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Andy_Fly2Sky

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Zusammenfassung:

 

Ein Pilot der aus Spanien kommend mit seinem N-registriertem Wasserflugzeug (C206) an einem Internationalen Seaplane Meeting in der Schweiz teilgenommen hatte, wurde von der OZD (Oberzolldirektion) vor Ort kontrolliert und sein Flugzeug vorübergehend beschlagnahmt (er musste eine Kaution von 15'000 CHF hinterlegen).

 

Die Zollstrafuntersuchung mündete in einer Verfügung zhd des Piloten um die Einfuhrsteuer/Mehrwertsteuer für seine C206 in der Höhe von ca. CHF 10'000 zu entrichten.

 

Der Pilot zog dann die Verfügung vor Bundesgericht. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Piloten aber abgelehnt.

Stark zusammengefasster Sachverhalt, ohne jegliche Gewährung auf vollständige Richtigkeit:

 

  • Der Pilot hat es versäumt der Selbstdeklaration nachzukommen, welche notwendig ist, um eine «Ware» zur vorübergehenden Verwendung in die Schweiz einzuführen.
     
  • Da er am Seaplane Meeting Passagiere transportierte, gegen ein kleines Entgelt (Total um die CHF 1000), die nicht mal annähernd die Kosten gedeckt haben, wird das gemäss Istanbul Übereinkommen als «gewerblich» gewertet.

 

  • Das Istanbul Übereinkommen kommt zur Anwendung, weil der "einführende" Pilot Wohnsitz im Ausland hat.
     
  • Er hat also gemäss Auffassung OZD gewerblichen Binnenverkehr «praktiziert».
     
  • Es besteht aber rechtlich die Möglichkeit eine Bewilligung  für kurzfristigen gewerblichen Binnenverkehr zu erlangen, wenn man sich eben darum bemüht.

 

Das Ganze kann hier ausführlich im Urteil vom BVGer nachgelesen werden:

Urteil Nr. A5962-2014 (http://links.weblaw.ch/BVGer-A-5962/2014) <-- LINK
 

Weiss jemand wie das rechtlich aussieht wenn das Istanbul Übereinkommen nicht zu Anwendung kommt, sprich wenn ein Schweizer in Süddeutschland seine Maschine stationiert hat und in der Schweiz ähnliche Flüge absolviert?

 

Es grüsst der Andy

Bearbeitet von Andy_Fly2Sky
Tippfehler im Titel
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  • Andy_Fly2Sky änderte den Titel in Urteil BVGer: Pilot muss CH-Einfuhrsteuer für sein N-Reg Wasserflugzeug bezahlen
On 1/10/2021 at 6:56 PM, Andy_Fly2Sky said:

Weiss jemand wie das rechtlich aussieht wenn das Istanbul Übereinkommen nicht zu Anwendung kommt, sprich wenn ein Schweizer in Süddeutschland seine Maschine stationiert hat und in der Schweiz ähnliche Flüge absolviert?

Wirklich sehr guten Frage, die auch widersprüchlich beantwortet wird.

Man müsste dies fast eine der zwei verbleibenden Zollstellen fragen, die noch Flugzeugimporte abwickeln. Eine davon ist LSGG.

Cosy a.k. Bruno

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Frank Holly Lake

Irgenwie verstehe ich das nicht. (OK bin Ausländer)

Es ging doch nie darum, ein Flugzeug zu importieren.

 

Aus dem Duden:
Import (auch: Einfuhr)lateinisch portare „tragen, bringen“: im Außenhandel der grenzüberschreitende Kauf von Gütern oder Dienstleistungen aus dem Ausland und deren Lieferung ins Inland.

 

Ob er nun zahlende PAX mitfliegen lassen dürfte, ist ein anderer Punkt.

Das ganze könnte aber das "Aus" für Flugtage bedeuten, in CH.

Im grunde machte er doch nichts anderes als die Swiss tagtäglich.

Grüße Frank

Bearbeitet von Frank Holly Lake
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Am 10.1.2021 um 19:56 schrieb Andy_Fly2Sky:

Weiss jemand wie das rechtlich aussieht wenn das Istanbul Übereinkommen nicht zu Anwendung kommt, sprich wenn ein Schweizer in Süddeutschland seine Maschine stationiert hat und in der Schweiz ähnliche Flüge absolviert?

