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Ohne Zoll von der BRD in die Schweiz


Andreas Meisser

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On 2/22/2019 at 11:14 PM, MikeWhiskey said:

 

Ohne jetzt kleinlich sein zu wollen - wie kann denn ein Flugleiter meinen Start verbieten? Die dürfen doch "eigentlich" nur zur direkten Gefahrenabwehr in den Verkehr eingreifen und ansonsten das Hausrecht vertreten??

 

In meinem Fall in Mainz hat mich der Flugleiter mit den einleitenden Worten darauf hingewiesen, dass er von der Luftaufsicht (Luftfahrt-Bundesamt?) den Auftrag hätte , mich 

a) mit einem Startverbot zu belegen bis der Zoll einen Entscheid gefällt habe (es war WE)

b) eine einfache Rüge zu erteilen habe, dass man in Deutschland nicht einreisen dürfe aus einem Drittstaat, ohne die Fluganmeldung gemacht zu haben 

Insofern amtete er in der Funktion eines Sprachrohrs für die "potente" (zuständige) Stelle..

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On 1/27/2019 at 1:00 AM, bleuair said:

[nebenbei fand ich es berührend, dass jemand noch BRD sagt, obschon die seit 30 Jahren tot ist. Ich sage ja auch immer noch Wankdorf ? ]

aber in Deutschland nennen sie ihren eigenen Staat ja auch so, sogar in den hier zitierten NOTAMS:

"THE TERRITORY OF THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY IS.."  1:1 übersetzt, heisst  Bundesrepublik Deutschland = abgk. BRD.

 

Schon komisch, wenn ein Staat scheu vor seiner 50 Jahre benutzten Abkürzung des eigenen Namens hat..

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OT: Also in Deutschland sagen viele BRD, ich auch. Deutschland ist nunmal die BRD. Ich weiss auch nicht wie man auf die Idee kommt, dass die BRD vor 30 Jahren eingestampft wurde. Die DDR wurde eingestampft.

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vor 59 Minuten schrieb cosy:

In meinem Fall in Mainz hat mich der Flugleiter mit den einleitenden Worten darauf hingewiesen, dass er von der Luftaufsicht (Luftfahrt-Bundesamt?) den Auftrag hätte , mich 

a) mit einem Startverbot zu belegen bis der Zoll einen Entscheid gefällt habe (es war WE)

 

Nicht übel... ? An dieser Stelle hätte ich dann gerne diese Dienstanweisung gesehen, ansonsten wäre evtl. auf Amtsmissbrauch & Nötigung zu prüfen. Aber mehr ernsthaft und im realen Leben stellt sich natürlich die Frage nach Nutzen & Aufwand dafür. 

 

Wie war das dann bei dir? Warten bis jemand am Montag vorbeischaut oder ging das dann etwas speditiver?

 

Hier ergibt sich evtl ein wichtiges Detail: In Deutschland gibt es den Flugleiter (im Zweifel irgendein Vereinsmitglied welches Arbeitsstunden für den Verein ableisten muss) und den "Beauftragten für Luftaufsicht", BfL, der tatsächlich von der jeweiligen Landesregierung (z.b. Baden-Württemberg, Hessen, ...) bestellt wird und in deren Namen agiert. Nach aussen (für uns) sieht beides mal gleich aus (keine Ahnung in welchen Fällen der eine oder der andere am Flugplatz hockt).

 

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vor 31 Minuten schrieb MikeWhiskey:

 

Nicht übel... ? An dieser Stelle hätte ich dann gerne diese Dienstanweisung gesehen, ansonsten wäre evtl. auf Amtsmissbrauch & Nötigung zu prüfen. Aber mehr ernsthaft und im realen Leben stellt sich natürlich die Frage nach Nutzen & Aufwand dafür. 

 

Spielt es eine Rolle ob der Flugleiter befugt ist oder nicht?

Er setzt dann eben eine Meldung ab, die Rechnung kommt dann paar Monate später. Und wie das ausgehen kann sieht man aktuell ja (gofundme.com)

Kannst auch nen Zollflugplatz als Ziel angeben (z.b. EDNY) und als Alternate deine Zieldestination in CH. Musst dann eben nur plausibel erklären können warum du zum Alternate geflogen bist.

 

Spass beiseite: Solange es keine Zollunion mit der Schweiz gibt, wird es so bleiben wie es ist - Zwischenlandung auf Zollplatz. Und das wird vermutlich in meinem Fliegerleben nicht mehr passieren.

