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Neue EU-Regeln: Der Zollflugplatz-Zwang entfällt


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Am letzten Samstag fand das Schulleiter & FI Seminar in Olten statt, der Aero Club Schweiz @Burkhardt Yves (Herr Philip Bärtschi) mahnt zur Vorsicht betreffend dem titelerwähnten Thema. Die einzelnen Zollregionen die Auskunft erteilen haben jeweils in den Fussnoten der Emails einen disclaimer, das die rechtlichen Auskünfte keine Gewähr haben. Der Aero Club nimmt sich dem Thema an und wird informieren, ebenso setzt er sich ein das der Zollflugplatz auch in der Schweiz diskutiert würde. 

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vor 2 Minuten schrieb Andy_Fly2Sky:

Am letzten Samstag fand das Schulleiter & FI Seminar in Olten statt, der Aero Club Schweiz @Burkhardt Yves (Herr Philip Bärtschi) mahnt zur Vorsicht betreffend dem titelerwähnten Thema. Die einzelnen Zollregionen die Auskunft erteilen haben jeweils in den Fussnoten der Emails einen disclaimer, das die rechtlichen Auskünfte keine Gewähr haben. Der Aero Club nimmt sich dem Thema an und wird informieren, ebenso setzt er sich ein das der Zollflugplatz auch in der Schweiz diskutiert würde. 

 

Danke für die Info. Da meine Homebase Habsheim (LFGB) ist und einige CH-Piloten von dort Richtung CH fliegen, habe ich einfach mal bei der nächsten Zollstelle angefragt. Nun, den Schriftenwechsel habe ich ausgedruckt und führe diesen stets mit. Bei mir war übrigens kein Disclaimer dabei. (siehe Message oben) Und klar, die Aussage der Zollbehörden in Mulhouse ist bei allem Optimismus nicht allgemeingültig für Frankreich. 

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Am 30.11.2021 um 13:44 schrieb CS_72:

Da meine Homebase Habsheim (LFGB) ist und einige CH-Piloten von dort Richtung CH fliegen, habe ich einfach mal bei der nächsten Zollstelle angefragt.

Muss demfall das Flugzeug auch in der Schweiz und EU versteuert sein um die Regelung nutzen zu können? Soweit ich weiss mag unseren Zollverwaltung es nicht wenn ausländische Flugzeuge durch jemand mit Hauptwohnsitz in der Schweiz auch in der Schweiz geflogen wird, ausser wenn das Flugzeug zusätzlich auch in der Schweiz versteuert wurde. Wurde mich aber freuen, wenn sowas 'einfacher' ginge. 🙂

Bearbeitet von E-A
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Bei der Ausflugbefreiung in der letzten Version gab es separate Artikel mit identischen Befreiungen für

 

A) EU-Flugzeuge die nur vorübergehend ausfliegen

 

B) Nicht-EU-Flugzeuge die nach vorübergehendem Aufenthalt wieder ausreisen.

 

Kann gut sein dass dies hier ebenfalls gälte aber nur der Artikel für A zitiert wurde. Mal einlesen 😬

 

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Hier auf docplayer gibt es eine etwas ältere Präsentation (Podiumsdiskussion der MFGT, 2016) zum Thema: link

Bearbeitet von ArminZ
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Am 29.11.2021 um 21:01 schrieb cosy:

Eine mögliche erste Testvariante könnte sein, dass man zwar den "Préavis" ausfüllt, aber für einen Platz der bisher nicht erlaubt war (müsste ja nun möglich sein). Falls diese Anfrage akzeptiert wird, kann man dann an eines der Koordiantionszentren (Metz, Lion, Paris..) eine entsprechend formulierte "Anfrage" oder "Begehren um Begründung/ Rechtsgrundlage" verlangen. Im Moment ist das Thema Ein/Ausreise und Zoll sowieso etwas 'erhitzt'. Frankreich ist zwischen Grossbritanien und dem Resteuropa im Spannungsfeld und sucht dabei selbst seine politische Position. Zu allem Übel kommt noch, dass die gegenwärtige Regierung mit den miserablen Akzeptanz(umfrage-)werten von Makron mit grosser Wahrscheinlichkeit nach den Wahlen 2022 nicht mehr diesselbe sein wird. Das alles stresst sehr..

 

Cosy

Super, wenn sich der Aeroclub diesem Thema annimmt und eine offizielle hoffentlich brauchbare Lösung erarbeitet. Darauf freue ich mich.