Aus Deinem Text geht nicht hervor, ob die Maschine in der Schweiz oder in Deutschland zugelassen ist (was u.U. eine Rolle spielt). Auf alles Fälle - unter folgendem Link (Stand 2017) gibt es zumindest ein paar Stichworte:  http://www.pilotenschule.ch/images/fsa/Downloads/Diverses/Luftrechtsrefresher-2017.pdf (interessant v.a. ab Folie 16 ff).

Im Footer gibts Kontaktdetails wo Du wahrscheinlich eine klare Antwort auf Deine Frage bekommen kannst.

Bearbeitet von ArminZ
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vor 9 Stunden schrieb cosy:

Wirklich sehr guten Frage, die auch widersprüchlich beantwortet wird.

Siehe die weiter unten verlinkten Folien von Armin, da wird eigentlich sehr viel beantwortet.

 

vor 8 Stunden schrieb Frank Holly Lake:

Irgenwie verstehe ich das nicht. (OK bin Ausländer)

Es ging doch nie darum, ein Flugzeug zu importieren.

Ja das ist ne verzwickte Sache. Als Person mit Wohnsitz in der Schweiz darf ich grundsätzlich auch kein unverzolltes Fahrzeug benutzen (zb. das Auto mit "D-Zulassung" meines Schwagers aus Lörrach). Ich darf mit diesem Auto max. 12 mal im Jahr für max. 3 Tage in die Schweiz einreisen. Dabei muss jeder Grenzübertritt bei der Zollstelle bestätigt werden, aber das alles nur wenn ich vorgängig eine "Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV)" gemacht habe, und allenfalls noch eine Sicherheit deponiert habe.

 

....Man könnte ja versuchen das Fahrzeug unverzollt und dauerhaft in die Schweiz zu bringen...

 

vor 4 Stunden schrieb ArminZ:

Auf alles Fälle - unter folgendem Link (Stand 2017) gibt es zumindest ein paar Stichworte:  http://www.pilotenschule.ch/images/fsa/Downloads/Diverses/Luftrechtsrefresher-2017.pdf (interessant v.a. ab Folie 16 ff).

Danke Armin, das beschreibt ja auch den Fall den ich oben versucht habe zu erklären.

 

Bearbeitet von Andy_Fly2Sky
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vor 10 Stunden schrieb Frank Holly Lake:

Irgenwie verstehe ich das nicht. (OK bin Ausländer)

Es ging doch nie darum, ein Flugzeug zu importieren.

 

Aus dem Duden:
Import (auch: Einfuhr)lateinisch portare „tragen, bringen“: im Außenhandel der grenzüberschreitende Kauf von Gütern oder Dienstleistungen aus dem Ausland und deren Lieferung ins Inland.

 

Ob er nun zahlende PAX mitfliegen lassen dürfte, ist ein anderer Punkt.

Das ganze könnte aber das "Aus" für Flugtage bedeuten, in CH.

Im grunde machte er doch nichts anderes als die Swiss tagtäglich.

Grüße Frank

 

Hast Du die Zusammenfassung von Andy nicht gelesen?

  • Der Pilot hat es versäumt der Selbstdeklaration nachzukommen, welche notwendig ist, um eine «Ware» zur vorübergehenden Verwendung in die Schweiz einzuführen.
  • Es besteht aber rechtlich die Möglichkeit eine Bewilligung  für kurzfristigen gewerblichen Binnenverkehr zu erlangen, wenn man sich eben darum bemüht.

Wenn man sich in ein anderes Land bewegt, dann muss man sich halt vorgängig über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren. Ob die jetzt sinnvoll bzw. logisch sind oder nicht, ist völlig irrelevant.

 

Was hier der Vergleich mit der SWISS soll, erschliesst sich mir auch nicht. Ich gehe davon aus, dass die SWISS die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen einhält, welche für gewerbsmässigen, internationalen Flugverkehr notwendig sind...

 

Grüsse Ernst

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Für Kabotage gibt es ein Merkblatt... für gewerblichen Güterverkehr. 