Die grenznahen Zollplätze bieten alle die Möglichkeit ein Konto zu eröffnen, dann reicht i.d.R. am Turm vorbeirollen und weiter zur Zieldestination. Zurück das gleiche Spiel. Der Zoll kommt selten vorbei und wenn dann doch, dann muss man eben abstellen und aussteigen. 

Es reicht auch ein Überflug (ich persönlich hab das natürlich noch nie so gemacht), wenn der Türmer sein Hauptflugbuch entsprechend ausfüllt. 

HB-xyz, ich hab ein Konto bei euch, ist der Zoll da?

EDxx: nein sind nicht da

HB-xyz, gut, ich fliege overhead und bucht die Landung vom Konto ab, ok?

EDxx: ok, landing & takeoff time tt:mm

HB-xyz, danke und bis zum nächsten Mal

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vor 23 Minuten schrieb Parachutesj:

Spielt es eine Rolle ob der Flugleiter befugt ist oder nicht?

 

Egal wie man sie Sache dreht und wendet, für die ordentliche Abwicklung der Zollformalitäten ist der PIC alleinig verantwortlich - auch dann, wenn man Unzulänglichkeiten beim Platz, Polizei oder Zoll geltend macht.

Franc

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3 hours ago, MikeWhiskey said:

Wie war das dann bei dir? Warten bis jemand am Montag vorbeischaut oder ging das dann etwas speditiver?

Es wurde mir versprochen, dass gleich jemand am frühen morgen kommen werde. Begründung: die Zöllner seien in Hahn stationiert (FRA). Dass dies nah ist, "spürte" ich am eigenen Leib, weil die Base für 26 in Mainz sehr nah an der Pistenschwelle ist, da direkt am Gelände die CTR von Frankfurt anfängt. Dieses "früh" war dann 11:20 LT !!

Ich musste sowohl FLP als auch Einreisezoll zweimal verschieben.

Was den Herren der Macht offenbar nicht bewusst ist: mit solchen Unwägbarkeiten gerät ein VFR-Pilot unvermeidlich in eine Drucksituation, besonders zu Zeiten der Herbststürme..

So ein 2h-Flug über fast 600 km durchquert in dieser Jahreszeit fast immer unterschiedliche Wetterzonen mit ganz eigenen Herausforderungen.

Einfach gesagt: die Zeitfenster für so einen Flug in VFR sind kürzer, die Probabilitäten der Vorhersagen tiefer..

 

Es war dann ein wunderschöner Herbstflug mit handfestem Gegenwind, aber easy @ FL100..

Bearbeitet von cosy
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2 hours ago, Parachutesj said:

HB-xyz, gut, ich fliege overhead und bucht die Landung vom Konto ab, ok?

EDxx: ok, landing & takeoff time tt:mm

HB-xyz, danke und bis zum nächsten Mal

glaube def. nicht , dass das legal ist.

Ob es geht, hängt davon ab, wie gut man den AFIS-Menschen kennt (ob man schon ein paar Bier spendiert hat oder nicht);-))

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Wenn ich es richtig im Kopf habe sagt die Vorschrift, dass man via Zollflugplatz ein/ausreisen muss. Was bedeutet das? Touch & Go? Fullstop? Aussteigen? 15 Minuten Pinkelpause?

Letztendlich gibt es eine Anmeldung beim Zoll welcher dann entscheidet ob sie einen Ausflug zum Platz machen oder nicht.

 

Ich weiss (ich meine zu wissen), dass bei einem USt-freiem Flug das Flugzeug zumindest auf dem Apron zum Stehen kommen muss damit es legal ist. Ggfs. ist das hier auch so?

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vor einer Stunde schrieb Dierk:

Die Ladung muss zur Inspektion bereitgestellt werden, dafür gibt es so ein zolltechnisches Fachwort. Touch&Go geht deshalb nicht. 

Das ist ja keine Frage, dass man die Ladung inspizieren lässt wenn der Zoll das möchte. Nur wenn niemand am Platz ist, der die Ladung inspiziert? Der Flugleiter macht das jedenfalls nicht.

