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Als EU Bürger mit HB Flieger über die Grenze?


Urs Wildermuth

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Urs Wildermuth

Mit Schweizer Auto ueber Grenze 14700 Euro Busse

 

Interessanter Artikel.

 

Vor einiger Zeit habe ich gesehen, dass eine grosse Motofluggruppe ihre Mitglieder auf eben diesen Umstand hinweist. Dass EU Bürger mit einem HB Flieger nicht die Grenze überqueren dürfen weil sonst genau das passieren kann?

 

Ich frage mich nun, gilt das für alle oder nur für solche, die hier keinen Wohnsitz haben? Ansonsten wäre es ja wohl ziemlich heftig, wenn die EU eigene Bürger die hier leben und mit den zur Verfügung stehenden Flugzeugen im Europäischen Ausland fliegen wollen derart abstraft. Vor allem müsste das bekannter werden, falls es wirklich so ist.

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Das gilt fuer alle Waren, da die Schweiz eben nicht Mitglied der Europäischen Zollunion ist. Daher muss ich Waren über der Freigrenze bei Einfuhr ins Beitrittsgebiet verzollen/versteuern - ganz normal!

Eine Ausnahme gilt fuer Reisebedarf - und genau das schuetzt davor, dass ein Schweizer sein Auto bei der Einreise in die Zollunion versteuern muss. Man geht davon aus, dass dieses Auto fuer die Reise benötigt wird. Ein Inländer, der mit einem EU-Unverzollten Auto in sein Heimatgebiet einreisen will, kann das aber in der Regel nicht geltend machen.

Das gilt umgekehrt fuer Einreisen in die Schweiz ganz genauso.

 

Dabei ist es uebrigens unerheblich, wo das Auto/Flugzeug zugelassen ist - es geht darum, ob es im Zielland versteuert wurde. Daher droht die Versteuerung auch Piloten von N-registrierten Flugzeugen aus der Schweiz die noch nicht in der Zollunion versteuert sind. Allerdings kenne ich keinen konkreten Fall, wo das passiert waere.

 

Florian

 

P.S.: der wesentliche Teil der 14700 EUR ist uebrigens ziemlich sicher keine Busse, sondern schlicht Zoll/Steuer. Die Busse dürfte relativ klein sein, wenn man glaubhaft machen kann, dass man diese Regelung nicht gekannt hat.

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Ich frage mich nun, gilt das für alle oder nur für solche, die hier keinen Wohnsitz haben?

 

In den relevanten Abkommen geht es immer um den "gewöhnlichen Wohnort" der Person, die das Luftfahrzeug einführt und für den persönlichen Gebrauch benutzt. Ein Pass ist da ein denkbar ungeeignetes Kriterium, um festzustellen wo der gewöhnliche Wohnort liegt. Mit einem Ausländerausweis oder notfalls noch einer Abmeldebestätigung der EU-Gemeinde (je nach Laune des EU-Zöllners?) sollte der Nachweis durch diese Person aber zu erbringen sein.

 

Relevant sind meines Erachtens folgende internationale Abkommen:

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

 

Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung - Anlage C

 

Dabei ist die Einschränkung der vorübergehenden Verwendung aus Art. 5 b) zu beachten. Leider ist sie unklar formuliert:

 

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

 

[...]

 

b) müssen die Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet eingeführt und verwendet werden

 

In Deinem Beispiel (EU-Bürger leiht HB-Flugzeug bei CH-Verein):

  • Gebiet der vorübergehenden Verwendung = EU
  • in einem anderen Gebiet zugelasssen = CH, OK weil HB-...
  • auf eine Person zugelassen mit Sitz ausserhalb EU = OK, weil CH-Verein
  • und von Person eingeführt, die Wohnsitz in "diesem Gebiet" hat - damit kann nur die Schweiz gemeint sein = OK, wenn EU-Bürger mit Ausländerausweis, nicht OK, wenn z.B. ein Tourist das Flugzeug leiht und damit in die EU fliegt

 

Insofern gilt das nur für solche EU-Ausländer, die hier keinen Wohnsitz haben.

