zeckenbock Geschrieben 26. Mai 2014 Teilen Geschrieben 26. Mai 2014 Eine Frage an die (deutschen) Segelfluglehrer in diesem Forum: Ich bin seit 1 Jahr Segelfluglehrer (in Deutschland!). Mir stellt sich eine Frage, die mir biher noch keiner wirklich beantworten konnte. Ein Schüler hat seinen ersten Alleinflug bereits eine Weile hinter sich und fliegt seit dieser Zeit eifrig unsere LS4 innerhalb der Platzrunde bzw. meines "Sichtbereiches". Meine Frage: Muß ich während seiner Alleinflüge am Boden bleiben? Oder darf ich (während dieser Schüler startet, in der Luft ist und wieder landet) Schulungsflüge mit weiteren Schülern in unserem Doppelsitzer machen? Ich würde den Alleinflug also aus der Luft beaufsichtigen. Wißt ihr eine Antwort bzw. wie handhabt ihr das in eurem Verein? Wichtig: Ich schule in Deutschland, im Bundesland Baden-Württemberg! Gruß, Frank Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Chipart Geschrieben 26. Mai 2014 Teilen Geschrieben 26. Mai 2014 Hallo Frank, Du musst nicht immer auf dem Boden bleiben. Manche Fluglehrer begleiten z.B. Ihre Schueler auf dem ersten Solo-Streckenflug, indem sie mit einer anderen Maschine mitfliegen. Allerdings kann man schon die Frage stellen, ob man gleichzeitig einen Solo-Flugschueler beaufsichtigen und einen zweiten Flugschueler am Doppelsteuer angemessen ausbilden kann. Das wird im Falle eines Unfalls ein Gericht schon sehr genau hinterfragen... Florian Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Volume Geschrieben 26. Mai 2014 Teilen Geschrieben 26. Mai 2014 "unter Aufsicht" ist nicht gleichbedeutend mit "unter ständiger Beobachtung", da gibt es auch schon Musterurteile zu, wir haben das damals im Fluglehrerlehrgang explizit angesprochen. Bei einem erfahrenen Schüler hast du deiner Aufsichtspflicht bereits genüge getan, wenn du eine Flugvorbereitung mit dem Schüler gemacht, und ihm einen expliziten Flugauftrag gegeben hast. Etwas kritischer wird es bei so Sachen wie "Flugauftrag über Funk aus dem Doppelsitzer". Am Ende ist man vor Gericht aber immer in Gottes Hand, Musterurteilen zum Trotz. Und am Ende must du es immer mit deinem eigenen Gewissen ausmachen, wie weit du bereit bist zu gehen. Ein Freispruch vor Gericht macht den Schüler auch nicht wieder lebendig, wenn es wirklich einmal knallt. Gruß Ralf Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
zeckenbock Geschrieben 3. Juni 2014 Autor Teilen Geschrieben 3. Juni 2014 Vielen Dank für eure Antworten! Gruß, Frank Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
LS4 Geschrieben 9. Juni 2014 Teilen Geschrieben 9. Juni 2014 Moin, rechtlich ist das jetzt wohl wieder möglich, vlt. zur Sicherheit nochmal die Luftfahrerbehörde Fragen? Grüße LS4 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Volume Geschrieben 15. Juni 2014 Teilen Geschrieben 15. Juni 2014 nochmal die Luftfahrerbehörde Fragen?Welche?Nein, ganz ernsthaft: Gerade im Bereich der Ausbildung haben die verschiedenen Landesluftfahrtbehörden z.T. sehr, sehr unterschiedliche Auffassungen, was die eine für vorgeschrieben hält, hält die andere für verboten. Und meine Erfahrung beschränkt sich schon nur auf 5 Landesluftfahrtbehörden (Düsseldorf, Münster, Wolfenbüttel, Stuttgart und Schwerin), vermutlich bekommt man von jeder weiteren nochmal eine andere Auskunft... Und im Zweifelsfalle wird es einem Richter herzlich egal sein, was eine Behörde gesagt hat, für den zählt nur der Gesetzestext und seine persönliche Interpretation, u.U. gestützt von einem Gutachter, der keineswegs von der Behörde kommen oder gar mit der der gleichen Meinung sein muss. Im krassesten Fall ist das nicht mal ein Deutscher Richter, wenn ihr z.B. Fliegerlager im Ausland macht. Also wenn es überhaupt irgendeinen Sinn haben soll, dann auf alle Fälle auf eine schriftliche Stellungnahme der Behörde und eine sehr exakte Formulierung der Frage achten. Ich halte es aber für extrem unwahrscheinlich aus der