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So, hier nun die finale Antwort von kompetenter Seite: (xxxxxxx da eingesetzt, wo rein private Informationen vorhanden sind, deren Entfernung die Sache nicht verändert)

Hauptzollamt Koblenz
Z XXXXXXXXXXXXX

Bezug: Ihre Anfrage "Usanz des dt. Zolls btr. Ein- und Ausreise von Nicht-EU Member, jedoch Schengen Mitglied:" vom 12.11.2019 (E-Mail)

Sehr geehrter Herr XXXXXXXX

aus dem deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft in ein Drittland oder in ein Drittgebiet ausfliegende Luftfahrzeuge unterliegen grundsätzlich 
ebenfalls der zollamtlichen Überwachung und dem Zollflugplatzzwang (Artikel 267 UZK und § 2 Abs. 2 ZollVG).

Zollrelevante Flugbewegungen sind alle Ein- und Ausflüge aus/in Drittländer(n) und aus/in Drittgebiete(n). Hierunter fallen auch solche Ausflüge, 
die nach § 3 Abs. 3 ZollV allgemein vom Zollflugplatzzwang befreit sind. Diese Ausflüge sind zollrelevant, da im Einzelfall das Bestehen der Voraussetzungen 
des § 3 Abs. 3 ZollV geprüft werden.

Wie Ihnen bereits von der Generalzolldirektion in Dresden mitgeteilt wurde, sind unmittelbar aus dem Zollgebiet der Union ausfliegende Flugzeuge vom 
Zollflugplatzzwang befreit, wenn das Flugzeug und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 139 (2) und 140 UZK-DA angemeldet gelten und Verbote und 
Beschränkungen nicht entgegenstehen.

Kurz zusammengefasst muss demnach folgendes zutreffen:
a)	Es dürfen nur nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind befördert werden;

b)	Das Flugzeug muss ein im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassene Beförderungsmittel sein, das dazu bestimmt ist, später wiedereingeführt zu werden 
(Art. 140 (1) a) i.V.m. Art. 137 (1) c) UZK-DA); 

c)	Die Freimengen etc. von Waren im Sinne des Kapitels II der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates (Zollbefreiungsverordnung) müssen eingehalten werden.

[!] Ich weise an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass dies nur für Ausflüge gilt. Ebenso weise ich explizit auf Punkt b) hin: 
 Flugzeuge mit Schweizer Registrierung fallen nicht unter diese Regelung. [!]

In Ihrem Fall erfolgte die Bebußung nicht für den Ausflug, sondern wegen der nicht ordnungsgemäßen Landung auf einem Zollflugplatz, 
bzw. hier ohne rechtzeitige Voranmeldung auf dem besonderen Landeplatz Mainz-Finthen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ramos Zunino
____________________
Hauptzollamt Koblenz
ZOI Ramos Zunino
Sachbearbeiter Zölle - B 1307

Im Metternicher Feld 44, 56072 Koblenz
Postfach 10 04 52, 56034 Koblenz
Telefon:	0261  - 98376 – 3123
Fax:		0261  - 98376 – 1010
E-Mail: bewilligung.hza-koblenz@zoll.bund.de
De-Mail: poststelle.hza-koblenz@zoll.de-mail.de
www.zoll.de 

Hinweis zum Datenschutz im Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung Verordnung (EU) 2016/679 -DSGVO-:
Die Informationen zum Datenschutz - insbesondere zu den Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und 14 DSGVO - 
werden Ihnen im Internetauftritt der Zollverwaltung unter www.zoll.de oder bei Bedarf in jeder Zolldienststelle bereitgestellt.

Die Zollverwaltung kann keine rechtliche Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater ersetzen oder die dienstlichen Entscheidungen anderer Fachbehörden 
beeinflussen. Alle Auskünfte können aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt werden und beziehen sich ausschließlich auf die in Deutschland geltenden 
Zollbestimmungen. Die Zollvorschriften anderer Länder liegen der deutschen Zollverwaltung nicht vor.


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vor 48 Minuten schrieb Parachutesj:

Also mit D-xxxx reg kann man direkt aber mit HB-xxx nicht

Um die Sache richtig zu stellen: die Antwort vom Zoll welche Cosy erhalten hat, bezieht sich auf ausfliegenden Verkehr, insbesondere die Punkte a), b) und c).

 

Betreffende dem Einflug bzw. Einreise schreibt der Zoll:

"In Ihrem Fall erfolgte die Bebußung nicht für den Ausflug, sondern wegen der nicht  ordnungsgemäßen Landung auf einem Zollflugplatz, bzw. hier ohne rechtzeitige Voranmeldung auf dem besonderen Landeplatz Mainz-Finthen."

 

Es bleibt alles so wie es ist: für die ordentliche Abwicklung der Zollformalitäten ist der PIC alleinig verantwortlich.