 

Disclaimer: Dies stellt keine Rechtsberatung dar und die Ratschläge sind genau so viel wert, wie dafür bezahlt wurde. ;)

 

Ciao

Friedrich

 

PS: Aus den genannten Gründen bin ich auch der Meinung, dass die deutsche Ausnahme vom Zollflugplatzzwang, die in diesem Thread diskutiert wurde, auch für vorübergehend in der EU genutzte HB-Flugzeuge gelten müsste. Aber das müsste nach meiner Meinung z.B. der AeCS mal mit einem Gutachten klären und dann EU-weit für solche Ausnahmen lobbyieren *träum*

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Urs Wildermuth
Insofern gilt das nur für solche EU-Ausländer, die hier keinen Wohnsitz haben.

 

Jup, so seh ich das im Prinzip auch.

 

Disclaimer: Dies stellt keine Rechtsberatung dar und die Ratschläge sind genau so viel wert, wie dafür bezahlt wurde

 

:D

 

Ditto :)

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Mit Schweizer Auto ueber Grenze 14700 Euro Busse

 

Interessanter Artikel.

 

Ich frage mich nun, gilt das für alle oder nur für solche, die hier keinen Wohnsitz haben? Ansonsten wäre es ja wohl ziemlich heftig, wenn die EU eigene Bürger die hier leben und mit den zur Verfügung stehenden Flugzeugen im Europäischen Ausland fliegen wollen derart abstraft. Vor allem müsste das bekannter werden, falls es wirklich so ist.

 

Ist natürlich jedenfalls bei Autos auch umgekehrt anwendbar: Ich wohne in Meyrin. Wenn ich jetzt bei einem Freund ein in Frankreich immatrikuliertes Auto ausleihe, darf ich damit auch nicht in die Schweiz fahren, ohne das Auto zu verzollen.

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Hallo Urs!

 

Betreffend Auto ist es für in der Schweiz lebende EU-Bürger sicher nicht so denn ich fahre mit meinem CH- zugelassenen Auto regelmässig ins Ausland. Ich musste ja mein Auto in der Schweiz anmelden und meinen Führerausweis umschreiben lassen und könnte gar kein EU-Kennzeichen verwenden ohne mich strafbar zu machen von daher wäre es absurd, wenn ich nun mit meinem Auto nicht mehr in die EU einreisen könnte ohne jedes Mal eine Zollerklärung abzugeben. Allerdings bin ich hier auch der Owner des Fahrzeugs.

Das Problem bei den Fliegern besteht wahrscheinlich vor allem darin, dass der Pilot meistens nicht der Owner ist und damit genau oben genannte Problematik eintritt: Schweizer Owner aber EU Pilot. Dann kannst Du vermutlich streng genommen im Artikel verlinkte Praxis anwenden.

 

Wenn man jetzt noch einen Schritt weiter geht, müsste man sich das Ganze jedoch nochmal genauer ansehen denn: Miet- und Geschäftsautos sind von dieser Regelung ausgenommen. Jetzt bleibt also die Frage: sind Miet- Flugzeuge ebenfalls ausgenommen? Keine Ahnung. Und wenn ja: fällt eine Vereinsmaschine dann unter diese Regelung? Oder würde diese Ausnahme nur für gewerbliche Vercharterer gelten? Wie sieht's mit Haltergemeinschaften aus?

 

Im Übrigen ist der oben genannte Vorfall (wieder mal) nicht so heiss gegessen worden wie beschrieben: nach allen Unannehmlichkeiten musste der Herr "nur" eine Busse im zweistelligen Eurobereich zahlen. Aber das klingt nicht ganz so gut wie Busse + Zollgebühr (10%) + Mehrwertsteuer (+20%) vom Fahrzeugwert.

 

Und: mir fehlen hier vor allem die korrekten Quellenangaben. Der vorliegende Fall basiert ja auf einem Gesetz zur Verhinderung des Autoschmuggels. Ob man das dann so 1:1 auf Flugzeuge anwenden kann bin ich mir nicht sicher.

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Urs Wildermuth

Andi,

 

ich hätte den Artikel schlicht ignoriert wenn ich nicht vor kurzem bei einer Fluggruppe hier gelesen hätte, dass sie genau deswegen Mitglieder, die im Ausland wohnen und keinen CH Pass haben von Auslandsflügen ausgeschlossen haben.

