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Hangarieren in Deutschland bei Wohnsitz Schweiz: geht das?


HeikoBoecker

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Hallo zusammen,

 

ich habe seit etwas über 4 Jahren meinen Wohnsitz in der Schweiz und denke gerade darüber nach ein neues eigenstartfähiges Segelflugzeug zu kaufen. Versteuern und Verzollen möchte ich es in der Schweiz, registrieren aber in Deutschland, da es absehbar ist, dass ich in ein paar Jahren wieder nach Deutschland zurückkehren werde. Da ich grenznah wohne würde es mich interessieren, inwieweit es möglich ist das Segelflugzeug über den Sommer in Deutschland oder Österreich zu stationieren, ohne es dort verzollen, bzw. die Umsatzsteuer zahlen zu müssen.  Bis jetzt habe ich leider noch keine eindeutigen Aussagen dazu gefunden. In ein paar Beiträgen wurde ein Zeitraum von 3 Monaten erwähnt, in anderen das Stichwort vorübergehende Verwendung. Dabei ging es jedoch um die Stationierung/Verwendung von in Europa versteuerten Motorflugzeugen in der Schweiz. Deshalb meine Fragen.

  1. Ist es möglich, mit Schweizer Wohnsitz, ein in der Schweiz versteuertes eigenstartfähiges Segelflugzeug zum Eigengebrauch im Europäischen Ausland zu stationieren?
  2. Wie lange darf es sich durchgehend im Ausland befinden, ohne es dort versteuerten zu müssen?
  3. Wie lange muss eine Unterbrechung der Stationierung sein, bzw. wie kann ich sie nachweisen (Eintragung im Flugbuch, etc..)?
  4. Welche möglichen Fallstricke könnte es noch geben (Versicherung, Einführung als Übersiedelungsgut, etc..)

Schöne Grüße,

 

Heiko

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Ich fürchte, mit deutscher Registrierung und Stationierung in der EU wird es wohl als "dauerhaft in den Verkehr eingeführt" gelten, und zwar in den der EU. Die vorübergehende Verwendung im nicht EU-Zollgebiet würde dann eher den Einflug nach CH betreffen.

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Hallo Dierk,

 

danke für die Antwort. Ist "dauerhaft in den Verkehr eingeführt" ein juristischer Ausdruck, bzw. hast Du eine Idee wo ich genaueres über die zollrechtliche Relevanz der Registrierung in Erfahrung bringen kann? Vom LBA hatte ich telefonisch erfahren, dass es kein Problem sei, eine D-Registrierung für ein in der Schweiz verzolltes (plus Umsatzsteuer) Flugzeug, bei einem Wohnsitz in der Schweiz zu bekommen. Relevant wäre lediglich eine Anschrift in Deutschland. Allerdings habe ich gesehen, dass es auf dem Antrag zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses einen Vermerk zur Stationierung des Flugzeuges gab. Über die zollrechtliche Relevanz bekam ich leider keine Auskunft, dachte aber auch, dass die Registrierung nicht relevant ist.

Da ich die Möglichkeit hätte das Flugzeug an einem deutschen Flugplatz zu stationieren und auch in ein paar Jahren sicher wieder nach Deutschland gehen werde, stellt sich für mich die Frage, was die beste Lösung ist.

Am interessantesten ist natürlich die Variante nur die Schweizer Umsatzsteuer zu zahlen und das Flugzeug später als Umzugsgut mitzunehmen. Nur die deutsche Mehrwertsteuer zu zahlen bringt die Probleme bei der Einfuhr in die Schweiz und die Steuer in beiden Ländern zu zahlen ist natürlich unschön.

 

Schöne Grüße,

 

Heiko

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Lieber Heiko,

 

Ein deutsches Zollamt kann und wird Dir verbindliche Auskünfte geben. Das LBA kann dazu nichts sagen, weil die schlicht nicht zuständig sind.

 

Ich sehe für Dich allerdings schwarz: Nach Art. 558 ZK-DVO kannst Du nur in einem Land ausserhalb des Zollgebietes zugelassene Luftfahrzeuge abgabenfrei vorübergehend einführen (und das für 6 Monate). Bei in Deutschland zugelassenen Luftfahrzeugen geht das nicht.

 

In der Tat ist es auch schwer zu erklären, dass ein in Deutschland zugelassenes Flugzeug das sogar einen Hangarplatz in Deutschland hat nur vorübergehend in das Zollgebiet eingeführt ist. Auch Deine Aussage, dass Du nach ein paar Jahren wieder nach Deutschland ziehen willst, spricht nicht für eine vorübergehende Inverkehrbringung.

Auch für eine spätere Einfuhr als Umzugsgut ist meines Wissens Voraussetzung, dass das Flugzeug vor dem Umzug in der Schweiz zum Verkehr zugelassen war.

 

In so fern würde ich Dir raten, mit einem Steuerberater zu besprechen, ob es für Dich nicht günstiger wäre, den Flieger zunächst in der Schweiz zuzulassen, wenn Du ihn eh da versteuern möchtest.