 

Heist im Klartext: landet man in einem Platz ohne Zoll vor Ort, muss man so lange im Flugzeug bleiben, bis der Zoll oder Polizei vor Ort ist. Voraussetzung ist das man vorher den Zollpflichtigen Anflug (Einreise) angemeldet hat, z.B. beim AD Operator oder auch beim Zoll selbst. Der Zoll entscheident selbstständig und als einzige befugte Behörde, ob diese überhaupt eine Kontrolle tätigt: die Kontrolle selbst kann gänzlich wegfallen, oder der Polizei delegiert werden.

Franc

Bearbeitet von paraglider
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Heist im Klartext: landet man in einem Platz ohne Zoll vor Ort, muss man so lange im Flugzeug bleiben, bis der Zoll oder Polizei vor Ort ist. Voraussetzung ist das man vorher den Zollpflichtigen Anflug (Einreise) angemeldet hat, z.B. beim AD Operator oder auch beim Zoll selbst. Der Zoll entscheident selbstständig und als einzige befugte Behörde, ob diese überhaupt eine Kontrolle tätigt: die Kontrolle selbst kann gänzlich wegfallen, oder der Polizei delegiert werden.
Franc


Soweit ich weiss ist das nicht ganz so. Man meldet den Zoll für eine Ugrzeit an und muss, nach der Landung, bis zu dieser Zeit im Flieger bleiben oder sich, ohne Gepäck, direkt ins C Büro geben. Ist die Zeit abgelaufen, kann man davon ausgehen, dass der Zoll nicht kommt.
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1 hour ago, paraglider said:

Um die Sache richtig zu stellen: die Antwort vom Zoll welche Cosy erhalten hat, bezieht sich auf ausfliegenden Verkehr, insbesondere die Punkte a), b) und c).

Ja, genau.

Es ging ja auch hier um ebendiese Frage,
ob nach erfolgter (korrekter) Einreise für die Ausreise aus EU-Gebiet BRD in die Schweiz von irgendeinem Flugplatz gestartet werden kann, wenn man die ges. Bestimmungen (Zoll) genaustens erfüllt. 

 

Die Antwort ist nun : NEIN.

 

Nun haltet euch aber fest:

Ich war mit einem Vierplätzer SEP mit französicher Immatrikulation unterwegs, das sowohl in der EU als auch in CH komplett verzollt ist (also 28% des Neupreises).

Nun wird's echt kompliziert- ich getraue mich gar nicht mehr, nachzuhaken. Denn da es beim Zoll nachweislich nicht um Personen , sondern um Transportgut, mitgeführte Werte ink. Transportmittel geht, ist dies schon sehr verzwickt. 

Darf der Zoll dieses Flugzeug auch zwingen, über Zollflugplätze auszureisen ? Ist also der Zielort "toxisch" für den Zoll? Komisch, sie schreiben ja in ihrer Antwort vereinfacht "nichts zu wissen über die Zollbestimmungen im Ausland".

 

Parachutesj schrieb ja Also mit D-xxxx reg kann man direkt aber mit HB-xxx nicht

Generell formuliert würde ich vermuten : "Mit Immatrikulationen aus EU - Gebiet kann man direkt abfliegen, aber mit HB-xxx nicht".

Somit wären wir im Bauernfänger-Spiel wieder auf Feld 1.   Juristen vor - Marsch!!!!

Bearbeitet von cosy
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ist doch klar formuliert:

 

b)	Das Flugzeug muss ein im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassene Beförderungsmittel sein, das dazu bestimmt ist, später wiedereingeführt zu werden 
(Art. 140 (1) a) i.V.m. Art. 137 (1) c) UZK-DA);
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vor 3 Stunden schrieb cosy:

In Ihrem Fall erfolgte die Bebußung nicht für den Ausflug, sondern wegen der nicht ordnungsgemäßen Landung auf einem Zollflugplatz,

 

Darf ich fragen was der Spass gekostet hat?

 

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Just now, Dierk said:

ist doch klar formuliert:

 


b)	Das Flugzeug muss ein im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassene Beförderungsmittel sein, das dazu bestimmt ist, später wiedereingeführt zu werden 
(Art. 140 (1) a) i.V.m. Art. 137 (1) c) UZK-DA);

Ja, das ist mir schon nicht entgangen.. Man darf ja auch noch hoffen, auf ein Körnchen ?zu stossen, als nur ständig zu gackern...