 

Und mir war auch ein Fall bekannt, wo ein Helikopter in Oesterreich beschlagnahmt und mit einer horrenden Summe besteuert wurde, weil es ein Vorführflug für einen Verkauf war... Daher bin ich ziemlich allergisch wenn ich sowas seh.

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Betreffend Auto ist es für in der Schweiz lebende EU-Bürger sicher nicht so denn ich fahre mit meinem CH- zugelassenen Auto regelmässig ins Ausland.

 

Mein Beispiel war ja ein anderes:

Als in der Schweiz lebender Schweizerbürger darf ich ein in der EU zugelassenes Auto nicht in die Schweiz nehmen, ohne es zu verzollen.

Ich habe mehrere Bekannte, die schon in die Falle getappt sind. Beim Ausleihen bei einem französischen Kollegen, oder auch bei der Automiete (im französischen Teil des Flughafens billiger als auf der schweizer Seite).

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Hallo Urs

 

Das Thema ist sicher nicht zu unterschätzen und es trifft bei Autos ganz sicher so zu wie im von Dir verlinkten Artikel beschrieben.

 

Bei Flugzeugen bin ich mir da nicht ganz sicher wie es ist (kenne da die entsprechenden Gesetze nicht) und wäre auf die entsprechenden Gesetzestexte gespannt.

 

Zu dem Vorfall mit dem Hubschrauber: ich weiss nicht ob wir den selben Vorfall meinen aber der mir bekannte hatte die Aufmerksamkeit des Zolls auf sich gezogen, da der potentielle Käufer österreichischer Staatsbürger war und die beiden Piloten leider vergessen hatten, die Zollmeldung richtig auszufüllen bzw. je nach Aussage erst gar keine gemacht hatten. Dass der Zoll dann etwas "vorsichtig" reagiert kann ich prinzipiell nachvollziehen.

 

Von daher wäre ich mit der Konstellation EU-Bürger mit EU-Wohnsitz in einem Nicht in der EU verzollten Luftfahrzeug ohne Zolldokumente sehr vorsichtig. Ich würd's nicht machen.

 

@Friedrich: das Abkommen ist durchaus in Ordnung aber soweit ich das überblicke, funktioniert das Ganze nur mit den entsprechenden Zollmeldungen bei Ein- und Ausfuhr. Damit Du den erforderlichen "Ausweis für die vorübergehende Einfuhr" bekommst, müsstest Du die "Eingangsabgaben" (Zoll, etc.) per Bareinlage oder Bürgschaft nachweisen können.

Und das Ganze funktioniert nur für max. 6 Monate, ev. mit einmaliger Verlängerung um weitere 6 Monate. Danach werden die Abgaben fällig. Wiederholtes Ein- und Ausreisen gilt übrigens nicht: ich hatte da so eine Idee mit Sommer- / Winterhangar. Ging nicht.

 

@ Urs M: mein Hinweis war auf Urs W bezogen und ich hatte Dein Post erst später gelesen.

@Chris: ist richtig: Miet- und Geschäftsautos sind ausgenommen

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Ich habe öfters in Frankreich ein Auto gemietet und bin damit in die Schweiz gefahren. Mit Mietwagen offenbar kein Problem.

 

 

Es sei denn, Du wirst vom Zoll kontrolliert.

 

Edit: Link von der Zollverwaltung: http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_privat/04392/04393/04394/04584/index.html?lang=de

 

Gelegentliche Miete scheint erlaubt zu sein, bei Bekannten oder Familie ausleihen hingegen klar nicht.

 

 

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Hallo Andi,

 

@Friedrich: das Abkommen ist durchaus in Ordnung aber soweit ich das überblicke, funktioniert das Ganze nur mit den entsprechenden Zollmeldungen bei Ein- und Ausfuhr. Damit Du den erforderlichen "Ausweis für die vorübergehende Einfuhr" bekommst, müsstest Du die "Eingangsabgaben" (Zoll, etc.) per Bareinlage oder Bürgschaft nachweisen können.

 

Der Artikel 6 in dem zweiten von mir verlinkten Abkommen besagt meiner Meinung nach, dass das nicht notwendig ist:

Art. 6 Für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.

