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Gewerblich / Nicht gewerblich Fliegen!


eguenther

Empfohlene Beiträge

Hi Flieger,

im "geregelten" Deutschland haben wir jede Menge Ärger, wenn wir als PPLer

auf der eigenen Homepage Mitfluggelegenheiten anbieten. Wir setzen uns

damit dem Verdacht aus, dass wir den gewerblichen Anbietern ins "Geschäft"

pfuschen. Die AOPA Deutschland hat sogar von solchen Anzeigen auf der

Homepage gewarnt.

Nun lese ich aber in der Schweiz deartige Anzeigen zu Hauf! Gibt es in der

Schweiz keine Probleme mit dem Finanzamt bzw. Gewerbeaufsicht?

 

Wenn nein - dann habt ihr es wieder einmal besser als wir! :(

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Hallo

 

Bis jetzt war das ja noch nie ein Problem bei uns. Und wenn jemand das auf seiner privaten Homepage anbietet, dann sollte das auch kein Problem sein. Komplizierter wirds natürlich, sollte dies jedoch die Hauptaufgabe der Homepage sein. Kommt aber auch darauf an, was für einem Kreis an Personen diese Flüge zugänglich gemacht werden.

 

Und im Endefekt gilt bei uns einfach nur eines: Wir wollen in Bern keine schlafenden Hunde wecken.

 

Gruss

 

Wilko

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Hallo Zusammen

 

Obwohl in der Schweiz und in De die JAR-FCL's gelten (oder noch nicht?), lassen diese genügend Speilraum um den Begriff der Gewerbemässigkeit national zu regeln.

 

In der Schweiz wird dies mit dem Art 100 Abs 1 LFV gemacht:

 

Art. 100 Gewerbsmässigkeit

1 Flüge gelten als gewerbsmässig, wenn:

 

a.

für sie in irgend einer Form ein Entgelt entrichtet wird, das mehr als die Kosten für Luftfahrzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren decken soll; und

 

b.

sie einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich sind.

 

 

wichtig ist das "und". Somit müssen Buchstabe a und b erfüllt sein, damit eine Gewerbsmässigkeit vorliegt.

 

Ohne dass der Flug gewerbsmässig wird, kann man das Angebot demnach einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich machen, wenn die Kosten im Rahmen von Buchstabe a bleiben.

 

Dies darf nach der Ansicht von Dr. iur. Roland Müller auch durch Werbung geschehen.

 

 

Mario (Freesky) hat in einem anderen Beitrag mal eine Brief ans BAZL zu diesem Thema veröffentlich, den ich hier hineinkopiert habe:

 

ich beziehe mich auf Ihr E-Mail vom 18. Dezember 2003, in welchem Sie uns zu

einer Stellungnahme baten bezüglich folgender Punkte:

 

1. Frage des Entgelts

2. Frage der Werbung und PPL

3. Frage der Werbung durch einen Verein

 

Rechtliche Grundlage:

 

Artikel 100 der Luftfahrtsverordnung (LFV; SR 748.01) besagt, dass Flüge

dann als gewerbsmässig gelten, wenn:

a) für sie in irgend einer Form ein Entgelt entrichtet wird, das mehr als

die Kosten für die Luftfahrtzeugmiete, Treibstoff sowie

Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren decken soll und

b) sie einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich sind.

 

Damit von einer Gewerbsmässigkeit im Sinne von Artikel 100 LFV gesprochen

werden kann, müssen kumulativ beide Voraussetzunge (Buchstabe a und b)

erfüllt sein.

 

 

Zur Frage des Entgelts (Punkt a):

Wir weisen Sie darauf hin, dass der Preis, den die Passagiere für den Flug

bezahlen, nicht die Abdeckung der Selbstkosten übersteigen dürfen, sondern

sie dürfen nicht mehr als die Kosten für die Luftfahrtzeugmiete, Treibstoff,

Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren übersteigen.

 

 

Frage der Zugänglichkeit, Werbung durch PPL (Punkt b):

Das BAZL hat in seiner jahrelangen Praxis die Problematik der Zugänglichkeit

an einen unbeschränkten Personenkreis dann als erfüllt betrachtet, wenn

mittels Werbung in Presse, Radio, TV, Plakaten, Internet, Firmenschilder,

Werbetafeln oder durch Abgabe von Flugblättern eine breite Öffentlichkeit

auf die Möglichkeit von Flügen aufmerksam gemacht wird. In der Regel ist in

diesen Fällen auch das Fehlen einer näheren, besonders persönlichen

Beziehung zwischen Passagier und Pilot charakteristisch.