 

https://www.ezv.admin.ch/dam/ezv/de/dokumente/verfahren-betrieb/Aufgabenvollzug/Dokumentation/R-13_Zollveranlagung_Fahrzeuge/merkblatt_binnentransportekabotageimgewerblichengueterverkehr.pdf.download.pdf/merkblatt_binnentransportekabotage.pdf

 

Wenn nun ein ausländisches Segelflugzeug auf einem Schweizer Flugplatz landet und anschliessend ein Flugzeugschlepp dieses Segelflugzeuges gegen Entgelt durchgeführt wird um es wieder in die Luft zu bringen, handelt es sich dann um Kabotage weil eine Person in einem ausländischen Transportmittel in der Schweiz gegen Entgelt befördert wird...? 

 

Analog zum Güterverkehr müsste man also vor dem Flugzeugschlepp dieses "Anhängers" eine Ausnahmegenehmigung beantragen? Oder der Flugzeugschlepp müsste unentgeltlich erfolgen? 

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10 minutes ago, Dierk said:

Wenn nun ein ausländisches Segelflugzeug auf einem Schweizer Flugplatz landet und anschliessend ein Flugzeugschlepp dieses Segelflugzeuges gegen Entgelt durchgeführt wird um es wieder in die Luft zu bringen, handelt es sich dann um Kabotage weil eine Person in einem ausländischen Transportmittel in der Schweiz gegen Entgelt befördert wird...? 

 

Analog zum Güterverkehr müsste man also vor dem Flugzeugschlepp dieses "Anhängers" eine Ausnahmegenehmigung beantragen? Oder der Flugzeugschlepp müsste unentgeltlich erfolgen? 

Ich sagte, ja, ich hatte diese Frage auch gestellt- an Vermieter im Ausland, an FI's in der Schweiz... und verschiedene Antworten erhalten.

 

Ohne es zu wissen, hatte ich in früher Vergangenheit (so ab ende 2000 bis vielleicht 2010 verschiedebe Male in Frankreich SEP gemietet und bin - natürlich mit FLP und Zollanmeldung- in die Schweiz gereist und hab dann Freunde, Kind und Kegel in den Gästesitzen gehabt*. (Ich habe diverse Ausbildungen fliegerisch durchlaufen, das erste Brevet in CH- und nie- aber auch gar nie war das ein Thema. Und die AIP Schweiz gibt ja auch keine vernünftige Antwort darauf. Und die Zollbestimmung ist ein unverdaulicher Brennwert von mindestens 10kg Brennholz im Gegenwert, den nur Spezialisten wirklich verstehen.

* Gut, zunächst hatte ich als Auslandschweizer in F gewohnt und gearbeitet. Natürlich mit Aufenthaltsbewilligung, aber an der Grenze mit Schweizerpass ausgewiesen. Was gilt nun in diesem Fall wenn ich mit der franz. DR480 im Birffeld Freunde einladen will? Bis heute streiten sich nicht nur meine Freunde, sondern auch andere Geister darüber.

 

Mein Abenteur mit dem Zoll in Deutschland hatte ich ja schon anderweitig im Forum geschildert.

 

Cosy a.k. Bruno

 

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vor 22 Minuten schrieb Dierk:

Wenn nun ein ausländisches Segelflugzeug auf einem Schweizer Flugplatz landet und anschliessend ein Flugzeugschlepp dieses Segelflugzeuges gegen Entgelt durchgeführt wird um es wieder in die Luft zu bringen, handelt es sich dann um Kabotage weil eine Person in einem ausländischen Transportmittel in der Schweiz gegen Entgelt befördert wird...? 

Kabotage läge nach meinem (Laien-)Verständnis vor, falls der ausländische Segelflieger gegen Entgelt mit Passagieren (=der Passagier 'bezahlt' den Piloten des Segelflugzeugs) in der Schweiz Flüge unternimmt.

Dein Szenario (Schweizer Schleppflieger schleppt ausländisches Segelflugzeug in der Schweiz gegen Entgelt) hat m.E. nichts mit Kabotage zu tun. In diesem Fall bezahlt ja der Segelflugzeugpilot den Schlepp-piloten

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Am 10.1.2021 um 18:56 schrieb Andy_Fly2Sky:

Zusammenfassung:

 

Ein Pilot der aus Spanien kommend mit seinem N-registriertem Wasserflugzeug (C206) an einem Internationalen Seaplane Meeting in der Schweiz teilgenommen hatte, ... 

