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Versicherungsschutz Pilotenklauseln. Wer ist versichert?


Frank Holly Lake

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https://www.aerokurier.de/praxis/pilotenklauseln-wer-ist-versichert/

 

http://www.air-law.de

 

Wer ist versichert?

Immer wieder verweigern Versicherer nach Flugunfällen die Leistung, weil Piloten am Steuer saßen, die nicht im Vertrag stehen. Wer andere sein Flugzeug fliegen lässt, sollte vorher unbedingt seine Police prüfen.
 

Vor Fehlern sind auch die besten Piloten nicht gefeit:

Oft reichen schon eine unerwartete Windböe im Landeanflug, ein Schlagloch auf der Piste oder ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit für einen Blechschaden, der schnell in die Tausende gehen kann.

Kommt ein Personenschaden hinzu, wird es schnell astronomisch teuer.

Ob eine Versicherung für den Schaden aufkommt, hängt in diesem Moment ausschließlich von der Art und vom Umfang des jeweiligen Versicherungsschutzes ab und insbesondere davon, wer das Flugzeug laut Vertrag fliegen darf.
Anspruch auf Schadensausgleich

Während der Eintritt eines Versicherungsfalls in den meisten Fällen unstreitig ist, ist im zweiten Schritt zu klären, ob der Versicherungsnehmer tatsächlich einen Anspruch auf Schadensausgleich durch den Versicherer hat.

Die Bedingungen der Police sind in den allermeisten Versicherungsverträgen unmissverständlich beschrieben.

Dennoch gibt es bei Flugzeugeignern immer wieder Unklarheiten darüber, welche Piloten in welchem Fall vom Versicherungsschutz profitieren.


Zwei Pilotenklauseln

Zwei Varianten von Klauseln sind üblich, um den Kreis der abgesicherten Personen zu definieren: die offene Pilotenklausel und die geschlossene Pilotenklausel. Die offene Pilotenklausel bietet einer unbestimmten Anzahl an Luftfahrzeugführern Versicherungsschutz. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die jeweilige Person explizit im Kreis der zu versichernden Piloten aufgeführt wird. In der Regel kommt es dabei eher selten zu rechtlichen Streitigkeiten bezüglich des Versicherungsschutzes im Zusammenhang mit dem Luftfahrzeugführer.

 

Unbestimmter Personenkreis

Aufgrund des unbestimmten Personenkreises erhöht sich das Risiko auf Seiten des Versicherungsgebers, weshalb üblicherweise mit einem erhöhten Versicherungsbeitrag zu rechnen ist. Vorsicht ist geboten, wenn der Versicherungsvertrag einer geschlossenen Pilotenklausel unterliegt. In diesem Fall wird der Versicherungsschutz auf einen oder mehrere genannte Piloten beschränkt. Fliegt jemand anderes, wird die Versicherung im Schadensfall mit höchster Wahrscheinlichkeit die Leistung verweigern.

 

Unversichert unterwegs

Eine Versicherung mit geschlossener Pilotenklausel scheint auf den ersten Blick sehr lukrativ, da sie im Vergleich zu Verträgen mit offener Pilotenklausel mit einer geringeren Prämie verbunden ist. Sinnvoll ist sie für Piloten, die ihr Fluggerät ausschließlich allein nutzen, oder für definierte Pilotenkreise wie beispielsweise Haltergemeinschaften.

Oberlandesgericht Köln

Auf dünnes Eis begibt man sich dann, wenn sich eine der von der Pilotenklausel erfassten Personen an Bord befindet, aber die Steuerung einem anderen überlässt, der im Vertrag nicht genannt ist. In einem aktuellen Urteil hatte das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 27. Mai 2020 Az. 20 O 309/19; bestätigt durch Beschluss OLG Köln vom 8. Dezember 2020, Az. 9 U 141/20) über einen Fall zu entscheiden, in dem ein nicht vom Vertrag erfasster Pilot einen Unfall verursacht hatte. Der Eigentümer und Halter einer Cessna machte wegen eines Flugunfalls gegen seine Kaskoversicherung Ansprüche auf Basis eines Versicherungsvertrages mit geschlossener Pilotenklausel geltend.


