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EASA/EU Segelflugregeln ab 08. April 2019


ArcticChiller

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Guten Morgen

 

Vor wenigen Tagen wurde der Gesetzesentwurf für Segelflugzeuge ab 08. April 2019 veröffentlicht. Im Sinne von simpler, lighter, better wird von der EASA ein separates Segelflug-Regelhandbuch geschaffen (wie auch für das Ballonfahren bereits bis 08. April 2018).

 

Der Gesetzesentwurf umfasst nur 13 Seiten und beinhaltet auch das kommerzielle Fliegen anhand einer Deklaration (1-seitiges Formular).

 

Link zu sämtlichen Infos dazu:

https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions/opinion-072017

Link zum hard law (Gesetzesentwurf mit implementing rules IR):

https://www.easa.europa.eu/system/files/dfu/Draft%20COMMISSION%20REGULATION%20%28EU%29%20...-...%20for%20the%20operation%20of%20sailplanes.pdf

Link zum soft law (acceptable means of compliance AMC und guidance material GM):

https://www.easa.europa.eu/system/files/dfu/Draft%20AMC-GM%20to%20draft%20COMMISSION%20REGULATION%20%28EU%29%20...-...%20for%20the%20operation%20of%20sailplanes.pdf

 

Wichtig zu verstehen bei EU implementing rules (IR) und EASA AMC/GM ist, dass die implementing rules zwingend einzuhalten sind, jedoch von den AMC abgewichen werden darf, sofern die IR eingehalten wird. Wie auch bei Part-NCO kann man das einfach tun, ohne eine Bewilligung. Bei kommerziellem Segelflug muss man einfach der Behörde Bescheid geben, diese muss dann die Abweichung (Alternative Means of Compliance AltMoC) ohne Aufhebens zur Kenntnis nehmen und darf nur reagieren, falls das AltMoC gegen ein Gesetz (hard law/implementing rule) verstossen würde.

 

Mit diesem Gesetz gelten dann nationale Betriebs-Vorschriften nur noch für Annex II Segelflugzeuge. Der Unterhalt wird dann sehr wahrscheinlich unter Part-ML (Part-M light, kommt leider erst 2019) fallen, wodurch auch die Unterhaltsvorschriften nicht mehr national geregelt wären.

 

Wie gesagt, dasselbe ist im Gange bei den Ballonen, dort treten die neuen Regeln bereits am 08. April 2018 in Kraft (mehr Infos sind in der Opinion 01/2016 zu finden, Link hier: https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions/opinion-012016).

 

Als ich über diese Dokumente gestolpert bin, dachte ich, das wäre sicher interessant für euch.

 

Liebe Grüsse

Florian

 

PS: Die Daten sind meines Erachtens fix, auch in der Schweiz, da es sich bis zu diesem Datum um ein Opt-Out handelt, welches bereits durch den Gemischten Ausschuss beschlossen sein sollte. Aber mein rechtlicher Rat ist soviel wert, wie ihr dafür bezahlt habt... ;-)

 

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  • 2 Wochen später...

 

jedoch von den AMC abgewichen werden darf, sofern die IR eingehalten wird

Das ist luftrechtlich 100% korrekt. Deine Versicherung kann aber eine Abweichung von dem AMC durchaus als Fahrlässigkeit auslegen.

Gleiches gilt für Gerichte, wenn nicht über luftrechtliche Verstöße, sondern z.B. über Schaden(s)ersatz oder Körperverletzung geurteilt wird. Da ist jeder Verstoß gegen die AMC ein Indiz.

 

Analog könnte man sagen, von der Segelflugbetriebsordnung (SBO) darf abgewichen werden (ist ein Dokument des Aeroclubs, nicht des Gesetzgebers). Es ist aber nicht ratsam.

 

Gruß

Ralf

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Nicht nur das - auch die competent authority muss die AltMoC nicht automatisch akzeptieren. Die Tatsache dass sie nicht "approved" werden müssen heisst nicht, dass sie alles schlucken. Es wird damit nur im gewissen Sinne die Beweislast im Verwaltungsverfahren umgekehrt. Wenn der CA etwas nicht gefällt, dann muss sie dem Operator nachweisen, dass das rechtswidrig ist.