 

Nach der Zolltarifnummer 8802.2000 wäre ein Kleinflugzeug unter 2 Tonnen MTOW vom Einfuhrzoll befreit, offenbar unabhängig davon, wo es herkommt (siehe Ziffer 40 und 42, Normaltarif 0 CHF/100 kg). Oder kam wegen N-Reg doch der "Normaltarif" von 70 CHF / 100 kg zur Anwendung? 

 

Galt damals ein anderer Zolltarif? 

 

http://xtares.admin.ch/tares

 

"... verlangte sie vom Piloten die Nacherstattung von Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 10'036.15 (Zoll Fr. 1'143.10, Mehrwertsteuer [Einfuhrsteuer] Fr. 8'893.05) und auferlegte Gebühren in der Höhe von Fr. 20.-. 

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vor 3 Stunden schrieb Dierk:

Wenn nun ein ausländisches Segelflugzeug auf einem Schweizer Flugplatz landet und anschliessend ein Flugzeugschlepp dieses Segelflugzeuges gegen Entgelt durchgeführt wird um es wieder in die Luft zu bringen, handelt es sich dann um Kabotage weil eine Person in einem ausländischen Transportmittel in der Schweiz gegen Entgelt befördert wird...? 

Ich würde sagen nein. Sonst würde der deutsche Touri der auf der Raststätte Erstfeld mit seinem alten Opel Kadett "liegen bleibt" und durch den TCS zur nächsten Garage abgeschleppt wird, auch der Kabotage unterliegen 😂

 

Umgekehrt wäre es nicht OK wenn eine D-Schleppmaschine hier hinfliegt und dann Flugzeugschlepp anbietet, ohne das angemeldet zu haben.

 

 

Bearbeitet von Andy_Fly2Sky
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vor 3 Stunden schrieb cosy:

Was gilt nun in diesem Fall wenn ich mit der franz. DR480 im Birffeld Freunde einladen will?

Ich "würde behaupten":

  • Wenn du Wohnsitz in der Frankreich hast, und einen Flug intra-CH durchführst, dann ist das Kabotage, sobald du nur einen Rappen dafür von deinen Paxen erhälst, weil Gewerblich (Das Zollrecht entscheidet völlig unabhängig von der luftrechtlichen Qualifaktion, ob eine gewerbsmässige Nutzung vorliegt oder nicht.) SOFERN du es nicht zur vorübergehenden Verwendung angemeldet hast. (So wie es der Seaplane Pilot eben nicht gemacht hat.)

 

vor 3 Stunden schrieb cosy:

Und die AIP Schweiz gibt ja auch keine vernünftige Antwort darauf.

Das AIP ist auch nicht dazu das Zollrechtliche Themen sondern für folgendes vorgesehen:
 

"Das Luftfahrthandbuch der Schweiz - AIP Schweiz enthält Informationen von bleibender Geltung, die für den sicheren Betrieb der Luftfahrt wesentlich sind. Im AIP Schweiz sind die vorgeschriebenen Flugwege und Flugräume sowie die verbindlichen An- und Abflugverfahren enthalten; der Kommandant ist für die Führung des Luftfahrzeuges unter anderem nach den Vorschriften des AIP und VFR Manuals verantwortlich."

 

vor 3 Stunden schrieb cosy:

Und die Zollbestimmung ist ein unverdaulicher Brennwert von mindestens 10kg Brennholz im Gegenwert, den nur Spezialisten wirklich verstehen.

Darum finde ich diese Diskussion hier sehr wichtig.

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Zitat

Lizenzrechtliche Bestimmungen
Im Gegensatz zum hergebrachten deutschen Gewerbebegriff gilt auch hier, der Systematik 
des europäischen Luftrecht folgend, grundsätzlich jeder Flug als gewerblich, bei dem
- Fluggäste, Fracht oder Post befördert werden und
- diese Beförderung gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen erfolgt.

