Zum Inhalt springen

Verkauf von download payware möglich?


Lotsy

Empfohlene Beiträge

Hallo!

 

Ich habe eine Frage. Ist es möglich Payware, die ich online gekauft habe, (z.B. PSS Airbus usw.) zu verkaufen? Falls ja, was muss ich rechtlich beachten und wie vorgehen?

 

Vielen Dank für eure Hilfe!

 

Christian

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Du bezahlst mit dem Geld für das Download ja nicht den Download sondern die Lizenz, die dir ausgestellt wird zur Benützung des Produkts.

Du möchtest diese Lizenz weiterverkaufen. Nun kommt es auf die Formulierung des Lizenzvertrags (den du mit dem Kauf angenommen hast) an, ob du das darfst.

Die meisten Komerziellen Lizenzverträge (z.B. Microsoft) enthalten Abschnitte die besagen, dass die Lizenz persönlich ausgestellt wurde und nicht übertragbar ist.

Somit wäre es eigentlich gem. Lizenzvertrag nicht erlaubt solche software weiter zu verkaufen.

Wie das nun konkret in deinem Fall ist musst du in deinem Lizenzvertrag nachlesen. Da ich den Vertrag gerade nicht zur hand habe und auch nicht kenne, überlasse ich das dir :005:

 

Viel spass beim durchlesen :p

Gruss

Adrian

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ja aber wenn ich z.B. nicht mehr mit Windows meine PC Betreiben möchte,

sondern mit Suse Linux, so würde ich dies Windows trotzdem weiterverkaufen.

Wenn ich es nicht registriert habe, so weiss der gute 50 Jährige Billi eh nicht, dass

ich eines hatte. :009:

 

Gruss Cedric

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich bin kein Jurist, daher ist die Definition dieses Artikels zumindest für mich ziemlich undeutlich und meiner Meinung nach ohne einer konkretisierenden Erläuterung auch kaum als Leitfaden oder ähnliches für die Allgemeinheit zu gebrauchen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Also vielen Dank für eure Antworten. Es geht bei mir um die Captainsim C130,

leider ist die Performance meines PCs nicht so gut wie ich gedacht hatte und habe deshalb nicht so Spass mit der Maschine...

Ich muss also mal den Lizenzvertrag lesen....

Danke!

 

Christian

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo zusammen,

 

über dieses umstrittene Thema wurde unter dem nachstehenden Link schon einmal ansatzweise diskutiert, als ich die Lizenz meiner PMDG 737NG verkaufen wollte.

 

Obwohl es normalerweise nicht möglich ist, einem den Verkauf einer Lizenz zu verbieten (schon gar nicht, wenn du das nicht in einem Vertrag unterschrieben hast usw.) können sie einen halt leider trotzdem daran hindern. Ich habe mir z.B. mal die ganzen Project Magenta 'Instrumente' gekauft (>€500). Die werden für einen speziellen PC freigeschaltet, ähnlich wie die Produktaktivierung von Windows.

Ich habe dann den Programmierer mal angefragt, ob ich das Recht für die Aktivierung an einen anderen verkaufen könne.. Und er meinte einfach: Nö, dafür hätte ich die Software nun schon zu lange.

 

So gesehen kann ich die Soft halt doch nicht verkaufen. Einzige Möglichkeit: Ich spiele Relais bei der Aktivierung, aber welcher Käufer würde sich schon darauf einlassen?

 

Schade.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Seht Ihr, dies ist die kleine Rache an den ungeduldigen Downloadern :005:

Die geduldigen, die auf die Scheibe warten können (die ja bekanntermassen für die meisten unserer Hangarbewohner mit Verzögerung herausgebracht werden), können diese i.d.R. teuer und elegant weiterverdreschen :008:

 

Gruss Walti

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Er muss es ja nicht verkaufen!

 

Er verschenkt es doch einfach. Und der Empfänger schenkt ihm dafür - sagen wir - 50.- .........

Auf die Interpretation kommt's doch an, oder? :005: :D

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich habe nun schon mehrfach verschiedene Download-Produkte weiterverkauft, speziell an FluSi-Fans, die z.B. keine Kreditkarte haben oder denen Onlineshopping etwas zu riskant ist. Dabei habe ich immer vorher den Hersteller kontaktiert und auch gefragt wie ich am besten vorgehen soll (wichig auch da es ja zig verschiedene Möglichkeiten zum Downloadkauf gibt...).