Geschlossene Pilotenklausel

Der Eigentümer führte zusammen mit einem Dritten zur Verlängerung der Lizenz Übungs- und Überprüfungsflüge durch, wobei der Eigentümer als Passagier auf dem rechten Sitz Platz genommen hatte, während sich der Dritte als verantwortlicher Flugzeugführer auf dem linken Sitz befand. Namentlich in der geschlossenen Pilotenklausel der Versicherung eingetragen war lediglich der Eigentümer. Dieser war der Meinung, es bestehe auch Versicherungsschutz, wenn er sich auf dem rechten Flugzeugführersitz befindet, da er jederzeit problemlos eingreifen könnte und sich dadurch keine Gefahrerhöhung ergäbe und damit ein Leistungsausschluss nicht gegeben sei.
Kein Versicherungsschutz

Das Gericht stellte in seinem Urteil klar, dass gerade wegen der exakten Benennung der versicherten Piloten kein Versicherungsschutz besteht, wenn ein nicht eingetragener Luftfahrzeugführer einen Flugunfall verursacht. Es handelt sich bei diesem Leistungsausschluss nicht um eine sogenannte verhüllte vertragliche Obliegenheit, wenn die Bestimmung klar und deutlich als Ausschluss gekennzeichnet ist. Auch sind solche Klauseln nicht wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Die oben beschriebene offene Pilotenklausel ist allgemein verbreitet und auch durchaus üblich. Zudem ist die geschlossene Pilotenklausel mit einer geringeren Prämie verbunden.


Anpassung des Versicherungsbetrages

Laut Gericht überwiegt das Interesse des Versicherers an dieser Stelle. Dieser müsse wissen, welches Risiko er versichert, und könne dementsprechend eine Anpassung des Versicherungsbetrages vornehmen. Unerheblich ist hierbei, ob ein mitversicherter Luftfahrzeugführer theoretisch jederzeit die Möglichkeit zum Eingreifen hat, weil er sich beispielsweise mit an Bord des Luftfahrzeugs befindet.


Beispiele aus der Praxis

Die im konkreten Fall beschriebene Situation tritt in der Praxis regelmäßig dann auf, wenn ein Luftfahrzeug verkauft wird und der Interessent einen Probeflug durchführen will. Nicht selten lässt der Eigentümer den potenziellen Käufer dafür auf dem linken Pilotensitz Platz nehmen und das Luftfahrzeug selbst steuern. In einer geschlossenen Pilotenklausel fehlt es in solchen Situationen dann im Falle eines Schadenseintritts am Versicherungsschutz. Eine ähnliche Situation kann bei Checkflügen eintreten, wenn der Checkpilot nicht in der geschlossenen Pilotenklausel genannt und auf diese Weise mitversichert ist. Unerheblich ist dabei, ob der nicht im Versicherungsvertrag genannte Prüfer oder Fluglehrer weitaus höhere Qualifikationen vorweisen kann als der eingetragene Pilot. Der Versicherungsschutz erstreckt sich in jedem Fall ausschließlich auf die explizit genannten Personen.


Vertrag genau kennen!

Es ist jedem Piloten anzuraten, sich sehr genau mit den für das jeweilige Flugzeug geltenden Versicherungsbedingungen auseinanderzusetzen. Es muss klar sein, wer auf dem Luftfahrzeug versichert ist und wer nicht. Wird ein Luftfahrzeug oft von unterschiedlichen Personen geführt, ist eine offene Pilotenklausel zu bevorzugen. Zu hoch ist das Risiko, dass ein Schaden am Ende nicht durch die Versicherung übernommen wird, weil der Versicherungsschutz nicht für den Verursacher gilt.

 

Deshalb einmaliger Einschluss in die Versicherung

Soll im Rahmen eines Flugzeugverkaufs dem Interessenten ein Testflug ermöglicht werden, lohnt es sich, beim Versicherer nachzufragen, ob man für den potenziellen Käufer einen einmaligen Einschluss in die Versicherung erhält. Nicht wenige Versicherer stimmen dem zu.

 

Grüße Frank

 

 

 

 

 

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