 

Die Abkommen sind zwar kein unmittelbar geltendes Recht (sie binden nur die Staaten, die sie unterzeichnet haben), es ist aber davon auszugehen, dass die nationalen Gesetze diese Vereinbarungen entsprechend umsetzen. Die Suche in den jeweiligen Zoll-Kodizes bleibt dem Leser als Übungsaufgabe überlassen. ;)

 

Und das Ganze funktioniert nur für max. 6 Monate, ev. mit einmaliger Verlängerung um weitere 6 Monate. Danach werden die Abgaben fällig. Wiederholtes Ein- und Ausreisen gilt übrigens nicht: ich hatte da so eine Idee mit Sommer- / Winterhangar. Ging nicht.

 

Das ist so, siehe Artikel 9:

(2) Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch dürfen innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten für die Dauer von sechs Monaten - auch mit Unterbrechungen - im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verbleiben.

 

It's a jungle out there... §§§ Wenn man nur mit den Paragraphen nicht weiterkommt, hilft es oft sich zu fragen, was der Gesetzgeber eigentlich bezwecken wollte. Der Reiseverkehr soll möglichst nicht behindert werden, und "Schlaumeiereien" (entschuldige den Ausdruck) wie Sommer-/Winterhangar, die schon nach einem Schlupfloch aus der Zollpflicht aussehen, möchte man unterbinden.

 

Wenn Du das Flugzeug allerdings jeweils mehr als 6 Monate innerhalb eines rollierenden Zeitraums von 12 Monaten im Ausland hangarierst, sollte das meiner bescheidenen Meinung nach möglich sein. War das bei Dir gegeben? Dann würde mich rein aus Neugierde die Begründung der Zollverwaltung interessieren. Ging es da um die Beweisbarkeit oder waren die 6 Monate nicht gegeben?

 

Ciao

Friedrich

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Wir haben es hier mit einer äusserst brisanten Entwicklung zu tun. Die Fälle dazu häufen sich auch in der Luftfahrt. Man vergleiche nur die aktuelleren Ausgaben der AeroRevue oder der AOPA-Zeitschrift. Ich selber hatte jahrelang keine solchen Verfahren auf dem Tisch. Seit einigen Monaten stapeln sie sich förmlich. Aus meiner Sicht ist das kein Zufall.

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Ich finde es immer wieder schön. Eigentlich wäre der Staat doch das Gebilde, das seinen Bewohnern das Leben sicher und angenehm machen sollte.

Irgend jemand scheint das aber immer mal wieder aus den Augen zu verlieren...

 

PS: Wir haben unsere alten Autos für die Einfuhr in Spanien auch zu Tarifen verzollen müssen, die den Zeitwert des Autos eigentlich überstiegen haben, oder zumindest nah dran waren.

Für uns Schweizer geht das ja noch, selber Schuld, wir sind ja nicht in der EU. Deutschen ist es aber auch schon so gegangen.

Auf ihren schüchternen Hinweis beim Zoll, dass das in der EU gar nicht zulässig sei kam dann vom Zöllner der süffisante Hinweis, ob man denn nun sein Auto haben wolle oder nicht...

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Ich gebe zu, ich steige doch nicht ganz durch. Und zwar bei der Vermietungs-Frage:

 

Art. 7

 

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 dieser Anlage

 

[...]

 

b)

können die Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch von dritten Personen benutzt werden, wenn diese von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, gehörig dazu ermächtigt sind. Jede Vertragspartei kann die Benutzung durch eine Person mit Wohnsitz in ihrem Gebiet gestatten, insbesondere dann, wenn das Beförderungsmittel für Rechnung und nach den Weisungen der Person benutzt wird, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist.

 

Was genau bedeutet "gehörig ermächtigt"? Ich finde dazu hauptsächlich Quellen von Achtzehnhundert-Tobak. Oder direkt gefragt: Wenn ein Schweizer in der EU ein Flugzeug chartert und damit in die Schweiz fliegt, ist der EU-Vercharterer dann die "Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist" und ist der Chartervertrag eine "gehörige Ermächtigung"? Gewährt ihm dieser Artikel 7 das Recht dazu in der Schweiz zu landen, oder handelt der von etwas völlig anderem?