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vor 24 Minuten schrieb cosy:

 SEP mit französicher Immatrikulation unterwegs, das sowohl in der EU als auch in CH komplett verzollt ist (also 28% des Neupreises).

Darf der Zoll dieses Flugzeug auch zwingen, über Zollflugplätze auszureisen ? Ist also der Zielort "toxisch" für den Zoll? Komisch, sie schreiben ja in ihrer Antwort vereinfacht "nichts zu wissen über die Zollbestimmungen im Ausland".

 

Wenn ich oben lese
 

Zitat

b)    Das Flugzeug muss ein im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassene Beförderungsmittel sein, das dazu bestimmt ist, später wiedereingeführt zu werden


Dann trifft zwar zu, dass es im Zollgebiet der EU zugelassen ist (nämlich in Frankreich), es fliegt auch aus dem Zollgebiet raus (nämlich von Deutschland nach Schweiz), aber ob die Bedingung "später wiedereingeführt zu werden" zutrifft, wenn der Flieger zB in der Schweiz hangariert ist und der Pilot eine schweizerische Wohnadresse hat, das würde ich anzweifeln. Eine Antwort in der Art "ja, also, schon, irgendwann später fliege ich bestimmt wieder mal in die EU" verfängt wohl nicht.

Wenn ich obige Antwort (danke für die Arbeit) lese, dann wirkt das auf mich, wie wenn es sich die EU da einfach gemacht hat und eine pauschale "Zollabfertigung" für alle Flieger, die aus der EU ausfliegen und die Waren-mässigen Bedinungen erfüllen, erteilt hat. In der Schweiz, beim Verlassen des Nicht-EU Territoriums in Richtung EU (Nonstopflüge nach einem weiteren Nicht-EU Land bleiben wohl die grosse Ausnahme), muss man weiterhin den Zoll bestellen, auch wenn keine Waren transportiert werden. Könnte man einfacher machen... plötzlich liesse sich ab jedem Flugplatz der Schweiz das Ausland direkt anfliegen (verhindert ein paar Zwischenlandungen für Zolllandungen) und der Effort seitens Flugplatzbetreiber (Angebot, Verrechnung), Online-Zollplattform-Anbieter (Kosten des Betriebs) und Zollbehörden (Wegfall der Administration und Stichkontrollen) an sich könnte stark reduziert werden. Der Effekt wäre derselbe.

Wieviele Privatpiloten gibt es, die tatsächlich Waren mit ihrem Kleinflugzeug über den zollrelevanten Freimengen ins Ausland transportieren, resp. von da einführen? Ich behaupte mal, auf 95% der grenzquerenden Flüge ist diese Zoll-Geschichte nur zusätzliche Arbeitslast für ein fiktives Szenario. Das wäre ein spannendes Thema, wo unsere Verbände, die alle mit Aero... anfangen, sich für eine tatsächliche operationelle Vereinfachung einsetzen könnten ?

[oder gleich der EU beitreten, dann wäre die Sache nämlich auch klar... (y) ]


 

Bearbeitet von bleuair
da Nachsatz...
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1 minute ago, MikeWhiskey said:

 

Darf ich fragen was der Spass gekostet hat?

 

Hab ich schon geschrieben: Da es ein "leichtes Vergehen" war: 50 EUR, sofort gegen Quittung.

(Ich rief vorgäng im Turm an, dort sagte mir so ein Schnuufi, dass ich nix machen müsse , der Zoll sei 'gleich um die Ecke' no problem- einfach kommen. Schöner Flug.)

Da hatte ich FLP Ausreisezoll gemacht und dann gings los...

Bei der Einreise wurde ich dann etwa die doppelte Zeit des Fluges im Tower "festgehalten". Man riet mir heftigst, mich nicht von der Stelle zu rühren und zu warten bis der Zoll da sei. 

Leider kam der aber nicht, da es Freitag Nachmittag war (ich erfuhr so nebenbei, dass viele Ämter systembedingt Freitagnachmittag zu sind).

Ich durfte als Einziges aufs Klo und hab bei der Gelegenheit die PAX und den Abholservice updated.

Weil die Leute im Turm nicht so recht wussten, wie damit umzugehen ist, haben sie die Wartezeit ausgefüllt, indem sie eine vollständige administrative Ramp-Controll durchführten (alle Papiere, Lizenzen, Logbücher, Belege zu Flugvorbereitungen mit allen Daten inkl W&B und so weiter. Das war meine Erste in meinem Leben und 25 Jahre PPL in zahlreichen Flügen in Europa.