 

In der Praxis ist das allerdings wenig wert: Die CA wird im Zweifellsfall den Rechtsweg weniger scheuen, als der Operator und vor Gericht muss dieser dann auch nachweisen, dass die Abweichung von den AMC trotzdem "full compliance" herstellt.

 

Es ist aber spannend, dass die EASA hier offensichtlich die Notwendigkeit sieht, noch mal den Rechtscharakter von AMC zu erklären. Es gilt ja (ausnahmslos) für alle AMC, dass sie keine Verbindlichkeit besitzen. Einer CA wird es nur schwer fallen, vor Gericht darzulegen, dass eine Massnahme die den AMC entspricht aus ihrer Sicht nicht geeignet ist, die Verordnung zu erfüllen.

Umgekehrt wird dies bei AltMoC auch dem Operator nicht einfach fallen...

 

Florian

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Der Teufel steckt schon mal wieder im Detail...

So sind z.B. Schnupperflüge ("introductury flights") nur für organisationen möglich (Flugschulen oder Vereine), als Privathalter darfst du offenbar keine Fluggäste mitnehmen, um ihnen die Faszination deines Hobbys nahezubringen... Gleiches gilt wohl auch für Schlepp- und Absetzflüge (obwohl das wohl noch seltener vorkommen sollte, schon erstrecht mit Segelflugzeugen...)

 

Wie die vorherige Erklärung gegenüber der nationalen Behörde ("prior declaration to the competent authority") im Detail aussehen soll, erschließt sich mir auch noch nicht.

 

Warum heisst es eigendlich ausdrücklich "Sailplanes", sind nicht-eigenstartfähige Motorsegler da jetzt mit drin, oder nicht?

 

Gruß

Ralf

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So sind z.B. Schnupperflüge ("introductury flights") nur für organisationen möglich (Flugschulen oder Vereine), als Privathalter darfst du offenbar keine Fluggäste mitnehmen, um ihnen die Faszination deines Hobbys nahezubringen...

Doch - sie dürfen nur nicht auf dem Sitz sitzen, der für den PIC vorgesehen ist und Du darfst kein Entgelt dafür nehmen.

 

Florian

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‘introductory flight’ means any air operation against remuneration or other valuable consideration consisting of an air tour of short duration for the purpose of attracting new trainees or new members, performed either by a training organisation approved in accordance with Commission Regulation (EU) No 1178/2011 (4) or by an organisation created with the aim of promoting aerial sport or leisure aviation;

​Also: Entweder eine organisation oder eine organisation, oder es ist kein introductuory flight.

Von Sitz und kein Entgeld steht da kein Wort. nur davon, das es entweder eine Organisation, oder eine Organisation sein muss. Sonst ist es eben kein Schnupperflug, und der ganze Paragraph mit den Sitzen ist gar nicht anwendbar.

 

Das ist ja das selbe Problem wie z.B. die Definition von Modellflugzeug. Kleine Schwächen in der Formulierung die am Ende von nationalen Behörden zu großen Problemen gemacht werden.

 

Gruß

Ralf

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‘introductory flight’ means any air operation against remuneration or other valuable consideration consisting of an air tour of short duration for the purpose of attracting new trainees or new members, performed either by a training organisation approved in accordance with Commission Regulation (EU) No 1178/2011 (4 ) or by an organisation created with the aim of promoting aerial sport or leisure aviation;

 

Das ist Entgelt.

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Exakt. Wie ich schon sagte, "von kein Entgeld steht da kein Wort". Doppelte Verneinung.

"Du darfst kein Entgelt dafür nehmen." steht nicht in dieser Definition. Entgeld ist in Ordnung, solange ich eine Organisation bin, der Flug kurz ist und neue Kunden oder Mitglieder für die Organisation werben soll. Also OK für Flugschulen und Vereine, nicht OK wenn ich privat jemanden für den Flugsport begeistern will. Akzeptabel, aber schade, zumal es vermutlich nicht mal so gemeint war.