 

Ciao

Friedrich

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Und noch ein Fall, bei dem Vorsicht geboten ist:

=VIIR3809"]Keine konkludente Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung für ein im Zollgebiet der Gemeinschaft zu verkaufendes Beförderungsmittel

 

Wenn man ein HB-Flugzeug verkaufen möchte und damit in der EU einen Probeflug mit dem Kaufinteressenten macht, muss man demnach wohl eine Zollanmeldung vornehmen.

 

Ein Beförderungsmittel (hier: Flugzeug), das aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird, um es einem Kaufinteressenten zur Ansicht vorzuführen, kann nicht durch einfaches Überschreiten der Zollgrenze konkludent zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben angemeldet werden

 

In dem vorliegenden Fall hatte ein slowenischer Pilot mit dem slowenischen Flugzeug in Deutschland einen unentgeltlichen Probeflug mit einem Kaufinteressenten durchgeführt, es kam aber kein Verkauf zustande. Am Ende musste das Flugzeug verzollt werden!

 

Ciao

Friedrich

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Ich finde es immer wieder schön. Eigentlich wäre der Staat doch das Gebilde, das seinen Bewohnern das Leben sicher und angenehm machen sollte.

 

Aber nicht der Teil des Staates, der sich "Finanzbehoerden" nennt...

 

Florian

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It's a jungle out there... §§§ Wenn man nur mit den Paragraphen nicht weiterkommt, hilft es oft sich zu fragen, was der Gesetzgeber eigentlich bezwecken wollte. Der Reiseverkehr soll möglichst nicht behindert werden, und "Schlaumeiereien" (entschuldige den Ausdruck) wie Sommer-/Winterhangar, die schon nach einem Schlupfloch aus der Zollpflicht aussehen, möchte man unterbinden.

 

Wenn Du das Flugzeug allerdings jeweils mehr als 6 Monate innerhalb eines rollierenden Zeitraums von 12 Monaten im Ausland hangarierst, sollte das meiner bescheidenen Meinung nach möglich sein. War das bei Dir gegeben? Dann würde mich rein aus Neugierde die Begründung der Zollverwaltung interessieren. Ging es da um die Beweisbarkeit oder waren die 6 Monate nicht gegeben?

 

Hallo Friedrich

 

in meinem konkreten Fall ging es um die Stationierung des Flugis während ca. 7 Monaten (Sommerhangar) und 5 Monaten (Winterhangar). Das wurde jedoch von der Zollbehörde nicht akzeptiert, da in diesem Fall der Versuch einer Abgabenhinterziehung vorliegen würde um eben ein Schlupfloch zu nutzen. Im Übrigen gilt ein Flugzeug interessanterweise nicht als Zügelgut, ein Pferd jedoch schon. Vielleicht sollte ich einfach das Hobby wechseln :005:

Die Nachweisbarkeit wäre nicht das Problem gewesen (durch Rechnungen, Flugbuch, etc. entsprechend belegbar) sondern die regelmässige Wiederholung. zwischen den Rotationen hätten mehr als 12 Monate liegen müssen: max. 6 Monate, mind. 12 Monate, etc.

Wie auch immer. Die Staaten brauchen Geld und mit solchen Gesetzen lässt es sich recht einfach verdienen. Ich bin auch der Überzeugung, dass solche Fälle wie der von Urs verlinkte noch zunehmen werden.

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Aber nicht der Teil des Staates, der sich "Finanzbehoerden" nennt...

 

Jeder Teil des Staates. Ansonsten müsste man den Teil einfach abschaffen. Das ganze Zollgequake ist eh nur ein einziges Ärgernis und ein Überbleibsel aus dem Vor-letzten Jahrhundert.

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Urs Wildermuth
Wir haben es hier mit einer äusserst brisanten Entwicklung zu tun. Die Fälle dazu häufen sich auch in der Luftfahrt. Man vergleiche nur die aktuelleren Ausgaben der AeroRevue oder der AOPA-Zeitschrift. Ich selber hatte jahrelang keine solchen Verfahren auf dem Tisch. Seit einigen Monaten stapeln sie sich förmlich. Aus meiner Sicht ist das kein Zufall.

 

Danke Philip.

 

Damit sicher etwas, womit man sich befassen muss.