 

Florian

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Danke Florian,

 

das Stationieren wäre natürlich nur für den Sommer geplant. Entscheidender sind aber sicher Deine Hinweise bezüglich der ZK-DVO und dass das Flugzeug vor dem Umzug in der Schweiz zum Verkehr zugelassen sein muss.

 

Ich werde auf jeden Fall beim deutschen Zollamt nachfragen.

 

Schöne Grüße,

 

Heiko 

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Hallo zusammen,

 

ich hatte heute Morgen ein interessantes Gespräch mit dem Zoll und dem Finanzamt. Die Materie ist komplex, aber wenn ich es richtig verstanden habe, darf die Mehrwertsteuer, auf ein neues Flugzeug aus der EU, nur dann erstattet werden, wenn das Flugzeug in der Schweiz als HB immatrikuliert wird. Eine Zollbescheinigung als Ausgangsvermerk reicht NICHT, da falls das Flugzeug z.B. in Deutschland registriert wird, es nicht als ausgeführt gilt und damit die Mehrwertsteuer in der EU weiterhin entrichtet werden muss.

Damit besteht für mich natürlich noch die Möglichkeit das Segelflugzeug als HB zu registrieren, wie es Florian vorgeschlagen hat. Da ich grenznah wohne und die Infrastruktur und die Piloten auf unserem benachbarten Flugplatz in Deutschland gut kenne, würde es mich interessieren, ob jemand Erfahrung mit der Stationierung eine HB registrierten Flugzeuges im Europäischen Ausland hat. Ich habe vom Istanbuler Abkommen und dem Zollverfahren zur Vorübergehende Verwendung gehört.  

Dazu meine Fragen.

 

Wie lange (maximal/durchgängig) darf ein HB registriertes Flugzeug im EU Ausland stationiert werden.

 

Ist es zwingend notwendig in der Schweiz zu fliegen, oder wäre es in Ordnung nur im Ausland zu fliegen (Frühling, Herbst Frankreich, Sommer Deutschland), falls die maximale Anzahl der Tage nicht überschritten wird.

 

Wird hier zwischen den einzelnen Ländern unterschieden (z.B. Frankreich, Österreich, Deutschland) oder nur der EU und Drittstaaten?

 

Welche Stolpersteine könnte es noch geben?

Würde mich über ein paar Erfahrungsberichte sehr freuen.

Schöne Grüße,

Heiko
 

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Hallo Heiko

 

Dass die MwSt nur erstattet wird wenn das Flugzeug HB Immatrikuliert wird, stimmt nicht bzw. wäre ganz neu. Es gibt x Privatpiloten und auch Vereine in der Schweiz, die Segelflugzeuge aus Deutscher Produktion D-Immatrikuliert in der Schweiz betreiben und die Schweizer MwSt (und nur die) bezahlt haben. Als ich selber vor 3 Jahren ein Segelflugzeug importiert habe, haben mir der Schweizer und der Deutsche Zoll und das Deutsche Finanzamt die Richtigkeit dieses Vorgehens bestätigt.

 

Die SG Lägern kauft alle neuen Flugzeuge mit D-...., vielleicht können die dir noch Fragen beantworten.

 

Gruss Ueli

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Ganz unverbindlich die Antwort auf einige Fragen - da es um sehr viel Geld geht wirst Du ja sicher auch professionelle Hilfe in Anspruch nehmen (und hast ja auch schon FA/Zoll befragt):

Wie lange (maximal/durchgängig) darf ein HB registriertes Flugzeug im EU Ausland stationiert werden.

Es darf "nur zur vorübergehenden Verwendung" ins Zollgebiet eingeführt werden. Das läßt immer Interpretationsspielraum zu. Was nach der DVO auf keinen Fall geht ist eine Stationierung im Zollgebiet für länger als 6 Monate am Stück.

Ist es zwingend notwendig in der Schweiz zu fliegen, oder wäre es in Ordnung nur im Ausland zu fliegen (Frühling, Herbst Frankreich, Sommer Deutschland), falls die maximale Anzahl der Tage nicht überschritten wird.

Auch wenn es weniger als 6 Monate sind, das Flugzeug aber faktisch nur in dieser Zeit und damit nur im Zollgebiet genutzt wird, wäre ich skeptisch, ob ein Gericht die Vorübergehende Verwendung bejaht. Schwerpunkt der Nutzung sollte ausserhalb des Zollgebiets liegen, um auf der sicheren Seite zu sein. 

 

 

Wird hier zwischen den einzelnen Ländern unterschieden (z.B. Frankreich, Österreich, Deutschland) oder nur der EU und Drittstaaten?

Relevant ist das Zollgebiet der Gemeinschaft. Ob das Flugzeug innerhalb des Zollgebietes bewegt wird, ist dem Zoll egal. 