 

Vermutlich muss auch so mancher Verein nochmal in seine Satzung gucken, denn es muss jetzt zum Vereinszweck gehören, den Luftsport oder die Hobbyfliegerei zu "promoten", nicht nur durchzuführen. Ein lösbares Problem.

 

Gruß

Ralf

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Irgendwie hab ich den Eindruck, Du verstehst Deine eigenen Posts nicht! Ausgangspunkt war ja deine Aussage:

So sind z.B. Schnupperflüge ("introductury flights") nur für organisationen möglich (Flugschulen oder Vereine), als Privathalter darfst du offenbar keine Fluggäste mitnehmen, um ihnen die Faszination deines Hobbys nahezubringen...

Und die ist falsch. Natürlich darfst Du als Privathalter Fluggäste mitnehmen. Nur eben nich kommerziell - was sich eh irgendwie ausschliesst mit "Privat".

Wenn Du komerziell Fluggäste mitnehmen willst und keine ATO oder Verein bist, dann geht das auch, ist aber kein "introductory flight" für den die in dieser Verodnung beschriebene Ausnahme von 8(2) 216/2008 gilt. Sprich Du musst dann ein AOC haben.

 

Das bedeutet in Bezug auf die Mitnahmen von Fluggästen:

- Für private Halter die das unentgeltlich machen ändert sich nix

- Für kommerzielle Anbieter, die keine ATOs oder Vereine sind ändert sich auch nichts

- Für ATOs und Vereine ändert sich in so fern was, dass sie nun ganz legal auch Schnupperflüge gegen Entgelt durchführen dürfen, ohne dass sie eine AOC haben (was sie auch bisher nicht hatten aber damit waren ebenb solche Schnupperflüge illegal).

 

Und ja, das ist so gemeint und nein, es gibt keine Schwächen in der Formulierung.

 

Florian

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Natürlich darfst du als Privathalter Fluggäste mitnehmen, aber dann eben nicht unter den Vereinfachungen der Schnupperflüge (introductory flight).

 

 

Nur eben nich kommerziell - was sich eh irgendwie ausschliesst mit "Privat".

Eben da liegt das Problem, du must als Privatperson bei einem "normalen" Gastflug nachweisen, dass du sicher nicht kommerziell bist, dass du sicher nur anteilig die Kosten auf alle Insassen (incl. Pilot) umgelegt hast. Nach dem Wortlaut der Gesetze sogar exakt (da heisst es nicht "höchstens anteilig" sondern "anteilig"). Für einen Schnupperflug brauchst du dir die Mühe nicht zu machen, du kannst z.B. einen Fixpreis festlegen, der nicht 100% zu den tatsächlichen Flugminuten des tatsächlichen Fluges passen muss, und du brauchst dem Piloten keine Rechnung zu schreiben, du brauchst nicht die exakte Spritmenge zu bestimmen etc. Gerade wenn du nicht charterst sondern selbst ein Flugzeug besitzt sind die tatsächlichen Kosten kaum zu beziffern, deshalb wäre die Schnupperflugregelung schon sehr angenehm. Dann nimmt man pauschal €10 von jedem den man mitnimmt, drückt ihm noch einen Werbeflyer vom Aeroclub in die Hand und fertig.
 

 

- Für private Halter die das unentgeltlich machen ändert sich nix

Wobei wir ja schon diskutiert haben, welche Vor- und Nachteile haftungsrechtlich bei unentgeldlichen Flügen auftreten.

 

Gruß

Ralf

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Absurde Diskussion. Wir reden hier vom Segelflug. Die Kosten des Fluges liegen irgendwo zwischen 5 und 25 EUR (je nachdem ob Winde oder F-Schlepp). 

 

Lass Dich vom Gast zum Kaffee einladen und gut ist.

 

Florian

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Die Kosten des Fluges liegen irgendwo zwischen 5 und 25 EUR (je nachdem ob Winde oder F-Schlepp). 

 

Hoi Florian, da bist Du ja im Paradies. Hier lässt der Schlepper für diesen Betrag nicht mal den Motor an :)

Bearbeitet von Voni
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Lass Dich vom Gast zum Kaffee einladen und gut ist.