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  • 2 Wochen später...
Ich gebe zu, ich steige doch nicht ganz durch. Und zwar bei der Vermietungs-Frage:

 

 

 

Was genau bedeutet "gehörig ermächtigt"? Ich finde dazu hauptsächlich Quellen von Achtzehnhundert-Tobak. Oder direkt gefragt: Wenn ein Schweizer in der EU ein Flugzeug chartert und damit in die Schweiz fliegt, ist der EU-Vercharterer dann die "Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist" und ist der Chartervertrag eine "gehörige Ermächtigung"? Gewährt ihm dieser Artikel 7 das Recht dazu in der Schweiz zu landen, oder handelt der von etwas völlig anderem?

 

Ciao

Friedrich

 

Hi Friedrich,

als Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz miete ich öfters ein Flugzeug (D-Regi) in EDMA und fliege damit nach LSZS. Gemäss Aussage der Zollkreisdirektion Schaffhausen (und meiner Erfahrung) ist das ohne Formalitäten möglich.

Hier die Mail im Wortlaut.

 

Guten Tag xxxxxxxxx

 

Wird ein Luftfahrzeug nur einmal für einen Flug in die Schweiz verwendet, kann die Veranlagung ohne Formalitäten erfolgen, sofern der Rückflug ins Ausland innerhalb von 3 Tagen vom Zollflugplatz aus erfolgt, auf dem die Landung erfolgt ist, und sich das Luftfahrzeug unter ständiger Überwachung der Zollstelle befunden hat.

 

Freundliche Grüsse

 

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Zollexpertin

 

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Zollverwaltung EZV

Zollkreisdirektion Schaffhausen

Sektion Tarif und Veranlagung

 

Bahnhofstrasse 62, Postfach 1772, 8201 Schaffhausen

Tel +41 52 633 11 66

http://www.ezv.admin.ch

 

An dieser Stelle grosses Dankeschön nach Schaffhausen und Samedan.

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Guten Tag xxxxxxxxx

 

Wird ein Luftfahrzeug nur einmal für einen Flug in die Schweiz verwendet, kann die Veranlagung ohne Formalitäten erfolgen, sofern der Rückflug ins Ausland innerhalb von 3 Tagen vom Zollflugplatz aus erfolgt, auf dem die Landung erfolgt ist, und sich das Luftfahrzeug unter ständiger Überwachung der Zollstelle befunden hat.

 

Das ist doch schon wieder ne Aussage mit der man irgendwie nix anfangen kann. Wenn das Luftfahrzeug also schon mal verwendet wurde, geht das nicht mehr? Wenn die Zollstelle das Luftfahrzeug nicht 'ständig zu überwachen' gedenkt auch nicht? etc...

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Lieber Patrick, die Zollkreisdirektion Schaffhausen beantwortet auch Deine Frage. Was mich betrifft bin ich ca vier Mal im Jahr mit einem deutschen Flieger in LSZS. Bis jetzt und trotz Nachfragen immer ohne Probleme.

Möglicherweise sehen die Grenzer die Sache sehr viel entspannter.

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Das ist doch schon wieder ne Aussage mit der man irgendwie nix anfangen kann. Wenn das Luftfahrzeug also schon mal verwendet wurde, geht das nicht mehr? Wenn die Zollstelle das Luftfahrzeug nicht 'ständig zu überwachen' gedenkt auch nicht? etc...

 

Die Aussage ist doch sehr klar: Wenn Du mit dem Flieger zu einem Flughafen mit Zollstelle fliegst, ihn dort ein paar Tage stehen lässt und dann wieder nach Deutschland zurück fliegst, dann ist das kein Problem.

 

Das "nur einmal" bezieht sich darauf, dass Du nur den Flug aus D in die Schweiz hast und dann innerhalb der Schweiz nicht rumfliegst.

 

Wichtig ist auch die Aussage, "kann die Veranlagung ohne Formalitaeten erfolgen". Es ist also nicht so, dass das einfach ohne Zollveranlagung funktioniert, sondern lediglich, dass die Beamten an dieser Zollstelle sozusagen Einfuhr und Ausfuhr gleichzeitig formlos erledigen.

Es handelt sich also um eine Verfahrensvereinfachung und nicht um eine Rechtsauskunft, dass eine Verzollung nicht notwendig ist.

 

Florian

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