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Riesen-Aerger mit Tickets Paris-Zürich !


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Ich habe dir weiter oben einen gutgemeinten Tipp gegeben. Wenn du dir der Sache sicher bist, dann wende dich ans BAZL.

 

Diesen Tipp habe ich auch dankend entgegengenommen :005:

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  • 10 Monate später...

Hallo zusammen

 

Ich wurde damals von vielen belächelt. Ich hätte keine Chance auf eine Rückerstattung und die gerichtlichen Entscheide in Deutschland, die den Passagieren Recht gaben, seien in der Schweiz nicht anwendbar usw.

 

Nun aber das (gemäss neustem K-Tipp):

 

"Die Swiss verweigert regelmässig Passagieren den

gebuchten Rückflug, falls sie den Hinflug nicht angetreten haben. Das

Gleiche gilt für Tickets, bei denen nicht alle gebuchten Flüge in der gebuch–

ten Reihenfolge abgeflogen wurden. Die Abweisung eines Passagiers trotz

gültigem Ticket ist aber nicht zulässig, wie verschiedene deutsche Gerichte

und neuerdings erstmals für die Schweiz das Zivilgericht Basel-Stadt

feststellte.Wer durch die Swiss gezwungen wurde, trotz gültigem Ticket nochmals einen

Flugschein zu kaufen, sollte wie folgt vorgehen:

1. Vor einer gerichtlichen Intervention sollte die Swiss schriftlich auf die

entstandenen Zusatzkosten durch den Kauf eines neuen Tickets

hingewiesen und der bezahlte Betrag zurückgefordert werden.

2. Geht die Swiss auf dieses Begehren nicht ein, bleibt in der Regel nur

das gerichtliche Vorgehen.

3. Gegenpartei ist die Swiss International Airlines AG, Postfach, 4002

Basel. Das Zivilgericht Basel-Stadt, Postfach 964, 4001 Basel ist zur

Behandlung einer allfälligen Klage zuständig. Die Kosten des Verfahrens

trägt die unterliegende Partei. Diese wird in der Regel auch verpflichtet,

der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zu zahlen. Ob diese

Entschädigung den vollen Aufwand deckt, hängt von der Höhe der

Forderung ab. Bei Forderungen von wenigen Hundert oder wenigen

Tausend Franken sind diese Entschädigungen tief.

4. Die Klage an das Gericht muss ein bestimmtes Rechtsbegehren enthalten

(z.B.: "Die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. .... zuzüglich 5% Zins

seit Klageeinreichung an die Klägerin zu verurteilen. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.")

Danach ist die Forderung zu begründen. Zuerst ist der Sachverhalt

genau zu beschreiben, dann folgen die rechtlichen Hinweise: Mit dem

Erwerb und der Bezahlung eines Flugtickets wird ein Flug-

Transportvertrag abgeschlossen, der als Werkvertrag im Sinne von Art.

2

363 f. OR zu qualifizieren ist. Gemäss der gesetzlichen Regelung des

Werkvertrages ist es möglich und zulässig, dass ein Käufer eines

Tickets nur einen Teil der gekauften Leistungen konsumiert. Die

Stornierungsklausel in den Transportbestimmungen der Swiss, welche

es nicht gestattet, nur einen Teil des gebuchten Fluges zu nutzen, ist

eine ungewöhnliche Klausel, mit der die Kunden nicht rechnen müssen.

Sie steht im klaren Gegensatz zum gesetzlichen Wortlaut des Werkvertrages.

Deshalb ist die Stornierungsklausel unwirksam.

5. Für Klagen gegen die Swiss ist das Schweizerische Recht anwendbar,

auch wenn das Ticket im Ausland gekauft wurde. Dies ist in Art. 17 der

Allgemeinen Bedingungen des Vertrags der Swiss geregelt.

6. Die Klage ist spätestens bis 2 Jahren seit Kauf des Tickets

einzureichen."

 

Ich werde somit Klage einreichen und hoffe auf gerechte Entschädigung.

 

Gruss,

François

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Prima... ein Sieg für den Verbraucherschutz! Verbraucher werden sogar vor ihrer eigenen Verantwortung als Vertragspartner geschützt...

 

Fraglich ist allerdings, welche Folgen diese Urteile mittelfristig haben werden. Glauben die Gerichte und Konsumentenschutzverbände wirklich, dass Airlines so tiefe Taschen haben, dass sie eine Kanibalisierung der Durchschnittserträge durch Sparangebote (die ja eigentlich bestimmten Einschränkungen unterliegen, um die man sich nun aber nicht mehr scheren muss) dauerhaft hinnehmen können?

 

Mit gespanntem Gruss,

Thomas

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Glauben die Gerichte und Konsumentenschutzverbände wirklich, dass Airlines so tiefe Taschen haben, dass sie eine Kanibalisierung der Durchschnittserträge durch Sparangebote (die ja eigentlich bestimmten Einschränkungen unterliegen, um die man sich nun aber nicht mehr scheren muss) dauerhaft hinnehmen können?
In den meisten Branchen würden sich die Unternehmen nicht daran stören, wenn ein Passagier für zwei Dienstleistungseinheiten bezahlen, aber nur eine davon in Anspruch nehmen würde … :009:

 

Zu diesem spezifischen Thema gibt es übrigens bereits eine allgemeine(re) Diskussion im Fliegerforum: «Re: Urteil: Rückflugticket bleibt auch bei Hinflugstorno gültig».

 

Martin

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In den meisten Branchen würden sich die Unternehmen nicht daran stören, wenn ein Passagier für zwei Dienstleistungseinheiten bezahlen, aber nur eine davon in Anspruch nehmen würde … :009:

 

In den meisten Branchen ist es aber auch nicht üblich, dass zwei Dienstleistungseinheiten zusammen weniger kosten als eine.... :rolleyes: Yield Management machts möglich... man kann dies natürlich auch aushebeln, darf sich anschliessend aber nicht wundern, wenn die Leistung auf Dauer teurer wird.

 

Gruss,

Thomas

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  • 1 Monat später...
Ich wurde damals von vielen belächelt. Ich hätte keine Chance auf eine Rückerstattung und die gerichtlichen Entscheide in Deutschland, die den Passagieren Recht gaben, seien in der Schweiz nicht anwendbar usw.

 

Ich auch :005: Bin ich ja froh, dass ich offensichtlich das Schweizerische Recht doch nicht so falsch verstanden habe wie es mir vorgeworfen wurde.... :008:

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