Sicher nicht, da ich wegen der Haftungssituation peinlich darauf achte, dass ein Bevörderungsvertrag zustande gekommen ist.

Mindestens einen Euro nehme ich definitiv und dokumentiert. Nicht wegen dem Geld, sondern wegen dem Luftrecht.

 

Gruß

Ralf

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Verlangst du auch bei Mitfahrenden im Auto einen Euro?

 

Das ist ja keine luftrechtliche Frage, deshalb hält sich mein Wissen dazu in Grenzen. Aber ich dachte, man kann die Haftung nicht begrenzen. Dieser Link unterstützt mein Laienwissen: http://www.fliegermagazin.de/recht/index.php?stichwort=2014%2F04+Haftungsfragen (betrifft zwar Deutschland, habe aber dieselben Schlüsse schon betreffend CH gehört)

 

(diese Posts gehören wohl eher in den Entgelt-Thread)

Bearbeitet von ArcticChiller
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Verlangst du auch bei Mitfahrenden im Auto einen Euro?

Gilt im Auto der Unterschied zwische Fahrzeugführer und Frachtführer? Versichert die Haftpflichtversicherung des Autos nur die Haftung des Halters bei Personentransport, oder auch die des Fahrers?

 

 

Aber ich dachte, man kann die Haftung nicht begrenzen.

Im Gegenteil, die Haftung im gewerblichen Lufttransport ist international auf geradezu lächerliche Werte begrenzt. Erst wenn Fahrlässigkeit ins Spiel kommt, wittern die Anwaltsgeier das große Geschäft, in den USA gerne mal ein Multimillionengeschäft...

 

Um mal deinen Link zu zitieren:

 

Die von der Höhe her begrenzte Haftung nach § 44 LuftVG setzt ebenso wie die Haftung nach dem Warschauer Abkommen eine vertragliche Beförderung durch einen Luftfrachtführer voraus, und ein solcher kann der Privatpilot nicht sein.

Und genau deshalb ist es so wichtig, dass der Flugverein dies ist. Und genau aus diem Grund bietet auch keine Versicherung den betreffenden Schutz für Piloten an, sondern nur für Halter.

Deshalb nehme ich das Geld auch ausdrücklich als Vereinsmitglied im Namen des Vereins (dem das Flugzeug ja ohnehin gehört, so reich bin ich nicht...) und es wandert auch in die Vereinskasse.

 

Und genau deshalb wäre es so unglaublich hilfreich gewesen, wenn auch Privatpiloten Schnupperflüge hätten durchführen dürfen, und eben ncht nur Organisationen. Das wäre dann nämlich gewerblicher Lufttransport (mit reduzierter Haftung) der aber wegen kurzer Dauer und löblicher Absicht (Mitgliederwerbung, nicht Gewinnerzielung) auch ohne AOC möglich ist.

 

Gruß

Ralf

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Deshalb nehme ich das Geld auch ausdrücklich als Vereinsmitglied im Namen des Vereins (dem das Flugzeug ja ohnehin gehört, so reich bin ich nicht...) und es wandert auch in die Vereinskasse.

 

Und genau deshalb wäre es so unglaublich hilfreich gewesen, wenn auch Privatpiloten Schnupperflüge hätten durchführen dürfen, und eben ncht nur Organisationen.

 

Hä?!?

 

Du kannst das Geld nicht als "Vereinsmitglied im Namen des Vereins nehmen". Entweder, der Verein führt den Flug als Schnupperflug durch und Du bist der Pilot, der im Auftrag des Vereins handelt - kein Problem. "Der Verein" sitzt ja eh nicht am Stick...

 

Oder Du führst den Flug "als Privatperson" durch - dann ist es egal, ob Du das Geld behälst, Deiner Oma schenkst oder dem verein spendest. die haben beide damit nichts zu tun. Ist damit dann aber auch ein Privatflug (und nicht gewerblich) und es gilt die Haftung für Privatflüge.