Im Normalfall gab dies keine Probleme und die Hersteller waren sehr hilfreich beim transferieren von Lizenzen und Registrierungscodes. Einzige bisherige Ausnahme war ein Hersteller der auf mehrere Anfragen nicht einmal geantwortet hat: Pech für ihn, denn so ist ihm der Verkauf von mehreren Produkten durch die Lappen gegangen. Umgekehrt habe ich dadurch ein paar gute internationale Kontakte und Freunde gewonnen, die mir auch schon gute Tips z.B. zum Flugzeugdesign geben konnten.

 

Den meisten Herstellern ist heutzutags auch bewusst, dass Kundenfreundlichkeit sehr wichtig ist, und dass es sich in diesem relativ kleinen und überschaubaren Markt lohnt, den Kunden bei Laune zu halten.

 

Also: bitte immer erst nachfragen, damit Ihr niemanden auf die Füsse tritt! Und wenn Der Hersteller dann tatsächlich nein sagt, dann unbedingt auch daran halten und die Downloads nicht weitergeben. Es kommt leider immer wieder vor dass Software-Autoren übergangen werden und der eine oder andere ist deshalb auch schon aus dem ganzen Business ausgestiegen - und das wollen wir ja nicht, ja?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 1 Monat später...

Hallo zusammen,

 

hier eine Erläuterung zur eindeutigen Rechtslage beim Verkauf von Software in jeglicher Form nach deutschem bürgerlichen Recht (BGB):

 

1. Man schließt nach §433 BGB einen Kaufvertrag mit dem Händler ab, bei dem man die Software kauft.

 

Wenn man nun das gekaufte Produkt, das jetzt nach §929 BGB sein Eigentum ist, zuhause öffnet und darin einen Vertrag vorfindet, bei dem man nur die Wahl hat diesen zu akzeptieren oder das Produkt eben nicht nutzen zu können, dann ist dieser Vertrag nichtig.

 

Diese Nichtigkeit resultiert aus folgendem Grund:

 

Ein Vertrag kommt immer nur zwischen mind. zwei Vertragspartnern zustande, die sich deckende Willenserklärungen abgeben (z.B. der Kauf des Produktes in einem Geschäft). Das ist nicht bei Verträgen gegeben, die einem "einfach so ins Haus flattern", wie das der Fall ist, wenn an das bereits bei einem Händler gekaufte Produkt öffnet und sich dann noch ein Vertrag darin befindet.

Dieser Vertrag ist kein Vertrag, nicht einmal vertragsähnlich und grundsätzlich unbeachtlich.

 

Die juristische Definition dieser Nichtigkeit lautet:

 

Es können nicht einfach Dritte (hier die Softwarefirma) in einen bestehenden Vertrag (hier Kaufvertrag mit dem Händler) mit einbezogen werden.

 

2. Abgesehen davon kann man mit seinem Eigentum sowieso verfahren wie man möchte (weitgehend jedenfalls). Also auch verkaufen, verschenken, verleihen, wegschmeißen, kaputt machen und/oder was einem sonst noch so alles einfällt.

Dies gilt für Sachen, Rechte, Patente, Ideen, Software, Hardware, usw.

 

3. Sollte bei solchen "übergestülpten" Verträgen die Bezeichnung Lizenzvertrag vorkommen, dann ist diese Bezeichnung falsch! Dass Firmen so etwas Lizenzvertrag nennen hat keine juristischen, sondern unternehmensinterne Gründe, die eine weltweite Einheitlichkeit der Bezeichnungen gewährleisten soll.

 

4. Sollte nun jemand mit dem Argument kommen, dass für diese Verträge eben nicht das deutsche sondern das amerikanische Recht ausschlaggebend ist (das Recht kann man sich ja im Prinzip aussuchen), wäre es aus einem einfachen Grund auch egal: Im amerikanischen Recht sind diese Verträge nämlich auch unmöglich!

 

Quelle:

 

Prof. Dr. Michael Lehmann,

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Wirtschaftsrecht

LMU München

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Moin!

Wenn man nun das gekaufte Produkt, das jetzt nach §929 BGB sein Eigentum ist, zuhause öffnet und darin einen Vertrag vorfindet, bei dem man nur die Wahl hat diesen zu akzeptieren oder das Produkt eben nicht nutzen zu können, dann ist dieser Vertrag nichtig.
Damit ist geklärt, dass die EULA ggf. für die Füsse sind, doch kann deshalb ich einen Downloadversion verkaufen? Nein! Ich kann salopp ausgedrückt nur das verkaufen, was ich auch anfassen kann.