 

In dieser Diskussion geht es ja auch nur um den regulären Intra-Schengen-ohne-Waren-Flug. Die Spezialsituation eines Flugplatzes wie Dijon und Covidbeschränkungen sind ein anderes Kapitel.

 

Da es sich ja um eine EU Verordnung handelt, dürfte es wohl noch nicht in den nationalen Gesetzen umgesetzt sein und so wird der email Schreiber in Metz das aktuell national gültige Vorgehen mit dem préavis erläutert haben. Er hat ja auch kein Interesse seine Funktion abzuschaffen.

 

So es covid zulässt, werde ich mal im Frühling 22 einen Flug auf einen nicht-Zoll-Platz in F machen schön mit Flugplan, keine Waren und Zoll in CH. Ich werde dann berichten, vielleicht aus einem Knast in Frankreich..;-)🔗

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Vielleicht noch dies als Anregung für den Aero Club: Wichtig ist die Abschaffung des préavis mit seinen langen Vorlaufzeiten. Sollte die Idee aufkommen, zwar auf jedem Platz landen zu können, aber immer 48 Stunden préavis, dann ist es für die Katz.

Mir ist mehr als einmal passiert: Schöner Wochenendflug in ein französisches Städli. Am Sonntag Heimflug geplant mit ausschlafen, petit-dejeuner mit Frau, nochmals Stadtbummel, dann Heimflug mit préavis Zoll 16:00 in Pontarlier. Die angekündigte Kaltfront für die Nacht Sonntag/Montag hatte es dann pressanter und sollte schon gegen Mittag da sein. Also mussten wir nach dem petit-dej vor der Front gleich weg. Im Prinzip unlösbar, die angekündigte Zoll-Platz Zeit kurzfristig vorzuverschieben und so legal auszureisen. Und bei der Ausreise ist es dem Zoll eh ziemlich egal.

Das Ziel wäre: ohne Waren kein Zoll wie auf allen terrestrischen Übergängen.

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On 12/5/2021 at 10:05 AM, uelisi said:

Die angekündigte Kaltfront für die Nacht Sonntag/Montag hatte es dann pressanter und sollte schon gegen Mittag da sein. Also mussten wir nach dem petit-dej vor der Front gleich weg. Im Prinzip unlösbar, die angekündigte Zoll-Platz Zeit kurzfristig vorzuverschieben und so legal auszureisen. Und bei der Ausreise ist es dem Zoll eh ziemlich egal.

Ich hatte ja vor fast zwei Monaten das gleiche Problem: War mit der Tochter in Nuit-St. Georges, und hatte einen Rückflug über Dôle direkt nach Sion geplant. Als ich am Sonntagmorgen sah, dass das Wetter für einen Rückflug am Nachmittag nicht reichte, rief ich diese ATC an, um den Flug auf Mittag vorzuschieben. Sie sagten, das gehe nicht, falls ich kommen würde, müsste ich dort bis zur angemeldeten Abflugzeit warten. Daraufhin annulierte ich FLP und Zollmeldung, rief Annecy an und machte den Flugplan dorthin (wäre nicht notwendig, aber wegen dem notwendigen Center Crossing der CTR Genève ist es besser, wenn die dort wissen, was ich vorhabe).

Ich durfte dann sogar runter bis FL80 (normalerweise ist dies FL100), denn der nachfolgende Abstieg ist auch so noch abendteuerlich, wenn vor lauter Wolken Slalom angesagt ist..

Der Rest war dann easy bis Sion, on top über den nicht sichtbaren Lac Leman ins CACOC-Gebiet im Wallis.

 

Fazit: dem Zoll ist es scheissegal, ob man da die Risikomarge erhöht, das Reglement geht vor. Diese Landmäuse sind einfach nicht in der Lage, sich in eine fliegerische Gesamtsituation hineinzudenken.

 

Cosy

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Soweit ich das korrekt interpretiere, sollten die Neuerungen via 1.d.iv  (anstatt 1.d.v) auch für nicht-EU-Flugzeuge anwendbar sein, solange sie - wie im Normalfall - abgabenbefreit sind). Siehe unten.

 
Was allerdings immer noch besteht ist die grundsätzliche Pflicht zur Beförderung zu einem zugelassenen Platz nach Art. 135 UZK. Absatz 5 ermöglicht Erleichterungen für Reisende, aber ich konnte im EU-Recht keine solchen finden - das scheint noch immer national geregelt zu sein, z.B. im deutschen Recht. Das entfällt auch, dank Art. 218 UZK-IA (siehe unten).
 