 

Florian

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der Verein führt den Flug als Schnupperflug durch und Du bist der Pilot, der im Auftrag des Vereins handelt

Exakt das muss man tun, und auch so dokumentieren. Dazu muss aber nicht der Vereinsvorstand am Flugplatz anwesend sein (du kannst bei LH ja auch ein Ticket kaufen, ohne den Vorstand zu sehen), ich kann als Vereinsmitglied im Namen des Vereins einen Beförderungsvertrag schliessen (sofern von Satzung und Gebührenordnung so vorgesehen). Dann greifen begrenzte Haftung und Versicherungen des Vereins. Das geht auch weiterhin als Schnupperflug (introductory flight) nach neuem EU-Recht.

 

Schade nur, dass es nicht auch für Privatpersonen möglich ist. Auch privat kann ich ja durchaus mehr an der Förderung des Luftsports als an dem Geld interessiert sein. Dass es auch Piloten gibt, denen es nur ums Geld geht steht ausser Frage, und dass für die kein Schlupfloch geschaffen werden sollte auch.  

 

Gruß

Ralf

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ich kann als Vereinsmitglied im Namen des Vereins einen Beförderungsvertrag schliessen (sofern von Satzung und Gebührenordnung so vorgesehen). Dann greifen begrenzte Haftung und Versicherungen des Vereins. 

 

Jeder kann im Namen des Vereins Beförderungsverträge für Schnupperflüge abschliessen, der vom Verein dazu ermächtigt wurde. Dazu muss man kein Vereinsmitglied sein. 

Ich kenne allerdings keine Satzung, die diese Ermächtigung auch tatsächlich enthalten würde. Genau so überraschend wäre es, eine solche in einer Gebührenordnung zu finden. Aber das schliesst ja nicht aus, dass es das irgendwo gibt. 

 

Es wäre in der Tat ungewöhnlich, wenn der Verein jedes seiner Mitglieder pauschal ermächtigt, solche Verträge zu schliessen. Die Haftung für den Vorstand wäre in diesem Fall schwer zu kalkulieren, weil dann ja auch ein Mitglied das gar nicht über die gültigen Lizenzen zur Durchführung des Fluges besitzt im Namen des Vereins einen solchen anbieten dürfte. Dies völlig unkontrolliert zuzulassen könnte schon als grob fahrläßiges Verhalten aufgefasst werden. Ich würde als Vorstand zumindest regeln, dass solche Anfragen/Verträge immer über das Postfach eines Funktionsträgers im Verein gehen und die Leute die das machen dürfen in irgendeiner Weise ihre Berechtigung regelmäßig darlegen. 

 

Das ist in der Praxis aber auch gar kein Problem: Wenn der Schnupperflug tatsächlich vom Verein veranstaltet wird, dann ist der Kontakt/die Anfrage ja auch über den Verein gelaufen. Wen ein Kumpel einen anderen Kumpel mitnimmt, dann ist es kein Schnupperflug vom Verein.

 

Sorry, aber Haftungsfragen bei "Schnupperflügen" die einzelne Piloten zur Förderung des Luftsports machen sind wirklich ein absolutes Nischenthema - so was kommt in der Praxis eh kaum vor. Und Gefälligkeitsflüge die von Piloten in der Hoffnung auf bessere Haftung zu Schnupperflügen erklärt werden werden vor Gericht eh nicht als solche gesehen werden.

 

Florian

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Mag sein, dass es ein absolutes Nischenthema ist. Wir haben halt am Platz eine private Ka2b "rumstehen", die von einer größeren Anzahl Piloten geflogen werden darf. Es böte sich ja durchaus an, die auch mal für Schnupperflüge zu nutzen, obwohl sie nicht dem Verein gehört. Ähnliches gilt wenn man mal auf eine private ASH-25 zurückgreifen möchte, um zu demonstrieren was moderne Flugzeuge heute können.

 

 

Genau so überraschend wäre es, eine solche in einer Gebührenordnung zu finden

Wenn du in der Gebührenordnung klar festlegst, was Gastflüge kosten, dann definierst du damit klar nachweisbar dass der Verein Gastflüge durchführt, und der Vertragspartner des Bevörderderungsvertrags ist (und nicht ein Einzelpilot ein Flugzeug des Vereins in Eigenverantwortung zu einem Gastflug nutzt).