 

Als wir dann gehen durften, musste ich eine Verzichtserklärung unterschreiben, dass ich 

- nicht starten darf

- mich erreichbar zu halten habe und nicht aus BRD ausreisen darf

- mich Montagmorgen wieder im TWR zu melden habe

 

Dann am Montagmorgen war warten angesagt (Entlastend muss gesagt werden, dass eine wichtige Brücke gesperrt ist und dadurch die Autofahrt vom FRA über Wiesbaden nach Mainz 1h länger , also doppelt so lange dauert)

Dann liessen sie uns gehen, nachdem ich den mündlichen Verweis angehört  sowie die Busse bezahlt hatte. Keine Kontrolle der Waren, kein Blick ins Flugzeug.

 

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5 minutes ago, bleuair said:

und der Pilot eine schweizerische Wohnadresse hat,

Aber eben genau dieser Punkt ist kein Thema für den Zoll, sonst dürfte auch der Deutsche nicht ausreisen mit D-Exxx, wenn da zufällig ein Doppelbürger oder Ahrrrg!! ein Schweizer (!!) in der Kabine sitzt!!!

 

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Disclaimer: Bin weder Anwalt, noch erhebe ich Anspruch auf Korrektheit des folgenden. Wer sich darauf verlässt ist selber doof ?

 

8 hours ago, Parachutesj said:

Also mit D-xxxx reg kann man direkt aber mit HB-xxx nicht

Das stimmt soweit ich das verstehe nicht - die Antwort vom Zoll ist massgeschneidert auf cosy's Fall, wo er offenbar(?) mit einem EU-registrierten Flugzeug unterwegs war; das Flugzeug fällt damit nicht unter Art. 212, HB-registrierte Flugzeugen hingegen (in der Regel) schon, weshalb dann andere Artikel und Befreiungen gelten:

 

Quote

b) Das Flugzeug muss ein im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassene Beförderungsmittel sein, das dazu bestimmt ist, später wiedereingeführt zu werden (Art. 140 (1) a) i.V.m. Art. 137 (1) c) UZK-DA);

 

Der Zoll zitiert da aus den Ausfuhr-Bestimmungen in Art. 137 UZK-DA, lässt aber Art. 136 komplett ausser acht (vermutlich weil dieser in cosy's Fall, d.h. mit einem EU-Reg Flugzeug, nicht zur Anwendung kommen kann).

 

Schweizer Flugzeuge (wenn sie unter Art. 212 fallen) gelten hingegen nach Art. 139 Abs. 1 automatisch als zur Vorübergehenden Verwendung und per Art. 139 Abs. 2 als zur Wiederausfuhr angemeldet:

Quote

Artikel 139

(1)  Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Buchstaben h und i genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

(2)  Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Buchstabe h und i genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Wiederausfuhr mit Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

 

Artikel 136

Mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung und Wiederausfuhr

(1)  Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:

a) Paletten, Container und Beförderungsmittel sowie Ersatzteile, [...] gemäß den Artikeln 208 bis 216;       [Flugzeuge siehe Art. 212]

 

Artikel 212

(3)  Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gewährt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie sind außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen oder gehören, falls sie nicht amtlich zugelassen sind, einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;

b) sie werden unbeschadet der Artikel 214, 215 und 216 von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet.

 

Artikel 141

Als Zollanmeldung geltende Handlungen

(1)  Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung:

[...]

d) Das einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union in einer der folgenden Situationen:

   [...]

   ii) wenn Waren gemäß Artikel 139 Absatz 2 dieser Verordnung als zur Wiederausfuhr angemeldet gelten;

 

 

HB-Flugzeuge sollten also (sofern sie unter Art. 212 fallen) (soweit ich das verstehe), automatisch als im "Sinne des Artikel 139 (2) zur Wiederausfuhr angemeldet gelten", und sind damit (wenn die Waren ebenfalls als angemeldet gelten) aus meiner Sicht bei der Ausreise vom Zollflugplatzzwang befreit (zumindest wenn diese Passage des Emails stimmt, die ZollV 3(3) referenziert ja noch den alten Zoll-Kodex):   

 

Quote

[...] Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Union ausfliegende Flugzeuge [sind] vom Zollflugplatzzwang befreit, wenn das Flugzeug und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 139 (2) und 140 UZK-DA angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.

 

Als Schweizer Pilot eines HB-Flugzeugs würde ich beim Zoll nochmals unter Schilderung dieser Tatsachen nachfragen.

 

Gruss,

Adi

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