(Ich allerdings kein Anwalt, Interpretation ohne Gewähr, und wer sich darauf verlässt ist selber doof).
 
Quote

Artikel 141

 

Als Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung geltende Handlungen

 

(1) Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d und h, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung:

  d) Das einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union in einer der folgenden Situationen:

   iv) wenn Beförderungsmittel im Sinne des Artikels 212 gemäß Artikel 139 Absatz 1 dieser Verordnung als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet gelten;

   v) wenn Beförderungsmittel aus Nicht-Unionsländern, die die Bedingungen von Artikel 203 des Zollkodex erfüllen, gemäß Artikel 138 Buchstabe c dieser Verordnung in das Zollgebiet der Union verbracht werden.

 

 

 

Quote

 

Artikel 139 - Waren, die gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung, zur Durchfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet gelten

 

(1) Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Buchstaben h und i genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

 

 
 

 

Quote

Artikel 136 - Mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung und Wiederausfuhr

 

(1) Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:

  a) Paletten, Container und Beförderungsmittel sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für diese Paletten, Container und Beförderungsmittel gemäß den Artikeln 208 bis 216;

 

 

 

 

Quote

 

Artikel 212 - Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel

 

(1)  Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Begriff „Beförderungsmittel“ normale Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel ein.

(2) Erfolgt die Anmeldung der Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 136 Absatz 1 mündlich oder mittels einer Handlung gemäß Artikel 139 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 141 Absatz 1, wird die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person. In diesem Fall wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt.

(3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gewährt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie sind außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen oder gehören, falls sie nicht amtlich zugelassen sind, einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;
b) sie werden unbeschadet der Artikel 214, 215 und 216 von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet.

Werden diese Beförderungsmittel von einer dritten, außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, sofern diese Person durch den Bewilligungsinhaber schriftlich zur Verwendung des Beförderungsmittels ermächtigt wurde.

 

 

Quote

 

Artikel 218 - Zollförmlichkeiten, die durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 als erfüllt gelten

 

 

Für die Zwecke der Artikel 138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten die folgenden Zollförmlichkeiten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 Absatz 1 dieser Delegierten Verordnung erfüllt:

a)

die Beförderung der Waren gemäß Artikel 135 des Zollkodex und die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex;

b)

die Gestellung der Waren gemäß Artikel 267 des Zollkodex;

c)

die Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 172 des Zollkodex;

d)

die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden gemäß Artikel 194 des Zollkodex.

 

Bearbeitet von HB-ADI
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Am 1.12.2021 um 14:30 schrieb E-A:

Muss demfall das Flugzeug auch in der Schweiz und EU versteuert sein um die Regelung nutzen zu können? Soweit ich weiss mag unseren Zollverwaltung es nicht wenn ausländische Flugzeuge durch jemand mit Hauptwohnsitz in der Schweiz auch in der Schweiz geflogen wird, ausser wenn das Flugzeug zusätzlich auch in der Schweiz versteuert wurde. Wurde mich aber freuen, wenn sowas 'einfacher' ginge. 🙂

 

Wenn der Flug eines in der CH wohnhaften Piloten mit einem nicht HB-registierten Flugzeuge bspw im Rahmen eines im Ausland eigetragenen Vereins, einer Flugschule oder sonstigen Organisation erfolgt, dann ist das ebenfalls zulässig und das Flugzeug muss nicht verzollt resp. besteuert werden. D.h. singuläre CH-Piloten, die ihr eigenes Flugzeug in der EU stationiert haben, müssen es hüben und drüben verzollen. Diesen Aspekt habe ich ebenfalls bei der Zollverwaltung in Erfahrung gebracht. Extrakt aus der Korrespondenz kommt asap.

Bearbeitet von CS_72
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Am 8.12.2021 um 16:53 schrieb CS_72:

 

Wenn der Flug eines in der CH wohnhaften Piloten mit einem nicht HB-registierten Flugzeuge bspw im Rahmen eines im Ausland eigetragenen Vereins, einer Flugschule oder sonstigen Organisation erfolgt, dann ist das ebenfalls zulässig und das Flugzeug muss nicht verzollt resp. besteuert werden. D.h. singuläre CH-Piloten, die ihr eigenes Flugzeug in der EU stationiert haben, müssen es hüben und drüben verzollen. Diesen Aspekt habe ich ebenfalls bei der Zollverwaltung in Erfahrung gebracht. Extrakt aus der Korrespondenz kommt asap.

 

Here you are. Den Adressaten habe ich aus Datenschutzgründen gelöscht, da dieser mir die E-Mail weitergeleitet hatte.