 

„Nach § 17 Abs 2 UrhG verliert der Urheber mit jedem Erstverkauf seines Werks das Recht, über die Weiterveräußerung zu bestimmen. Wer eine Software gekauft hat, darf die gekauften Originaldisketten oder die Programm-CD-ROM frei an Dritte weiterverkaufen, wenn er das Programm nicht mehr benötigt. Der Urheber muß am Verkaufserlös dann nicht mehr beteiligt werden. Voraussetzung ist aber immer eine ‚Veräußerung’ eines Werkes. Bei digitalen Werken ist eine solche nur denkbar, wenn ein körperliches Werkstück – etwa eine CD-ROM – weitergegeben wird. Bei der Online-Kommunikation handelt es sich aber um Dienstleistungen, so daß keine Erschöpfung eintritt und zwar auch dann nicht, wenn beim Empfänger die Bits befugtermaßen auf die Festplatte kopiert werden.“

(Strömer, Online Recht, Kapitel 5.6)

 

Falls hier FXP-Leser vertreten sind: in der Ausgabe 01/2003 wurde das Thema in einem Artikel von Marc Störing vertieft. Zu schweizer Rechtslage kann ich aber nix sagen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

1. "Ich kann salopp ausgedrückt nur das verkaufen, was ich auch anfassen kann" ist natürlich grundfalsch!

 

Wenn diese Aussage richtig wäre, dann wäre der gesamte Handel mit Rechten, Patenten, Forderungen u.ä. ja nicht möglich.

Gerade dieser Handel macht einen Großteil des deutschen Wirtschaftslebens aus (s. z.B. die zahlreichen Factoring-Banken).

 

Ein solcher Satz ist für mich nur erklärbar mit dem Wunsch etwas prägnant zu formulieren; schade nur dass dann halt der Inhalt auf der Strecke bleibt!

 

Quelle: Prof. Dr. Michael Lehmann

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Handelsrecht

LMU München

 

2. Betreff: Strömer, Online Recht

 

Aus diesem Buch zu zitieren würde wohl jedem Jura-Studenten schon im ersten Semester mit glatten 0 Punkten belohnt.

 

a) Das liegt nicht nur daran dass dieses Buch eben für den Laien und nicht für Juristen geschrieben wurde. Das hat zur Folge dass diese komplexe Materie nur unzureichend erörtert wird und so ein kleiner Ausschnitt - aus dem Kontext gerissen - einen nichtigen Beweiswert hat.

 

b) Vor allem liegt es aber daran, dass Strömer

- die Schuldrechtsreform unzureichend berücksichtigt

(Bsp. : Strömer meint auf Seite 369, dass die Verjährung nach § 8 TKV nach wie vor erst mit dem Ende des Kalenderjahres eintritt und begründet dies mit § 201 BGB a.F.

Unberücksichtigt lässt er, dass § 201 BGB nicht mehr existiert und der neue § 200 BGB den Verjährungsbeginn an die Entstehung des Anspruchs knüpft.)

- die Zitierweise Strömers nicht korrekt ist

(es sind nur Leitsätze aber keine Fundstellen angegeben; für ein jur. Lehrbuch ein Super-GAU)

- andere juristische Ungenauigkeiten über das ganze Buch verstreut sind

(S. 136: die Nichtunterscheidung zwischen affirmativen und konstitutiven Bestätigungsschreiben; usw.)

 

Fazit: das Buch eignet sich höchstens als kleiner Leitfaden für den Hausgebrauch, für eine Argumentation ist dieses Buch keine Grundlage

 

Das hat der Autor übrigens selbst erkannt und macht gleich ganz am Anfang darauf aufmerksam (S.45), dass sich die Beantwortung konkreter Rechtsfragen in Foren und Mailinglisten durch "Hobbyjuristen" (Zitat) verbiete!

 

Quelle: Prof. Dr. Michael Coester LL.M.

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Internationales Privatrecht

LMU München

Rezension über Strömer OnlineRecht

 

3. Den Satz: "Voraussetzung ist aber immer eine Veräußerung des Werkes" kann ich mir in seiner Falschheit nur so erklären dass er aus dem Kontext gerissen ist.

 

NIEMALS in der deutschen Rechtsordnung (in der gesamten westlichen Rechtsordnung) kann ein Verfügungsgeschäft Voraussetzung für ein Verpflichtungsgeschäft sein!