 

 

Zur Frage der Werbung durch einen Verein:

Selbst wenn mittels einem Verein für Flüge geworben werden würde, wäre der

Tatbestand von Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b LFV erfüllt. Es würde sich

hier vielmehr um eine Umgehung handeln. Obwohl es sich bei einem Verein

grundsätzlich um einen bestimmten Personenkreis handelt (und damit Buchstabe

b nicht erfüllt ist), kann unter Umständen dennoch ein unbestimmter

Personenkreis vorliegen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn

"Vereinsflüge" an einer öffentlichen Flugveranstaltung angepriesen werden

und Passagieren an Ort und Stelle an solchen Vereinsflügen teilnehmen

können.

 

 

Besonders interessant ist die Antwort auf Frage 2

 

Zusammenfassend kann man sagen, als PPLer darf man werben, wenn das Entgeld nicht mehr beträgt, als in Buchstabe a des Artikel 100.

 

Gruss

Stefan

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Zum Glück gibt es in der Schweiz die "Abmahneritis" nicht. Scheint in D eine Volkskrankheit zu sein, alle und jeden vor den Richter zu zitieren um ein paar lumpige Euros zu ergattern - z.T. haben da Leute ein richtiges Business daraus gemacht.

Es ist sowieso bei unseren nördlichen Nachbarn festzustellen, dass sie alles ein bischen überregulieren. Ob's daran liegt, dass all die Profi-Politiker ja ständig etwas zu tun haben müssen? Wer in D ein Geschäft betreibt, kann ein Lied davon singen...

 

Gruss

 

Thomas, seine Anteile an einer AG in D am verkaufen.

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überregulieren

 

Ich wollte eigentlich bei meinem obigen Posting die Art, wie die Schweiz die Sache regelt, loben.

 

Generell haben wir es gar nicht mal so schlecht in der Schweiz, was die Fliegerei angeht. Die meissten Einschränkungen haben meiner Meinung nach eine Berechtigung (Ausnahmen gibts natürlich)

 

Gruss

Stefan

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Ich überlege in der Regel, ob etwas recht oder unrecht ist, und entscheide dann mit meinem Verstand, bevor ich etwas tue. Von den Gesetzesbüchern habe ich noch nie viel gehalten, da sie ehh nie zu einem gestellten Problem eine Antwort bieten. Meisstens sind die Gesetze so schwammig, dass man sie so auslegen kann, wie man gerade will.

 

Darum meine Devise: Schauen, denken, handeln.

 

Mein Traum wäre es, dass wir alle Gesetzesbücher schweizweit zusammentragen würden, und sie verbrennen. Dann haben unsere Jusristen die nächsten fünf Jahre genug zu tun neue Gesetzesbücher zu schreiben, und würden uns in Ruhe lassen.

 

Auf die gestellte Frage: Ich hatte noch nie Probleme betreffend Gewerbsmässigkeit. Ich verdiene aber auch kein Geld mit Rundflügen.

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Hallo "gelysilv",

 

Deine Devise "schauen, denken, handeln" ist nicht unproblematisch.

Nach diesem Grundsatz bist Du sicher schnell im "Knast"!

Das Recht macht schon Sinn. Wenn die Ressourcen zu Ende gehen,

dann kämpft aber jeder um sein Recht!

Wenn es bei Euch unproblematisch ist, dann seid ihr wirklich besser dran! :o

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...Nach diesem Grundsatz bist Du sicher schnell im "Knast"!...

Ich hoffe mein gesunder Menschenverstand bewahrt mich vor dem Knast.

 

Und zum Thema: Wenn ich den Finanzminister fragen muss, ob ich einen Passagier mitnehmen darf zum Fliegen, höre ich damit auf.

 

Ich frage ja auch niemanden, ob ich jemanden im Auto mitnehmen darf. Ich verdiene ja kein Geld damit. Aber sonst sollen sie mich dann halt mal n paar Tage einlochen, wegen gewerbsmässigem Fliegen. Werde dann berichten, wie es war.

 

Gruss, Silvio

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Ich hoffe mein gesunder Menschenverstand bewahrt mich vor dem Knast.

 

Silvio, es ist schon in Ordnung wie Du es dargelegt hast:

Mit Augenmass, gesundem Menschenverstand und in der Schweiz ...... ;)

Den Rest schreibt man besser nicht und denkt sich diskret sein Teil.

 

Grüessli

Joachim

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... und in der Schweiz ...... ;)

Erst recht im Ausland muss ich auf meinen Menschenverstand setzen. Denn dort kenne ich die herrschenden Gesetze ja noch schlechter als in der Schweiz. Ich denke mal, dass ich so grösstenteils zwischen gut und böse unterscheiden kann.

 

Den Rest denkt man sich: Manchal mag ich nicht nur denken. ;)

 

Hoffe noch viele Nächte im eigenen Bett schlafen zu dürfen, und nicht im Knast.

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