 

Von: <flugplatz.aarau-zi@ezv.admin.ch>
Date: Do., 5. Dez. 2019, 15:33
Subject: AW: F-HHAA
To: <******>

 

Guten Tag Herr *******

 

Die Oberbehörde hat entschieden:

 

Da es sich beim Besitzer des Fliegers um einen Verein mit Sitz im Ausland handelt , die Maschine formlos zuzulassen.

 

Im Voraus besten Dank für die Zusammenarbeit.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

**************
Zollexpertin

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Zollinspektorat Aarau


Rohrerstrasse 100, 5000 Aarau, Postadresse: Postfach, 5001 Aarau

Tel

+41584661644

Fax

+41584661614

***************
www.ezv.admin.ch

Bearbeitet von CS_72
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Vielen Dank, das sind sehr gute Infos! Da lohnt es sich für CH-Piloten die grenznah wohnen gleich viel mehr um "drüben" ein günstiges Flugzeug im Verein oder Flugschule zu chartern, wenn man es auch bei uns frei nutzen darf, und die EU auf Zollflugplatzzwang verzichtet.

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On 12/8/2021 at 4:53 PM, CS_72 said:

Muss demfall das Flugzeug auch in der Schweiz und EU versteuert sein um die Regelung nutzen zu können? Soweit ich weiss mag unseren Zollverwaltung es nicht wenn ausländische Flugzeuge durch jemand mit Hauptwohnsitz in der Schweiz auch in der Schweiz geflogen wird, ausser wenn das Flugzeug zusätzlich auch in der Schweiz versteuert wurde. Wurde mich aber freuen, wenn sowas 'einfacher' ginge.

Ich hatte vor Jahren ein französisches Experimental gekauft, dort gelassen (Standort) und auch die Immatrikulation gelassen. In die Schweiz durfte ich damit pro Jahr maximal 6 Flüge machen, und der Zoll erklärte mir, sie hätten jederzeit das Recht, das Depot für die MwSt (damals 8% ) als Garantiehinterlegung in Cash zu verlangen, bevor ich vom Ankunftszoll-Flp weiterflog.

Schliesslich hatte ich in dann in Genf verzollt.. Damit war dann das Katz-Mausspiel zu Ende.

 

Cosy

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  • 1 Monat später...
Andreas Meisser

Langsam kommt etwas Tempo in die Sache. Die FFAC (Foundation for Aviation Competence) hat sich in einem Informationsschreiben dazu geäussert.

 

Auszug daraus:

 

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so muss somit kein Zollflugplatz oder zugelassener Landeplatz mehr angeflogen werden.

 

und

 

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 ist grundsätzlich in den EU Mitgliedstaaten direkt anwendbar. Dennoch ist denkbar, dass die Umsetzung nicht in allen Ländern gleich fortgeschritten ist. Es wird daher empfohlen, sich vor dem Einflug bei den zuständigen Behörden bezüglich dem Erfordernis von Zollflugplätzen zu erkundigen.

 

Hier der ganze Text

 

Gruss

Andreas

Bearbeitet von Andreas Meisser
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  • 4 Wochen später...

Hallo zusammen

 

Ich habe die Frage an zwei Plätze in Spanien platziert. Unter anderem auch Son Bonet. (Mit Verweis auf die EU Regelung?

Die wollen nichts davon wissen.

Da sollte die AOPA mal was unternehem bei den Behörden.

Als einzelner kann man da bichts machen.

 

lg christian

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Es geht in die richtige Richtung.

 

Hier der neuste Artikel aus dem Aerokurier:

 

Kein Zollflugplatzzwang mehr auf EU-Gebiet

Auf Anfrage des aerokurier hat die Zentrale Auskunftstelle des Zolls nun die Umsetzung der Verordnung bestätigt: Privatpiloten müssen demnach seit Januar 2022 in Deutschland keinen Zollflugplatz mehr ansteuern, wenn sie die EU verlassen oder von einem EU-Nachbarland aus einreisen wollen.

 

Link

 

Gruss Andreas

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Hallo

 

ich glaube, in Deutschland ist dies problemlos.

Frankreich?

Nur in Spanien und z.B. Italien wird dies nicht so schnell möglich sein auf Grund der langsamen Behörden.

 

lg christian

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Am 14.1.2022 um 08:26 schrieb Andreas Meisser:

Langsam kommt etwas Tempo in die Sache. Die FFAC (Foundation for Aviation Competence) hat sich in einem Informationsschreiben dazu geäussert.