 

das Verpflichtungsgeschäft ist die Voraussetzung, nicht andersrum

d.h. erst der Vertrag, dann die Veräußerung

 

(zur Erklärung: Verpflichtungsgeschäft ist der Vertrag, Verfügungsgeschäft ist die Veräußerung)

 

4. Der Verkauf von Teilnahme-Lizenzen an Programmen ist grds. möglich!

(s.1.)

Nachsehen müsste man in den allgemeinen Teilnahmebedingungen, ob das in diesem speziellen Fall vielleicht ausgeschlossen ist.

Sollte eine Klausel enthalten sein, die besagt, dass der gewerbliche Weiterverkauf nicht gestattet ist dann ist diese Klausel in DIESEM FALL NICHT wirksam, weil der Weiterverkauf einer nicht mehr gebrauchten Software (auch wenn diese Software nicht körperlich ist) von privat zu privat im Einzelfall NICHT gewerblich ist.

 

Die nächste Frage ist dann eben ob diese Lizenz-bedingungen, AGB, ATB oder wie sie in diesem Falle heißen überhaupt wirksam sind (was jetzt einfach mal bejaht wird)

 

Quelle:

Martina Bähr lic. en droit

Rechtsanwältin

Heisse Kursawe / Eversheds

Wirtschaftskanzlei München

 

5. Allgemein ist diese ganze Diskussion relativ sinnfrei.

Sinnfrei, weil:

 

a) Wenn man ein Gesetz / einen 'Fachtext' zitiert sollte man immer im Hinterkopf haben: Was wollte der Gesetzgeber damit erreichen?

 

In diesem speziellen Fall nützen alle Verweise auf irgendwelche mehr oder weniger einschlägigen Rechtsvorschriften nichts, weil nämlich genau der Fall, dass jemand legal erworbene Daten aus nachvollziehbaren Gründen verkauft, nicht erfasst sein soll.

(In der Rechtswissenschaft nennt man diese Methode die teleologische Gesetzesauslegung; das ist übrigens der Grund warum Juristen wenig mit Paragraphen argumentieren)

 

b) Wenn jemand seinen Computer verkauft dann verkauft er ja beispielsweise alle höchstpersönlichen, für diesen Computer zugelassenen Lizenzen gleich mit.

Warum das für den Verkauf dieser Lizenzen ohne damit zusammenhängenden Computerverkauf nicht funktionieren soll ist nicht einleuchtend.

 

c) Die Bagatellgrenze für solche Bestimmungen ist ja lange nicht überschritten!

Rechnet denn IRGENDJEMAND ERNSTHAFT mit juristischen Konsequenzen falls es doch aus irgendwelchen Gründen nicht verkauft werden dürfte.

Das ist ja lächerlich!

 

6. Ein solcher Verkauf ist übrigens per se natürlich überhaupt nicht untersagt.

Nach Nachfrage beim zuständigen Lehrstuhl für Urheberrecht an der Juristischen Fakultät und Schilderung des Sachverhalts wurde eindrucksvoll erklärt, dass es sich hierbei um einen sogenanten Chancenverkauf handelt (also Kauf einer Teilnahme - ähnlich dem Kauf von Fußballtickets).

 

 

7. Die Untersagung eines solchen Verkaufs widerspricht sowohl den Marken-/Wettbewerbsgrundsätzen des EGV (Artt. 81 ff EGV) als auch den Freihandels-/Dienstleistungsgrundsätzen des EGV. Dass der Verkauf unter Privaten vor eventuell unzulässigen Privat-AGB geschützt werden muss hat der Europäische Gerichtshof schon des öfteren entschieden.

 

 

Quellen:

Lehrstuhl für Urheberrecht und Gewerblichen Rechtsschutz

Ludwig-Maximilians-Universität München

 

Mag. iur. Stefan Oberrauch

in 'Sport und Recht' 4/2005

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 1 Monat später...

Hallo Matthias!

 

Ich hole mal das ältere Thema aus aktuellem Anlass aus der Versenkung:

Wie die c't berichtete, sehen das manche Gerichte nicht so:

Nach einem Urteil des Landgerichts München I im einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen rechtswidrig. In der Entscheidung vom 19. Januar 2006 (Az.: 7 O 23237/05) hält das Landgericht (LG) den Handel und Weiterverkauf von gebrauchten Softwarelizenzen an Dritte zumindest dann für einen Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn Lizenzrechte losgelöst von einem Datenträger weiterverkauft werden. Geklagt hatte die Oracle International Corp. gegen den Münchner Software-Anbieter usedSoft GmbH, der sich auf den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen spezialisiert hat.

