgeber darf Senf und Sänften komplett unterschiedlich besteuern, verzollen, ... auch wenn sie sehr ähnlich heissen. Es geht nur darum, dass Senf bei allen Besitzern gleich behandelt wird.

 

Ich würde übrigens nicht so laut nach Gleichbehandlung bzw. gegen Diskriminierung wettern: Wenn der Gestezgeber auf die Idee kommt, dass zur Vermeidung von Diskriminierung Autos und Flugzeuge gleich behandelt werden müssten, dann wäre das das sofortige Aus für N-registrierte Flugzeuge. "US-registrierte" Autos dürfen nämlich nur extrem eingeschränkt und auch nur für sehr kurze Zeit auf europäischen Strassen fahren und müssen dann zwingend EU-zugelassen werden. Das wollen wir nicht wirklich...

 

Florian

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Die Frage ist zu unpräzise gestellt.

 

"Ausländische Immatrikulation" - ist der Halter des Luftfahrzeugs

 

a) eine Firma, Pilot ist bei der Firma angestellt

b) eine Firma, die das Flugzeug an den Piloten vermietet

c) ein Verein, der das Flugzeug dem Piloten (Vereinsmitglied) zur Verfügung stellt

d) eine Privatperson mit Wohnsitz im Ausland, die nicht mit dem Piloten identisch ist, Pilot ist zwar Schweizer, hat seinen ständigen Aufenthalt (Wohnsitz) jedoch im Ausland

e) eine Privatperson mit Wohnsitz im Ausland, die nicht mit dem Piloten identisch ist, Pilot ist Schweizer und hat seinen ständigen Aufenthalt in der Schweiz

f) der Pilot und Schweizer, hat seinen ständigen Aufenthalt (Wohnsitz) jedoch im Ausland

g) der Pilot und Schweizer, mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz

 

Nach anderen Fallkonstellationen, wie

 

h) eine Privatperson mit Wohnsitz im Ausland, die nicht mit dem Piloten identisch ist, Pilot ist Ausländer und hat seinen ständigen Aufenthalt im Ausland

 

j) eine Privatperson mit Wohnsitz im Ausland, die nicht mit dem Piloten identisch ist, Pilot ist Ausländer, hat seinen ständigen Aufenthalt jedoch in der Schweiz (mit Aufenthaltserlaubnis)

 

k) der Pilot, Ausländer, mit ständigem Aufenthalt im Ausland

 

i) der Pilot, Ausländer, mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz (mit Aufenthaltserlaubnis)

 

fragt der Fragesteller nicht.

 

Weiterhin stellt sich die Frage, wo das Luftfahrtzeug seinen ständigen Aufenthalt (= Homebase) hat/haben soll.

Bearbeitet von Dierk
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