Dass die MwSt nur erstattet wird wenn das Flugzeug HB Immatrikuliert wird, stimmt nicht bzw. wäre ganz neu. Es gibt x Privatpiloten und auch Vereine in der Schweiz, die Segelflugzeuge aus Deutscher Produktion D-Immatrikuliert in der Schweiz betreiben und die Schweizer MwSt (und nur die) bezahlt haben. Als ich selber vor 3 Jahren ein Segelflugzeug importiert habe, haben mir der Schweizer und der Deutsche Zoll und das Deutsche Finanzamt die Richtigkeit dieses Vorgehens bestätigt.

Was an diesen Fällen anders ist, ist die Tatsache, dass die Flugzeuge tatsächlich faktisch aus Deutschland ausgeführt wurden. Der OP hat das "Problem", dass er das Flugzeug weder rechtlich (D-Registrierung) noch faktisch (Stationierung in Deutschland) aus dem Zollgebiet ausführen will - dann ist es tatsächlich schwer zu begründen, dass die Verwendung im Zollgebiet nur vorübergehend erfolgt...

 

Florian

Bearbeitet von Chipart
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Hallo Ueli, hallo Florian,

 

vielen Danke für die interessanten Infos. Mir geht es hauptsächlich darum, dass sollte ich irgendwann die Schweiz verlassen und wieder zurück nach Deutschland gehen, das Flugzeug als Übersiedelungsgut mitnehmen darf, ohne nochmals die deutsche Umsatzsteuer bei der Einfuhr zahlen zu müssen.

 

Unter http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollbefreiungen/Aussertarifliche-Zollbefreiung/Uebersiedlungsgut/Voraussetzungen/voraussetzungen_node.html;jsessionid=8DFC7482854F466D4D65D8CAC68E8386.live4651 habe ich die folgenden Zeilen gefunden.

 

"Werden Kraftfahrzeuge oder Sportflugzeuge als Übersiedlungsgut angemeldet, ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug bzw. das Flugzeug in dem betreffenden Land auf den Namen des Übersiedelnden zum Verkehr zugelassen war (z.B. Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde)."

 

Womit meiner Meinung nach für mich eine HB Registrierung zwangsweise erfolgen muss.

 

Ich kann mir gut vorstellen, dass ein Verein keine Probleme mit einer D Registrierung hat, da er als juristische Person die Schweiz nicht verlassen kann. Sollte ein Verein aber einen Flieger in die EU verkaufen, so hat der Käufer die Mehrwertsteuer zu bezahlen. Ein Schweizer Privatpilot, der beruflich nach Deutschland zieht, müsste mit einer D-Registrierung aber eigentlich genau mein Problem haben. Würde mich freuen, falls es hierzu noch ein paar Erfahrungsberichte gibt.

 

Leider bin ich kein Jurist und ich freue mich über jeden Hinweis.Macht es zumindest leichter die richtigen Fragen zu stellen:)

 

„Auch wenn es weniger als 6 Monate sind, das Flugzeug aber faktisch nur in dieser Zeit und damit nur im Zollgebiet genutzt wird, wäre ich skeptisch, ob ein Gericht die Vorübergehende Verwendung bejaht. Schwerpunkt der Nutzung sollte ausserhalb des Zollgebiets liegen, um auf der sicheren Seite zu sein. „

 

Das ist ein Punkt der noch abzuklären ist, wäre logistisch natürlich schön, wenn der Flugplatz gleich um die Ecke ist.

 

Schöne Grüße,

 

Heiko

Bearbeitet von HeikoBoecker
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vielen Danke für die interessanten Infos. Mir geht es hauptsächlich darum, dass sollte ich irgendwann die Schweiz verlassen und wieder zurück nach Deutschland gehen, das Flugzeug als Übersiedelungsgut mitnehmen darf, ohne nochmals die deutsche Umsatzsteuer bei der Einfuhr zahlen zu müssen

....

Womit meiner Meinung nach für mich eine HB Registrierung zwangsweise erfolgen muss.

 

Ich glaube, da liegt ein Missverständnis vor: Ich sehe keine Fallkonstellation, in der Du die deutsche MwSt zweimal bezahlst.

Wenn Du den Flieger D-registrierst und in D stationierst, dann verläßt er zollrechtlich das Gemeinschaftsgebiet nicht. Du musst ihn deswegen beim Rückzug nach Deutschland auch nicht in dieses einführen. Daher ist die Umzugsgutregelung für diesen Flieger nicht relevant.

 

Wie es auf der Schweizer Seite aussieht, also ob da Zoll/Steuern anfallen, weiss ich nicht.

 

Florian

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Hallo Florian

 

Ich denke an ein neues Flugzeug und würde mir die deutsche MwSt natürlich gerne sparen und nur die Schweizer MwSt zahlen. Damit, denke ich, ist die HB Registrierung Pflicht für mich. Hat auch was schönes, HB ist cool;)

 

Schöne Grüße,

 

Heiko

Bearbeitet von HeikoBoecker
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