...

Die Richter sahen es dabei insbesondere als erwiesen an, dass der so genannte urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz (§§ 69 c Nr. 3, 17 Abs. 2 UrhG) nicht greife, demzufolge die Nutzungsgebühren für den Rechteinhaber eines urheberrechtlich geschützten Werkes mit der Veräußerung von Vervielfältigungsstücken, zum Beispiel CDs, abgegolten sind. Oracle vertreibe jedoch seine Software zum überwiegenden Teil per Download.

...

Die Entscheidung des LG München I erging im einstweiligen Verfügungsverfahren. In der Praxis eher ungewöhnlich, erließ das Gericht die einstweilige Verfügung erst nach einer mündlichen Verhandlung. Dies lässt erkennen, dass das Gericht sich der Brisanz seiner Entscheidung durchaus bewusst war und daher besonders sorgfältig die Rechtsargumente beider Parteien abwägen wollte.

...

Das Urteil wird aller Voraussicht nach nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde. Ein mögliches Hauptverfahren steht noch aus.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Du hast ja überhaupt nicht widersprochen.

 

Es ging ja um den Verkauf von Privaten, s. Punkt 4 meines letzten Beitrages.

 

Wie das bei gewerblichen Verkäufen aussieht ist noch ziemlich offen, man darf also auf ein endgültiges rechtskräftiges Urteil gespannt sein.

 

Aber wie die Vorgehensweise des Gerichts zeigt ist es nicht einmal bei gewerblichen Verkäufen von der Unzulässigkeit überzeugt, es wurde ja auch NUR vorläufiger Rechtsschutz gewährt!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hm, das Gericht hebt ja auf das Urheberrecht ab. Wo wird dort zwischen "gewerblichem" und "privatem" Handel unterschieden?

 

Hat jemand zufällig weitere Präzedenzfälle parat?

 

Unzweifelhaft ist natürlich die Rechtskraft abzuwarten, doch bewegt man sich halt derzeit in einer Grauzone.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wie die c't berichtete, sehen das manche Gerichte nicht so:

....

 

interessant, das widerspricht dann teilweise einem Beitrag von gestern:

...

Software-Pakete, die der ursprüngliche Erwerber in Form eines Datenträgers samt Verpackung, Handbuch, Echtheitszertifikat und ähnlichem Beiwerk erhalten hat, dürfen in der Regel veräußert werden, sofern der Verkäufer das komplette Paket weitergibt und sicher stellt, dass sich keine weitere Kopie oder Installation der Software mehr in seinem Besitz befindet. Gegen einen solchen Verkauf kann sich der Software-Hersteller nicht wehren, etwa indem er in den Nutzungsbedingungen die Weitergabe der Software an die Hardware koppelt.

...

[/Quote]

 

http://www.heise.de/newsticker/meldung/69612

(geht darin allerdings nicht um Download-software)

 

Daniel

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Moin!

interessant, das widerspricht dann teilweise einem Beitrag von gestern:http://www.heise.de/newsticker/meldung/69612

(geht darin allerdings nicht um Download-software)

Eben, doch genau darum geht es ja hier und auch die Münchener sehen einen Unterschied.

 

Die Geschichte mit Software auf Datenträger betrifft z.B. entbündelte OEM-Software, die man auch unter den von Dir zitierten Voraussetzungen einzeln weiterverkauft darf. Rate mal, warum MS jetzt z.B. bei den Windows-OEM-Versionen einen Aufkleber auf dem Gehäuse von seinen Kunden, den PC-Herstellern, anbringen lässt, der ja eigentlich nicht zum Hardware sondern zur Software gehört. Nur aus Nettigkeit, damit der Endkunde bei einer Neuinstallation nicht die Seriennummer suchen muß? :009:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich möchte dich daran erinneren, dass es in diesem Thread um den Verkauf einer so nicht nutzbaren Teilnahme ging. Dieser Sachverhalt wurde den dafür kompetentesten Stellen geschildert und ich erhielt darauf jedesmal die Antwort, dass ein solcher Verkauf von Privatleuten in diesem Falle bedenkenlos ist.

 

Dass das Landgericht München in seinem Beschluss nicht zwischen privaten und gewerblichen Verkäufen unterscheidet liegt nicht daran, dass kein Unterschied besteht, sondern dass dieser Unterschied einfach nicht mehr erwähnt werden muss.