Auszug daraus:

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so muss somit kein Zollflugplatz oder zugelassener Landeplatz mehr angeflogen werden.

und

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 ist grundsätzlich in den EU Mitgliedstaaten direkt anwendbar. Dennoch ist denkbar, dass die Umsetzung nicht in allen Ländern gleich fortgeschritten ist. Es wird daher empfohlen, sich vor dem Einflug bei den zuständigen Behörden bezüglich dem Erfordernis von Zollflugplätzen zu erkundigen.

Hier der ganze Text

Danke Andreas, aber in dem von Dir verlinkten Dokument der FFAC steht auf Seite 1 zuunterst:

 

"Die Neuerungen bedeuten somit zumindest für Flüge, bei denen sichergestellt ist, dass keine Waren mitgeführt werden, die verzollt werden müssten, eine Erleichterung beim Einflug respektive Ausflug aus Ländern der EU. Ausserhalb der EU gelten diese Erleichterungen nicht. Anders sieht es somit auch bei grenzüberschreitenden Flügen aus und in die Schweiz aus."

 

Da bin ich nun noch nicht sehr positiv, was den Einflug von CH nach D betrifft. Übersehe ich etwas ... ?

 

LG Jürg

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vor 44 Minuten schrieb Pegasus56:

Übersehe ich etwas ... ?

 

Damit ist gemeint, dass nach wie vor eine Anmeldung beim Schweizer Zollamt zu machen ist, sowohl beim Einflug in, als auch beim Ausflug aus der CH.

 

Gruss

Andreas

 

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Ich denke, der Schweizer Zoll ist für uns Schweizer kaum ein Problem - fast auf jedem Platz kann man online die Zollanmeldung machen und mit 1-2 Stunden Vorlaufzeit starten/landen. Da braucht es selten eine Zoll-Platz-Zwischenlandung.

D scheint ja nun vielversprechend zu sein, weiss jemand, ob sich was bei den anderen Nachbarn bewegt hat - speziell F?

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Ich denke, der Schweizer Zoll ist für uns Schweizer kaum ein Problem - fast auf jedem Platz kann man online die Zollanmeldung machen und mit 1-2 Stunden Vorlaufzeit starten/landen. Da braucht es selten eine Zoll-Platz-Zwischenlandung.
D scheint ja nun vielversprechend zu sein, weiss jemand, ob sich was bei den anderen Nachbarn bewegt hat - speziell F?

Natürlich kann man fast überall in der Schweiz Zoll anmelden, aber ein spontaner Flug ins benachbarte Ausland ist trotzdem nicht möglich. Es wäre doch toll spontan entscheiden, jetzt einfach mal kurz Kollegen in Deutschland, Österreich, Italien oder Frankreich am Platz besuchen.

Und dann natürlich auch wieder spontan und flexibel die Rückreise antreten zu können…


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8 minutes ago, AirBuss said:

weiss jemand, ob sich was bei den anderen Nachbarn bewegt hat - speziell F?

Ich habe im Sinn, am Mittwoch nach Frankreich zu fliegen (wenn das Wetter passt). Ich werde mich beim Zoll sowie im Tower darüber erkundigen.

..und dann hier berichten.

 

cosy

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Was ich ja überhaupt nicht verstehe ist, dass ich ab LSZH ohne Zollanmeldung oder Kontrolle nach z.B. nach EDTD fliegen kann, aber von LSZF ich eine vorgängige Zollanmeldung benötige.

Behördenwahnsinn ?

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vor 2 Minuten schrieb swiss747:

Was ich ja überhaupt nicht verstehe ist, dass ich ab LSZH ohne Zollanmeldung oder Kontrolle nach z.B. nach EDTD fliegen kann, aber von LSZF ich eine vorgängige Zollanmeldung benötige.

Behördenwahnsinn ?

 

Das stimmt ja so nicht. LSZH hat ja permanent Zoll vor Ort und Du gibst ja auch einen Flugplan ab. Wenn Du das GAC verlässt, dann deklarierst Du ja, wenn Du ins Ausland fliegst. Das gleiche ist, wenn Du wieder zurück ins GAC kommst.

Bei allen anderen Flugplätzen muss ja theoretisch der Zoll erst aufgeboten werden.

Bearbeitet von AirBuss
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Falsch. Ich gebe einen Flugplan nach EDTD auf und marschiere nach der Sicherheitskontrolle direkt zum Flz ohne vom Zoll belästigt zu werden. Den Zoll brauche ich nur falls ich etwas deklarieren muss resp. Rückerstattung MwSt.

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