Aus: https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Verkehr/Luft/Documents/Leitfaden_Fliegen_gegen_Entgelt.pdf

 

wenn ich das so lese, frage ich mich schon, was genau mit einer "Beförderung gegen Entgelt" gemeint ist. Eine solche setzt doch eigentlich einen Beförderungsvertrag voraus, und die Motivation dieses Beförderungsvertrags ist, wenn sie "gewerblich" sein soll, die Idee, dass er aus einem ganz bestimmten Grund zustande kommt, nämlich weil man für eine Leistung eine Gegenleistung (das Entgelt) erhalten will. Ich habe mir die Urteilsbegründung angeschaut und konnte eine solchen Grund bei diesem Fall nicht finden. Es scheint eher der Fall zu sein, dass der Pilot das nicht kostendeckende Entgelt entgegengenommen und die Beförderten dieses bezahlt haben, nicht weil sie ein Transportproblem lösen wollten sondern weil es sich allesamt um Aviatikbegeistete gehandelt hat. Möglicherweise hätte der Pilot auch einen oder zwei Rundflüge ohne Entgelt angeboten, dies hätte jedoch nur wenigen Aviatikbegeisterten einen Mitflug ermöglicht. Da bei solchen Flügen erhebliche Kosten entstehen, ist die Motivation sowohl des Piloten als auch der Mitfliegenden verständlich, diese Kosten zumindest teilweise zu decken, so dass mehr Rundflüge möglich sind, ohne dabei den Piloten massiv zu entreichern.

 

D. h. es ist für mich als Aussenstehender mehr als zweifelhaft, ob das Entgelt das Motiv für die Anreise des Piloten und die anschliessende Durchführung der Rundflüge war. Ein gewerbliches Motiv kann hier doch wohl klar verneint werden. Wenn aber das Motiv nicht gewerblich war, so wurden auch die Flüge nicht "gegen Entgelt" oder "aufgrund eines Entgelts", sondern "trotz unzureichendem Kostenersatz" durchgeführt. Auch wenn die Flüge ganz ohne Kostenersatz durchgeführt worden wären, hätte sich damit wohl kein gewerbliche Vorteil (in Form von Werbung für den Piloten) eingestellt.

 

Aufgrund der unzureichenden Kostendeckung ist das Äquivalenzprinzip Leistung-Gegenleistung verletzt. 

 

Wegen der Aviatikbegeisterung wird ein Rundflug durchgeführt, obwohl der Kostenersatz nicht kostendeckend ist. Die Leistung wird nicht erbracht, um ein Entgelt zu erhalten. 

 

Somit handelt es sich meiner Meinung nach gar nicht um einen Flug gegen Entgelt. Eher um einen Flug mit Entgelt bzw Kostenersatz. 

 

Ein nicht aviatikbegeisteter Richter mag allerdings Schwierigkeiten haben, dies nachzuvollziehen. 

 

Wenn ein Pilot einen Freund mitnimmt, weil beide aviatikbegeistert sind und mal wieder zusammen fliegen wollen, würde meiner Meinung der Flug eben aus diesem Grund durchgeführt, und wird nicht deswegen zu einem "Flug gegen Entgelt", wenn der Freund nach dem Flug sich an den Kosten beteiligen will und dem Piloten einen Schein zusteckt oder ihn zum Essen einlädt, eben weil diese Auslagenerstattung (der Pilot hat Flugbenzin verbrannt und wurde durch den Flug entreichert) gar nicht der Grund für den Flug war, denn der Flug wäre auch ohne eine solche Zuwendung durchgeführt worden... 

 

A propos Zuwendung, wie lange müsste man als Pilot, der gerade seine Freundin ins Urlaubsdomizil geflogen hat, auf Sex verzichten, damit die Zollverwaltung diesen nicht als Entgelt für die Beförderung versteht? 

 

Warum die Rundflüge durchgeführt worden sind, obwohl der Pilot trotz des völlig unzureichenden Kostenersatzes für An- und Abreise sowie die paar Rundflüge dadurch entreichert wurde, zeigt doch sehr eindeutig, dass es sich hier keinesfalls um eine gewerbliche Absicht/Handlung gehandelt hat und entsprechend auch keine durch ein Entgelt motivierten gewerblichen Flüge stattgefunden haben. 

Bearbeitet von Dierk
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Im Urteil steht ja 

Quote

Die Untersuchung in B._______ ergab, dass der Veranstalter des Wasserflugzeug-Treffens Rundflüge zu je 25 Minuten für Fr. 160.- angeboten hatte, welche mitunter auch mit dem fraglichen Wasserflugzeug durchgeführt worden waren. Der Pilot hatte hierbei vom Gesamtentgelt für den durchgeführten Rundflug einen Anteil von Fr. 120.- erhalten, während der Veranstalter Fr. 40.- für seinen administrativen Aufwand einbehalten hatte. Mitglieder des Veranstalters mussten für einen Rundflug nur den Anteil von Fr. 120.- bezahlen. Einige Personen bspw. die Helfer der Organisatoren durften gratis mitfliegen. Insgesamt vergütete der Veranstalter dem Piloten Fr. 1'080.-.