Exekutive irgendwelche Aussagen zur Legislative oder gar zur Judiskative zu bekommen. Behörden machen nicht die Vorschriften, sie arbeiten danach und bekommen hin und wieder mal von Richtern gesagt, dass sie dies falsch tun. (Konkret: Die Gesetze und Verordnungen werden vom BundesLuftfahrtministerium gemacht, z.T. heutzutage auf Europäischen Verordnungen aufbauend, und von den Landesluftfahrtbehörden angewendet) Im Zweifelsfall musst du nachweisen, dass du im Glauben daran korrekt nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben und dich bemüht hast, die Gesetze und Vorschriften einzuhalten zu beachten. Von daher solltest du dem Richter eher zeigen, dass du über den Übungsstand des Schülers gut informiert warst, und ihm bewusst angemessene Freiheiten im Rahmen der Vorschriften gelassen hast. Ganz blöd ist es natürlich, wenn du dem Richter erzählst, dass du an den Tag der einzige Lehrer warst, und die andern Schüler im Doppelsitzer ja auch fliegen wollten, und du daher gar nicht dazu gekommen bist, deiner Aufsichtspflicht nachzukommen... Rein pädagogisch ist es sicher sinnvoll, einem Flugschüler nach und nach das Gefühl zu geben, dass er inzwischen etwas gelernt hat, und du ihm vertraust bestimmte Dinge auch ohne ständige Beobachtung hinzubekommen. Du hilfst ihm aber natürlich auch nicht weiter, wenn du ihn einfach machen lässt und nicht mehr betreust. Von daher muss man bei der Aufsicht eine Ballance zwischen Freiheiten lassen und Gängelung finden. Und zwar bewusst, und nicht zwangsweise wegen Überlastung... Gruß Ralf Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
horst1 Geschrieben 22. Juni 2014 Teilen Geschrieben 22. Juni 2014 Eine Frage an die (deutschen) Segelfluglehrer in diesem Forum:Ich bin seit 1 Jahr Segelfluglehrer (in Deutschland!). Mir stellt sich eine Frage, die mir biher noch keiner wirklich beantworten konnte. Ein Schüler hat seinen ersten Alleinflug bereits eine Weile hinter sich und fliegt seit dieser Zeit eifrig unsere LS4 innerhalb der Platzrunde bzw. meines "Sichtbereiches". Meine Frage: Muß ich während seiner Alleinflüge am Boden bleiben? Oder darf ich (während dieser Schüler startet, in der Luft ist und wieder landet) Schulungsflüge mit weiteren Schülern in unserem Doppelsitzer machen? Ich würde den Alleinflug also aus der Luft beaufsichtigen. Wißt ihr eine Antwort bzw. wie handhabt ihr das in eurem Verein? Wichtig: Ich schule in Deutschland, im Bundesland Baden-Württemberg! Gruß, Frank Das ist eine wichtige Frage. Ich würde die so beantworten wollen: Die Vereine schulen auf der Grundlage eines Gesamtausbildungsvertrags mit dem BWLV. Ich würde mich mit dieser Frage an den Landesausbildungsleiter BWLV wenden, weil alle Vereinsschulen einen Gesamtausbildungsvertrag mit dem BWLV haben. Für mich währe hier im Forum interessant, wie der Ausbildungsleiter des BWLV antwortet. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Volume Geschrieben 7. Juli 2014 Teilen Geschrieben 7. Juli 2014 Bei mir hat der Landesausbildungsleiter den Fluglehrerlehrgang geleitet, ich hatte also von daher in meiner ersten Flugschule vom ersten Augenblick an die bestmögliche Information. Ich denke, dass man sich als "Untergebener" des Landesausbildungsleiters auf dessen Information durchaus verlassen kann, es wir einem kein Richter der Welt als Fahrlässigkeit auslegen, nicht auch noch bei der Landesluftfahrtbehörde nachgefragt zu haben. Von daher ist das in der Tat derjenige, den ich auch fragen würde. Mit ein bisschen Glück steht es sogar im Ausbildungshandbuch drin... Bei NRW z.B. immerhin Der Fluglehrer ist verantwortlich für die Durchführung der Theorie und Flugausbildung nach Weisung des VerbandsausbildungsleitersAlso ist schon mal klar, dass ich mich auf Aussagen (=Weisungen) des Verbandsausbildungsleiters berufen kann. Gruß Ralf Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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