 

Im Abschnitt 8 des UrhG ist in § 69c enumerativ aufgezählt, welche Handlungen zustimmungsbedürftig sind. Der Verkauf ist hier nicht erwähnt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Matthias, hilf mir doch bitte mal auf die Sprünge: Wo unterscheidet das Urheberrecht, auf welches die Münchener abheben, zwischen gewerblicher und privater Übertragung von Nutzungsrechten?

 

Hier mal der vollständige §69c für die Interessierten:

§ 69c

 

Zustimmungsbedürftige Handlungen

 

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

 

1.

die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;

 

2.

die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;

 

3.

jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;

 

4.

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Knackpunkt ist das Vervielfältigungsstück. Dieses darf, wie der Daniel eingeworfen hat, komplett mit allem Drum und Dran weiterverkauft werden. Doch wie ist das bei einer heruntergeladenen Datei? Hat man dabei ein Vervieltigungsstück erhalten? Die Richter in München verneinen dieses vorläufig. Hier wird die weitere Entwicklung des Rechtstreits zeigen, welche Expertenmeinung sich durchsetzen wird.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wie kann ich als Lizenzgeber sicherstellen, dass beim Weiterverkauf der Software(Lizenz) die alte Installation nicht trotzdem noch weiterverwendet wird?

[/Quote]

(du gibst Dir die Antwort ja gleich selbst:007: )

technisch gesehen eigentlich gar nicht.

Solange ein Programm lokal ausgeführt wird habe ich die Macht darüber und kann Aenderungen daran anbringen (und damit alle Sperren umgehen). Je mehr aufwand betrieben wird das Spiel kopiersicher zu machen je grösser ist dann natürlich auch der Aufwand einen Crack zu erstellen...

 

Wir hier nur nach dem Prinzip von Treu und Glauben gehandelt oder gibt es ein Kontrollinstrumentarium? Wer hindert mich z.B. daran, dass ich meinen FS2004 verkaufe, weil ich nun mal behaupte, dass mein Computer zu langsam ist. Ich benutze aber den FS2004 locker weiterhin mit dem No-CD patch. Ich weiss zwar, dass ich damit illegal bin, aber wo ist das Kontrollinstrumentarium? Hier liegt m.E. das grösste Problem beim Weiterverkauf von Software.

Richtig. Aber wenn Du das vorhast, warum zuerst kaufen? (....)

 

Darum ist mit auch nicht klar, warum ein Unterschied zwischen runtergeladener und auf Datenträger erstandener Software gemacht wird.

 

...dass die Umsetzung dieser Gedanken illegal ist brauche ich wohl nicht zu erwähnen...

 

viele Grüsse

Daniel (kein Jurist...)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wie kann ich als Lizenzgeber sicherstellen, dass beim Weiterverkauf der Software(Lizenz) die alte Installation nicht trotzdem noch weiterverwendet wird?
Zunächst einmal gar nicht, deswegen gibt es ja z.B. bei Windows, Office, Photoshop, und z.B. auch anderen hochwertigen CAD- oder FEM-Programmen, aber auch einiger Add-Ons für den Flusi die Softwareaktivierung oder den Dongle.

 

Ob der No-CD-Patch an sich überhaupt legal ist, wäre dabei dann auch noch zu untersuchen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ob der No-CD-Patch an sich überhaupt legal ist, wäre dabei dann auch noch zu untersuchen.

 

wohl eher nicht. Die Originalsoftware muss dazu dekompiliert und verändert werden. Nach der Lizenz ist das aber nicht erlaubt.

 

Gruss

Daniel

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das Urhebergesetz unterscheidet nicht zwischen Privaten und Unternehmern, das is ja klar.

 

Es geht doch (ich erinnere dran) darum, dass jemand seine Lizenz weiterverkaufen will für die Teilnahme an einem Programm.

 

Das ist doch eine ganz normale Abtretung, das Urhebergesetz hat damit NICHTS zu tun!

 

 

Der Fall vor dem LG München, den du zitiert hast, ist doch überhaupt nicht vergleichbar mit dem, worum es hier eigentlich geht.

Lies den Fall doch einfach nochmal durch, dann wird dir sicher selber auffallen.

 

 

(im übrigen unterscheidet das LG München zwischen Private und Unternehmern; es spricht von 'Handel', ein Begriff, der nur für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern gilt)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...