 

Somit hatten die Rundflüge halt schon einen kommerziellen Charakter - auch wenn sie vielleicht nicht die Kosten gedeckt haben.

 

Ich gehe davon aus, wenn ich mit nem HB Flugzeug nach D fliege und dort einen Bekannten mitnehme und der mir nachher etwas Geld dafür gibt, das ein anderer Sachverhalt ist.. 

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vor einer Stunde schrieb Andy_Fly2Sky:

Ich "würde behaupten":

  • Wenn du Wohnsitz in der Frankreich hast, und einen Flug intra-CH durchführst, dann ist das Kabotage, sobald du nur einen Rappen dafür von deinen Paxen erhälst, weil Gewerblich (Das Zollrecht entscheidet völlig unabhängig von der luftrechtlichen Qualifaktion, ob eine gewerbsmässige Nutzung vorliegt oder nicht.) SOFERN du es nicht zur vorübergehenden Verwendung angemeldet hast. (So wie es der Seaplane Pilot eben nicht gemacht hat.)

 

Hat er das nicht gemacht? Ich habe verstanden, dass er die Zollanmeldung für den vorübergehenden (nicht kommerziellen) Gebrauch vor dem Einflug in Lausanne sehr wohl erledigt hat, aber keine Ausnahmegenehmigung für die gewerbliche Verwendung beantragt hat, und er nicht wusste, dass das Istanbul Abkommen bzw. der Schweizer Zoll eine gewerbliche Verwendung beim "vorübergehendem Gebrauch" ohne spezielle Genehmigung ausschliesst, weshalb dann die Zollanmeldung nicht wirksam war. Laut Urteil benötigt die gewerbliche, auch kurzfristige Verwendung eines ausländischen Transportmittels bei Kabotage in CH immer eine Ausnahmegenehmigung. 

 

D. h. ohne die Kabotage wäre wohl nichts passiert. 

 

Aber kann sein, dass ich es falsch verstanden habe. 

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1 hour ago, Dierk said:

Nach der Zolltarifnummer 8802.2000 wäre ein Kleinflugzeug unter 2 Tonnen MTOW vom Einfuhrzoll befreit, offenbar unabhängig davon, wo es herkommt (siehe Ziffer 40 und 42, Normaltarif 0 CHF/100 kg). Oder kam wegen N-Reg doch der "Normaltarif" von 70 CHF / 100 kg zur Anwendung? 

 

 

Die Ziffern 40 und 42 kommen soweit ich das sehe nur bei reinem Eigengebrauch / Verwendung in der Zivilen Luftfahrt zur Anwendung - beides müsste aber vermutlich bei der Einfuhr angemeldet und nachgewiesen werden und geht nicht mehr im Nachhinein.

 

37 minutes ago, Dierk said:

wenn ich das so lese, frage ich mich schon, was genau mit einer "Beförderung gegen Entgelt" gemeint ist.

 

http://www.advocat.ch/fileadmin/user_upload/publikationen/roland_mueller/Gewerbsmaessigkeit_im_Luftrecht.pdf, Seite 21: Entgelt = jegliche Art von Gegenleistung für die Durchführung des Fluges.

 

 

Interessanterweise ist der Begriff der "gewerblichen Verwendung" im Istanbul Übereinkommen im Bezug auf Personenbeförderung klar geregelt - im Schweizer Zollrecht hingegen überhaupt nicht. Das Verwaltungsgericht hat deswegen einfach die Definition des Istanbul Übereinkommens auf das nationale Gesetz angewendet:

 