 

 

Es wäre in der Tat ungewöhnlich, wenn der Verein jedes seiner Mitglieder pauschal ermächtigt, solche Verträge zu schliessen.

Bei uns ist der Startschreiber dafür bestimmt, das wiederum darf jeder machen der eingewiesen ist. Wenn man unter der Woche mal fliegen geht, muss die Startkladde ja auch geführt werden, also ist immer irgendwer offiziell Startschreiber.

 

 

Wenn der Schnupperflug tatsächlich vom Verein veranstaltet wird, dann ist der Kontakt/die Anfrage ja auch über den Verein gelaufen.

Bei uns ist es sehr üblich, das Leute auf dem Radweg direkt am Flugplatz vorbei fahren, und dann zu uns kommen und spontan nach einem Mitflug fragen. Je nach Startrichtung ist dann natürlicherweise der Windenfahrer oder der Startschreiber der Ansprechpartner. Groß "Kontakt" wird selten aufgenommen, schon gar nicht über den Vorstand.

 

 

Wen ein Kumpel einen anderen Kumpel mitnimmt, dann ist es kein Schnupperflug vom Verein.

Exakt das ist das Problem. Wenn ich mit einem Kumpel ins Gespräch komme, und der plötzlich Lust bekommt mal mitzufliegen un zu gucken, ob das was für ihn wäre, dann muss ich ihn aufs Wochenende vertrösten, und kann nicht einfach sagen, komm lass uns zum Flugplatz rausfahren und mal eine Runde fliegen.

 

Die Grundidee war doch "echte" kommerzielle Flüge (zum Zweck des Geldverdienens) und "Werbeflüge" mit Unkostenbeteiligung (zum Zweck der Mitgliederwerbung oder um bei Anwohnern "Gut Wetter zu machen" oder mal beim Schuldirektor für eine Projektwoche Segelflug Webung zu machen) nicht nach gleich komplexen Regeln durchzuführen. Es war schließlich 50 Jahre lang kein Problem...

 

Gruß

Ralf

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Die Grundidee war doch "echte" kommerzielle Flüge (zum Zweck des Geldverdienens) und "Werbeflüge" mit Unkostenbeteiligung (zum Zweck der Mitgliederwerbung oder um bei Anwohnern "Gut Wetter zu machen" oder mal beim Schuldirektor für eine Projektwoche Segelflug Webung zu machen) nicht nach gleich komplexen Regeln durchzuführen. Es war schließlich 50 Jahre lang kein Problem...

Es war auch "50 Jahre kein Problem", schlicht zu sagen, dass alles was öffentlich beworben wird ein kommerzieller Flug ist ...

 

Dienste wie Wingly oder ähnliches oder alles was unter dem netten Begriff "Share-Economy" läuft ("Microunternehmertum" trifft es m.E. besser), machen es heute eben nicht mehr so einfach, zwischen "echten" und "unechten" kommerziellen und privaten Angeboten zu unterscheiden.

Da ist es nachvollziehbar, dass der Regulator eine harte, einfach zu prüfende Grenze einzieht, die Rechtssicherheit für Alle schafft.

 

Florian

Bearbeitet von Chipart
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Es war auch "50 Jahre kein Problem", schlicht zu sagen, dass alles was öffentlich beworben wird ein kommerzieller Flug ist ...

Im Gegenteil es war 50 Jahre lang OK im Schaukasten am Vereinsheim für Schnupperflüge zu werben. Erst seit etwa 10 Jahren wird Werbung als Bestandteil von "Absicht der Gewinnerzielung" gesehen. Gastflüge in Vereinen waren immer nichtgewerblich, immer beworben und immer üblich.

 

Mit all der "Shared Economy" und mit Firmen wie Jochen Schweizer die explizit Schnupperflüge im Segelflugzeug kommerziell organisieren und bewerben (incl. dem illegalen Versprechen, dass man auch selbst steuern darf...) machen die Geschichte heute natürlich komplexer.

Und wenn man sich anguckt wie sich das Ballonfahren komplett zu einem Geschäft entwickelt hat, kann ich die Bedenken des Gesetzgebers verstehen. Schade ist es trotzdem.

 

Gruß

Ralf

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