Quote

5.4 Die beiden in Art. 34 link.gif ZV verwendeten Begriffe "gewerbliche Verwendung" und "gewerbliche Zwecke" sind weder im ZG noch in der ZV näher definiert. Indessen enthält - wie gezeigt - das Istanbul Übereinkommen eine Definition des Begriffes "gewerbliche Verwendung" (vgl. vorne E. 4.5). Nachdem Art. 34 link.gif ZV als nationale Einschränkung zum Istanbul Übereinkommen zu verstehen ist (vgl. E. 5.3), rechtfertig es sich, für die Auslegung des in Art. 34 link.gif ZV enthaltenen Begriffs "gewerbliche Verwendung" die im Istanbul Übereinkommen enthaltene Definition heranzuziehen. Der Begriff "gewerbliche Verwendung" wird zudem in der Überschrift der Verordnungsbestimmung verwendet, während der Ausdruck "gewerbliche Zwecke" im Text von Abs. 1 figuriert. Insoweit ist es auch gerechtfertigt, wenn die beiden Begriffe mit Bezug auf die Personenbeförderung grundsätzlich deckungsgleich gehandhabt werden. Damit liegt - im Einklang mit der Auslegung des Istanbul Übereinkommens - im Bereich der Personenbeförderung auch bei der Anwendung rein nationaler Normen stets eine gewerbliche Verwendung vor, sobald ein Entgelt vereinnahmt wird (vgl. vorne E. 4.5).

 

Darunter fallen wohl noch so einige Dinge unter denen ein Laie wohl nicht eine "gewerbliche Verwendung" verstehen würde... (e.g https://www.fahrgemeinschaft.de/)

 

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vor 1 Stunde schrieb Dierk:

A propos Zuwendung, wie lange müsste man als Pilot, der gerade seine Freundin ins Urlaubsdomizil geflogen hat, auf Sex verzichten, damit die Zollverwaltung diesen nicht als Entgelt für die Beförderung versteht? 

Wenn er sie ins Ausland geflogen hat, also keine CH-interne Kabotage betrieben hat, dann kann er gleich loslegen 😂

 

vor 26 Minuten schrieb Dierk:

Hat er das nicht gemacht? Ich habe verstanden, dass er die Zollanmeldung für den vorübergehenden (nicht kommerziellen) Gebrauch vor dem Einflug in Lausanne sehr wohl erledigt hat, aber keine Ausnahmegenehmigung für die gewerbliche Verwendung beantragt hat

Nein, er ist lediglich über einen Zollflugplatz eingereist, ohne weitere formalitäten.

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28 minutes ago, Andy_Fly2Sky said:

 

57 minutes ago, Dierk said:

Hat er das nicht gemacht? Ich habe verstanden, dass er die Zollanmeldung für den vorübergehenden (nicht kommerziellen) Gebrauch vor dem Einflug in Lausanne sehr wohl erledigt hat, aber keine Ausnahmegenehmigung für die gewerbliche Verwendung beantragt hat

Nein, er ist lediglich über einen Zollflugplatz eingereist, ohne weitere formalitäten.

 

Die Anmeldung für den privaten, vorübergehenden Gebrauch geschieht automatisch und formlos, siehe: https://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/information-private/strassen--und-wasserfahrzeuge/einfuhr-in-die-schweiz/unverzollte-fahrzeuge-voruebergehende-in-der-schweiz-benutzen.html

 

Die explizite Bewilligung ist für den gewerblichen Binnentransport vorgeschrieben.

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vor 27 Minuten schrieb HB-ADI:

http://www.advocat.ch/fileadmin/user_upload/publikationen/roland_mueller/Gewerbsmaessigkeit_im_Luftrecht.pdf, Seite 21: Entgelt = jegliche Art von Gegenleistung für die Durchführung des Fluges

 

Es ist also zweckgebunden, Leistung <--> Gegenleistung. Ohne Gegenleistung keine Leistung.

 

Ein Freund kann aber am Abend ein Essen ausgeben, nicht weil er damit den gemeinsamen Flug mit einem Entgelt honorieren muss, sondern weil das letzte Mal ich das Essen für beide bezahlt habe... Oder weil er einfach in guter Stimmung und in Gönnerlaune ist, und weil die Bezahlung des Essens nicht Bedingung für den Flug war, d. h. es gab vor dem Flug keine dahingehende Absprache, also auch keinen Beförderungsvertrag gegen Entgelt. 

 

 

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Dierk du hast dich ja schon mal hier im Forum darüber geäussert,
der komplexe Fall mit der Cirrus lässt einem ja die Hinrwindungen "ver-glühen".

 

 

 

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